Wer seinen Urlaub gezielt einsetzt, kann 2018 die Feiertage sinnvoll in die Planung integrieren.
Wer seinen Urlaub gezielt einsetzt, kann 2018 die Feiertage sinnvoll in die Planung integrieren.


Das Jahresende steht bevor und anders als im letzten Jahr liegen die Feiertage auch für Arbeitnehmer günstig: Heiligabend fällt zwar auf einen Sonntag, aber die Weihnachtstage dementsprechend auf Montag und Dienstag, so dass ein langes Wochenende winkt. Auch Neujahr fällt auf Montag und verlängert so das Wochenende.

Jahresanfang, Ostern und erster Mai

Für die meisten Einwohner von Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt fällt der erste Feiertag bereits ins Wasser: Der Dreikönigstag fällt auf einen Samstag ist daher nur für diejenigen relevant, die nicht nur bis Freitag arbeiten.

Alle anderen müssen sich bis Ostern gedulden, das dieses Jahr auf den 30. März (Karfreitag) bzw. 2. April (Ostersonntag) fällt. Wer beide Wochen Urlaub nehmen kann, hat mit nur acht Urlaubstagen zwei Wochen frei.

Eine Brücke bietet sich für den Tag der Arbeit am 1. Mai an, der 2017 auf einen Dienstag fällt. so dass der 30. April als Brückentag fungieren kann.

Die warme Jahreszeit

Wie in jedem Jahr bieten sich Christi Himmelfahrt (10. Mai) und Fronleichnam (31. Mai) ebenfalls zum Brückenbauen an, weil sie auf einen Donnerstag fallen. Letzterer ist allerdings nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie in einigen Gemeinden in Sachsen und Thüringen frei.

Wieder für alle Arbeitnehmer frei ist der Pfingstmontag am 20. Mai, der sich wiederum mit Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam gut kombinieren lässt. Von Himmelfahrt bis Pfingsten kann man mit 6 Urlaubstagen insgesamt 10 Tage am Stück frei machen.

Die Einwohner des Saarlandes und der katholisch geprägten Gemeinden Bayerns können sich außerdem am 15. August über einen weiteren Feiertag freuen, Mariä Himmelfahrt fällt auf einen Mittwoch, so dass sich mit jeweils zwei Tagen eine freie Zeit von fünf Tagen erreichen lässt. Man kann zwischen der ersten und der zweiten Wochenhälfte wählen, was dem Betriebsfrieden zu Gute kommen dürfte.

Herbst 

Der Herbst wird eingeläutet durch den Tag der deutschen Einheit, der in diesem Jahr auf einen Mittwoch fällt, so dass auch hier eine Teilung in zwei Brücken am Anfang und am Ende der Woche wenig konfliktgeneigt möglich ist.

Der Reformationstag am 31. Oktober ist, anders als in diesem Jahr, nicht mehr im gesamten Bundesgebiet frei, sondern nur in den östlichen Bundesländern. Er fällt im kommenden Jahr auf einen Mittwoch.

Eine weitere Brücke ergibt sich für Arbeitnehmer in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, denn dort ist der 1. November (Allerheiligen) arbeitsfrei. Dieser fällt auf einen Donnerstag, so dass sich mit einem Urlaubstag am Freitag vier freie Tage am Stück gewinnen lassen.

Weihnachten

Die Weihnachtsfeiertage liegen im nächsten Jahr besonders günstig: Da der Heilige Abend auf einen Montag fällt, bescheren der erste und zweite Weihnachtsfeiertag den Beschäftigten ein verlängertes Wochenende von insgesamt fünf Tagen.

Die Brücke zu Silvester und Neujahr lässt sich mit nur zwei Urlaubstagen schließen, die in 2018 voll in die Arbeitswoche fallen. Wer weitere vier Tage nach Silvester Urlaub nimmt, hat mit insgesamt sechs Urlaubstagen 16 Tage frei.

Wonach bestimmt sich, wer Urlaub bekommt?

Urlaub bekommt, wer ihn beantragt. Denn grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihren Urlaub frei wählen. Der Arbeitgeber darf ihn nur verweigern, wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind, entgegenstehen.

Schutzwürdig sind dabei nicht nur Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern, sondern alle, die in ihrer Urlaubsgestaltung nicht völlig frei sind. Wer bislang noch keinen Urlaub hatte, wird ebenfalls demjenigen gegenüber bevorzugt, der schon im Urlaub war.

In vielen Unternehmen wird der Urlaub nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Das heißt. dass derjenige zum Zug kommt, der als erstes seinen Urlaub beantragt hat. Als Alternative dazu empfehlen sich Urlaubspläne, bei denen zum Jahresende die Mitarbeiter ansprechen, wer wann Urlaub nimmt.

Urlaubsanspruch an Brückentagen

Auch wenn sich einzelne Urlaubstage an Brückentagen natürlich anbieten: Einen Anspruch auf „Brückentagsfrei“ gibt es nicht. Es mag sich für viele Beschäftigte anders anfühlt, aber Brückentage sind ganz normale Arbeitstage.

Die Brückentage müssen also wie andere Urlaubstage auch unter den Beschäftigten verteilt werden. Ob hier das Windhund-Prinzip gilt, oder man sich kollegial abspricht, richtet sich wiederum nach der betrieblichen Üblichkeit.

Den einmal gewährten Urlaub kann der Arbeitgeber nicht zurücknehmen. Eine Verlegung des genehmigten Urlaubs ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Nur in ganz besonderen Notfällen, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind und schwere Schäden drohen, kann der Urlaub ausnahmsweise zurückgenommen werden.

Was, wenn der Urlaub abgelehnt wurde?

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt, muss er dies begründen. „Geht nicht“ reicht dabei als Begründung nicht aus. Er muss konkret benennen, warum der Arbeitnehmer dringend gebraucht wird oder welcher andere Arbeitnehmer aus welchem Grund bevorzugt werden musste.

Kann der Arbeitgeber dies nicht, steht dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nichts im Wege. Er kann seinen Anspruch dann vor Gericht einklagen. Oft geschieht des im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Urlaub unmittelbar bevor steht.

Um mit einer einstweiligen Verfügung Erfolg zu haben reicht es nicht, dass man allgemein gerne Urlaub haben möchte. Der Arbeitnehmer muss vielmehr begründen, warum er ausgerechnet in dieser Zeit Urlaub machen muss. Bei manchen Arbeitsgerichten muss im Prinzip das Taxi zum Flughafen vor dem Gericht warten, damit die einstweilige Verfügung durchgeht.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bei Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.

In vielen Unternehmen sind die Regeln, wie Urlaub beantragt und gewährt wird, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Diese kann zum Beispiel bestimmen, dass beantragter Urlaub, der nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wird, als genehmigt gilt.

Können sich Unternehmensleitung und Betriebsrat bei Fragen des Urlaubs nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Dies gilt auch für die die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer.

Rechtliche Grundlagen

§ 7 BUrlG

§ 7 BUrlG
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.