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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht‘ und ‚Patientenverfügung‘ hat jede*r von uns schon einmal gehört oder gelesen. Aber was verbirgt sich genau dahinter? Wir erklären es.

Wer entscheidet in einem solchen Fall, was die Ärztin machen darf? Copyright by Adobe Stock/Chalabala
Wer entscheidet in einem solchen Fall, was die Ärztin machen darf? Copyright by Adobe Stock/Chalabala

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass eine Ärztin medizinische Behandlungen nur vornehmen darf, wenn ihre Patientin vorher erklärt hat, dass sie damit einverstanden ist.
Das ist in der Regel unproblematisch, weil die Patientin sagen kann, ob sie in eine bestimmte Behandlung einwilligt oder nicht. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Patientin dazu etwa aufgrund einer Demenz, eines Schlaganfalls oder eines schweren Unfalls nicht mehr in der Lage ist. Um in einer solchen Situation zu praktikablen Lösungen zu kommen, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Regeln enthalten.

Die Situation ohne Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wenn ein bisher gesunder Mensch nach einem schweren Verkehrsunfall mit dem Rettungshubschrauber bewusstlos in die Klinik geflogen wird, ist schnelles Handeln angezeigt. Trotzdem bleibt es grundsätzlich dabei, dass eine Ärztin nicht behandeln darf, solange keine Einwilligung vorliegt.

Gibt es in einer solchen Situation weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung, regelt das Gesetz:

„Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.“

Diese Vorschrift regelt ausschließlich medizinische Maßnahmen, die zwingend sofort durchzuführen sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, darf die Ärztin nicht mit der Behandlung beginnen.
Ist die Maßnahme dagegen unaufschiebbar, kommt es darauf an, ob die Patientin eingewilligt hätte, wenn sie dazu in der Lage gewesen wäre.

Diese Frage richtig zu beantworten, ist alles andere als leicht. Am ehesten ist dazu eine Hausärztin in der Lage, die ihre Patientin langjährig behandelt und viel mit ihr gesprochen hat. Eine Klinikärztin, die die Patientin zum ersten Mal in ihrem Leben sieht, hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, eine Entscheidung zu treffen. Das wirkt sich besonders gravierend aus, wenn etwa zu befürchten ist, dass die Patientin lediglich ganz massiv geistig oder körperlich behindert weiterleben kann.

Um sich aber weder straf- noch zivilrechtlichen Konsequenzen auszusetzen, wird sich die Ärztin im Zweifel zur Behandlung entscheiden. Dabei kommt es durchaus vor, dass die Patientin die Behandlung aus den oben genannten Gründen ablehnen würde, wenn sie dazu in der Lage wäre. Das kann dazu führen, dass die Patientin eine medizinische Behandlung gegen ihren tatsächlichen Willen erfährt.

Die Angehörigen

Häufig gehen nahe Verwandte wie etwa Ehepartner oder Kinder davon aus, dass sie in einem solchen Fall für die Patientin entscheiden können. Das ist aber nicht richtig. Solange sie keine entsprechende Vollmacht vorweisen können, spielen auch nahe Verwandter allenfalls eine Rolle dabei, den mutmaßlichen Willen der Patientin zu erforschen.
Deshalb führt das Fehlen einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht dazu, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Behandlung letztlich in der Hand einer Person liegt, die die Patientin nicht kennt und zu der sie keinerlei Beziehung und Vertrauen hat.
 

Die Vorsorgevollmacht

Hat die geschäftsfähige Patientin eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist der/die Bevollmächtigte dazu berechtigt, anstelle der Patientin rechtswirksam in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen oder die Einwilligung zu verweigern.

Die Form der Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich steht es der Patientin frei, in welcher Form und mit welchem Inhalt sie die Vollmacht erteilt. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch eine mündliche Bevollmächtigung möglich ist.

Die Ausnahmen

Vom Grundsatz der Formfreiheit gibt es drei Ausnahmen.

