Nach langen und zähen Verhandlungen hat der Gesetzgeber am 03.07.2014 (Bundestag) bzw. 11.7.2014 (Bundesrat) mit dem  Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie den allgemeinen Mindestlohn eingeführt. Damit erfüllt sich eine langjährige gewerkschaftliche Forderung.

 

Der Anspruch auf Mindestlohn liegt bei 8,50 € und gilt ab 01.01.2015, eine erste Anpassung soll durch eine Kommission im Jahre 2017 erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein niedrigerer Lohn durch einen anerkannten Tarifvertrag vorgesehen ist.

 

Bemerkenswert ist weiterhin, dass für den Mindestlohn keine Ausschluss- oder Verfallfristen gelten sollen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass, ähnlich wie beim Urlaub, ein Mindestanspruch besteht, der nicht unterschritten werden darf, entsprechende Regelungen wären unwirksam. Eine Grenze bildet dann erst die Verjährung.

 

Das Gesetz sieht zudem eine Reihe von Ausnahmen vor, etwa für Praktikanten. Jugendliche Arbeitnehmer und Langzeitarbeitslose. 

 

Ein zweiter wichtiger Baustein des Gesetzes ist die Erleichterung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen. Durch Absenkung der Voraussetzungen soll erreicht werden, dass künftig in mehr Branchen allgemein verbindliche Tarifverträge gelten.

 

Die jetzt vom DGB Bundesvorstand herausgegebene Informationsbroschüre stellt die Regelungen im Zusammenhang dar. Sie stellt insbesondere klar, wer Anspruch auf den Mindestlohn hat. Zudem enthält sie eine politische Bewertung des Gesetzes, vor allem vor dem Hintergrund der Ausnahmeregelungen.

 

Die Broschüre „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ können sie hier herunterladen.

 

Die meist gestellten Fragen zum Mindestlohn beantwortet der DGB-Rechtsschutz hier  -> FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Mindestlohn