Auch 2018 ändern sich wieder einige Regelungen für Beschäftigte.
Auch 2018 ändern sich wieder einige Regelungen für Beschäftigte.

Seit Jahresbeginn gelten in Deutschland einige neue Vorschriften, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Relevanz sind.

Entgeltgleichheit 

Seit Jahresbeginn haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch darauf zu erfahren, wieviel Geld ihre Kollegen bei einer gleichartigen Tätigkeit verdienen. Dieser individuelle Auskunftsanspruch besteht aber nur in Betrieben mit mindestens 200 Beschäftigten.

Dieser Auskunftsanspruch soll dabei helfen, Benachteiligungen leichter zu erkennen und damit zu beheben oder gleich zu verhindern. Der Anspruch besteht nicht, „wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird".

Diese Regel soll Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen verringern. Selbst bei gleicher formaler Qualifikation und ansonsten gleichen Merkmalen beträgt der Entgeltunterschied zwischen Männern und Frauen in Deutschland immer noch sechs Prozent. 

Mutterschutz  

Die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes gelten ab 2018 auch für Studentinnen, Schülerinnen und Auszubildende. Dies gilt besonders für den Mutterschutzzeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt.

Bei der Geburt eines behinderten Kindes wurde diese Frist von acht auf zwölf Wochen nach der Geburt ausgedehnt.

Darüber hinaus sollen Zeiten des Beschäftigungsverbotes gering gehalten werden. Besonders Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen sollen künftig soweit wie möglich vermieden werden. Stattdessen soll der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen, um der schwangeren Frau die Weiterarbeit zu ermöglichen. 

Kindergeld 

Das Kindergeld erhöht sich 2018 um zwei Euro. Für die ersten beiden Kinder gibt es jetzt jeweils 194 Euro im Monat, für das dritte Kind werden 200 Euro gezahlt und bei jedem weiteren Kind sogar 225 Euro monatlich.

Das Kindergeld kann allerdings jetzt nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten rückwirkend beantragt werden. Früher war dies für mehrere Jahre rückwirkend möglich.

Renten 

Ab 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen, so dass ab 2025 die Rente in ganz Deutschland einheitlich berechnet werden wird. Für Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern wird der Verdienst 2018 für die Rentenberechnung um 12,48 Prozent hochgewertet. Dieser Umrechnungsfaktor wird Schritt für Schritt abgeschmolzen. 

Auch bei der Erwerbsminderungsrente gibt es Verbesserungen. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, wird zukünftig so behandelt, als habe er bis 65 Jahre gearbeitet. Bisher war der Bezugspunkt das 62. Lebensjahr. Die Angleichung erfolgt stufenweise bis zum Jahr 2024.

Betriebsrente sollen zukünftig auch mehr Beschäftigte kleiner Unternehmen und geringfügig Beschäftigte leichter erhalten. Das neue Sozialpartnermodell soll sicherstellen, dass die Bedingungen für betriebliche Altersversorgung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt werden.

Hartz IV 

Der Regelsatz für alleinstehende Hartz-IV-Empfänger steigt zu Jahresbeginn von 409 auf 416 Euro monatlich. Dies gilt auch für nicht-erwerbsfähige Erwachsene. Für Paare steigt der Regelsatz von 368 auf 374 Euro pro Person. 

Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre, die im Haushalt der Eltern leben, erhöht sich um fünf Euro, für Kinder unter sechs Jahren um 3 Euro.

Für Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen erhöht sich der Regelsatz von um 5 Euro auf 332 Euro.

Mindestlohn 

Seit 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn flächendeckend. Die bisher bestehenden Ausnahmen für Tarifverträge und den Bereich der Zeitungszusteller gelten nicht mehr.

Der allgemeine Mindestlohn beträgt weiterhin 8,84 Euro. Im Laufe des Jahres 2018 wird die Mindestlohn-Kommission beraten, welche Höhe der Mindestlohn ab 2019 haben soll. Die Bundesregierung wird den ab 1. Januar 2019 geltenden Mindestlohn per Verordnung festlegen.

Der Branchenmindestlohn im Bereich Berufliche Aus- und Weiterbildung steigt von 14,60 Euro auf 15,26 Euro, im Elektrohandwerk (Montage) von 10,65 Euro (West) bzw. 10,40 Euro (Ost) auf bundesweit einheitliche 10,95 Euro.

Der Pflege-Mindestlohn steigt von 10,20 Euro (West inkl. Berlin) bzw. 9,50 Euro (Ost) auf 10,55 Euro (West inkl. Berlin) bzw. 10,05 (Ost).

Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung 

Der Zusatzbeitrag, den die Versicherten alleine zahlen müssen, sinkt im Durchschnitt aller Krankenkassen von 1,1 auf 1,0 Prozent des Bruttolohns. Um diesen Beitrag wird der festgelegte Beitragssatz von 14,6 Prozent erhöht.

Beitragsbemessungsgrenzen 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 Euro pro Monat. 

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.425 Euro pro Monat. Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab 2018 bis zu einem monatlichen Einkommen von 4.950 Euro.

Steuerfreibeträge

Der Grundfreibetrag der Einkommenssteuer steigt von 8.820 Euro auf 9.000 Euro. Erst ab dieser Summe sind Einkommen zu versteuern. 

Bei Ehepaaren (auch gleichgeschlechtlichen) und eingetragenen Lebensgemeinschaften verdoppelt sich der Betrag auf 18.000 Euro. 

Der Kinderfreibetrag steigt zum Jahresbeginn um 72 Euro auf insgesamt 7.428 Euro. Bei Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr ebenfalls steuerfrei.