Wer beim Einparken einen Schaden am Dienstwagen verursacht, muss - je nach Grad des Verschuldens - anteilig den Schaden tragen. Copyright by Adobe Stock/Wellnhofer Designs
Wer beim Einparken einen Schaden am Dienstwagen verursacht, muss - je nach Grad des Verschuldens - anteilig den Schaden tragen. Copyright by Adobe Stock/Wellnhofer Designs

Die Frage, wer für einen während der Arbeit verursachten Vermögensschaden haftet, ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zu beantworten: Hat der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt, muss er grundsätzlich den gesamten Schaden tragen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei „normaler“ Fahrlässigkeit wird der Schaden regelmäßig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt.
 
Die Quote der jeweiligen Haftungshöhe wird dabei durch Abwägung aller Umstände des Schadensfalles ermittelt. Dazu gehören insbesondere Schadensanlass und Schadensfolgen, aber auch Gesichtspunkte wie Billigkeit, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Höhe des Arbeitsverdienstes etc.
 
Vertragliche Vereinbarungen, die zu Lasten des Arbeitnehmers eine andere Schadensverteilung vorsehen, sind unwirksam.
 

Haftung bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung

In aller Regel wird dem Arbeitgeber zuzumuten sein, eine Vollkaskoversicherung zur Begrenzung des Schadens abzuschließen.
 
Ob also der Arbeitnehmer, der am Dienstfahrzeug einen Schaden verursacht, überhaupt zum Schadenersatz herangezogen werden darf, hängt letztlich von der Bewertung des Verschuldens ab und ist, wenn eine Versicherung besteht, ohnehin auf die Selbstbeteiligung begrenzt.
 
Verursacht ein nicht zu ermittelnder Dritter einen Schaden am Dienstfahrzeug, führt dies regelmäßig nicht zu einer Haftung des Arbeitnehmers.
 

Dienstliche Nutzung eines Privat-Pkw

Wenn ein Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug auf Aufforderung oder mit Billigung des Arbeitgebers dienstlich nutzt, muss der Arbeitgeber einen Unfallschaden am Pkw des Beschäftigten ersetzen, auch wenn hierüber keine Vereinbarung getroffen wurde.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, sondern seiner Tätigkeit.
 
Anders ist es allerdings, wenn der Arbeitnehmer für den Einsatz seines Fahrzeugs eine besondere Vergütung erhält, zum Beispiel ein Kilometergeld. Bei einer angemessenen Bezahlung für den Einsatz des Privatfahrzeugs geht die Rechtsprechung nämlich davon aus, dass damit die Betriebskosten des Fahrzeugs einschließlich einer Vollkaskoversicherung gedeckt sind.
In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung des Arbeitgebers auf die Schadensselbstbeteiligung und den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes.
 
 
LINKS:
Mehr Informationen zum Thema Arbeitnehmerhaftung gibt es hier: Arbeitnehmerhaftung - Wer zahlt, wenn's scheppert?
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Dienstwagen zu Schrott gefahren  - wer haftet?