Haben Sie es gewusst, oder wären auch Sie in die Falle getappt?
Haben Sie es gewusst, oder wären auch Sie in die Falle getappt?

1. In angemessenem Umfang ist Surfen im Internet während der Arbeitszeit erlaubt.

  • Falsch!

 Wenn es vom Arbeitgeber nicht erlaubt ist, darf der Beschäftigte nicht privat während der Arbeitszeit im Internet surfen. Er schuldet ja seinem Chef schließlich die volle Arbeitszeit, für die er auch bezahlt wird.

2. Wenn ich Mehrarbeit leiste, stehen mir Mehrarbeitszuschläge zu.

  • Falsch!

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ansprüche auf Überstundenzuschläge gibt es daher nur, wenn es eine entsprechende Regelung im Arbeits- oder einem Tarifvertrag gibt.

 3. Immer wenn ich arbeitsunfähig bin, muss mir mein Chef Entgeltfortzahlung leisten.

  • Falsch!

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nur während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit und auch dann nicht, wenn es sich um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung handelt, also um eine Erkrankung, die in der Vergangenheit innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraumes schon einmal vorgekommen ist. Außerdem besteht in den ersten vier Wochen eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses kein Anspruch.

4. Krankengeld von meiner Krankenkasse bekomme ich erst ab der 7. Krankheitswoche.

  • Falsch!

Einen Anspruch auf Krankengeld haben versicherte Beschäftigte nach § 44 SGB V ab dem ersten Tag der Erkrankung. Das wird dann wichtig, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert. Auch bei einem neu begonnenen Arbeitsverhältnis kann der Beschäftigte auf einen Krankengeldanspruch angewiesen sein, da in den ersten vier Wochen noch kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

5. Gegen einen Arbeitgeber zu klagen, lohnt sich nicht, da dies viel zu teuer wird.

  • Falsch!

Sie sind doch Gewerkschaftsmitglied! Da Ihnen Ihre Gewerkschaft Rechtsschutz gewährt, haben Sie keinerlei Kosten zu tragen.

Das ist so selbstverständlich, da erwarten Sie doch nicht etwa noch einen weiterführenden Link!?

 

6. Wenn ich meine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann und dies meinem Chef durch ein ärztliches Attest nachweise, muss er mir eine leichtere Arbeit geben.

  • Falsch!

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht und weist dem Beschäftigten die Arbeit zu. Auch bei gesundheitlichen Problemen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zuweisung eines „leichten“ Arbeitsplatzes (abgesehen davon, dass derartige Arbeitsplätze in aller Regel ohnehin schon besetzt sind.)

Vor der Einreichung eines Attestes müssen wir sogar dringend warnen, da Sie damit dem Arbeitgeber „in die Karten spielen“: Wenn Sie mit einem Attest nachweisen, dass Sie die vertraglich geschuldete Tätigkeit gar nicht mehr verrichten können, riskieren Sie eine krankheitsbedingte Kündigung!

7. Meinen Resturlaub kann ich immer noch bis zum 31. März des Folgejahres nehmen.

  • Falsch!

Grundsätzlich ist das Kalenderjahr das Urlaubsjahr, so dass dann der Urlaub mit dem Ablauf des 31. Dezember verfällt. Es gibt aber Ausnahmen.

8. Auch in der Probezeit steht mir schon Urlaub zu.

  • Richtig!

Zwar entsteht nach § 4 Bundesurlaubsgesetz der volle Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Vorher erwerben Sie jedoch schon einen anteiligen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des vollen Jahresanspruchs pro gearbeitetem Beschäftigungsmonat.

 

9. Einen anteiligen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresanspruches erwerbe ich für jeden gearbeiteten Kalendermonat.

  • Falsch! 

Nach § 5 Bundesurlaubsgesetz erwirbt jeder Beschäftigte einen Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Das kann vom Kalendermonat abweichen.

Wer vom 6. Mai bis zum 5. Juni in einem Arbeitsverhältnis steht, hat zwar keinen vollen Kalendermonat absolviert. Da aber das Arbeitsverhältnis einen vollen Monat bestanden hat, ist ein anteiliger Urlaubsanspruch erworben worden.

  

10. Wenn ich meinen Urlaub im Urlaubsjahr nicht vollständig nehmen kann, muss mir mein Chef den Rest ausbezahlen.

  • Falsch!

Das Ausbezahlen nicht in Anspruch genommener Urlaubstage, die sogenannte Urlaubsabgeltung, ist nur nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz).

11. Wenn mein Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet, steht mir nur anteiliger Urlaub entsprechend der geleisteten Arbeitsmonate zu.

  • Falsch!

Gequotelt nach der Anzahl der im Kalenderjahr absolvierten Beschäftigungsmonate wird der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet. Wer im zweiten Halbjahr ausscheidet, hat den vollen Urlaubsanspruch.

Aber Achtung: Die meisten Tarifverträge regeln das anders. Danach wird in der Tat stets gequotelt.