  • Der/die Bevollmächtigte soll (auch) dazu ermächtigt sein, im Namen der Patientin Immobiliengeschäfte zu erledigen. In diesem Fall ist eine notariell beglaubigte Bevollmächtigung erforderlich.
  • Die zweite Ausnahme besteht bei der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, bei denen      „ . . . die begründete Gefahr besteht, dass die Patientin aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.“
  • Die dritte Ausnahme bildet der Fall, bei dem der/die Bevollmächtigte die Einwilligung in eine ärztlich angezeigte Maßnahme verweigern können soll. Und, dass dabei die begründete Gefahr besteht, dass die Patientin  „aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.“

 
In den beiden letzten Ausnahmefällen ist eine Vollmacht in Schriftform vorgeschrieben. Außerdem muss sich aus dem Text der Vollmacht ausdrücklich ergeben, dass sie auch Maßnahmen in den beiden beschriebenen Fällen umfasst.
 
Unabhängig von einem rechtlichen Erfordernis ist dringend anzuraten, eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Denn nur dann ist ein einfacher Nachweis der Bevollmächtigung gewährleistet.
 

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts

Liegt einer der beiden letzten Ausnahmefälle vor, kann der/die Bevollmächtigte die Einwilligung oder ihre Verweigerung nur wirksam erklären, wenn er/sie die Genehmigung des Betreuungsgerichtes dafür vorweisen kann. Das ist das jeweils örtlich zuständige Amtsgericht.
Solange die gerichtliche Genehmigung nicht vorliegt, darf die Ärztin trotz der Einwilligung des/der Bevollmächtigten grundsätzlich nicht mit der medizinischen Maßnahme beginnen. Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme  „ . . . Gefahr verbunden ist.“
Verweigert der/die Bevollmächtigte die Einwilligung, darf die Ärztin die Maßnahme beginnen oder fortführen, bis die gerichtliche Genehmigung der Verweigerung vorliegt.

Die Ausnahme

Aber auch von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht gibt es eine Ausnahme. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn zwischen dem/der Bevollmächtigten und der behandelnden Ärztin  „ . . . Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen . . .“  der Patientin entspricht. (§ 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Patientenverfügung.)
 

Der Inhalt der Vorsorgevollmacht

Neben dem Namen des/der Bevollmächtigten sollte der Vorsorgevollmacht zu entnehmen sein, für welche Bereiche sie gültig sein soll. So kann die Patientin beispielsweise eine Person für alle finanziellen Angelegenheiten und eine andere für die Einwilligung und zu medizinischen Behandlungen bevollmächtigen.

Außerdem ist es sinnvoll, möglichst im Detail in den Text der Vollmacht aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der/die Bevollmächtigte befugt sein soll, in bestimmte medizinischen Maßnahmen einzuwilligen oder die Einwilligung zu verweigern.
Ein brauchbares Muster für eine Vorsorgevollmacht stellt das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung
 

Die Pflichten des/der Bevollmächtigten

Zu unterscheiden ist, ob lediglich eine Vorsorgevollmacht vorliegt, oder, ob neben der Vorsorgevollmacht auch eine wirksame Patientenverfügung vorhanden ist.
Für den ersten Fall regelt das Gesetz ausdrücklich, was der/die Bevollmächtigte wie zu tun hat. Danach ist er/sie verpflichtet,  „. . . die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen < der Patientin > festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme . . . eingewilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen < der Patientin >.“

Ist dagegen neben der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung vorhanden, hat der/die Bevollmächtigte zu prüfen,  „. . . ob die dortigen Feststellungen auf die aktuelle Lebens-und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat < der/die Bevollmächtigte > dem Willen < der Patientin > Ausdruck und Geltung zu verschaffen.“
Das bedeutet, dass der/die Bevollmächtigte den aktuellen Willen der Patientin auch gegen den Widerstand der Ärztin durchzusetzen hat.
 

Die Vorteile einer Vorsorgevollmacht

Die Vorteile einer Vorsorgevollmacht sind:

  • Es ist gewährleistet, dass anstelle der Patientin eine Person in eine ärztliche Behandlung einwilligt oder die Einwilligung verweigert, die die Patientin kennt und der sie vertraut. Deshalb kann die Patientin in der Regel davon ausgehen, dass diese Entscheidungen in ihrem Sinne sein werden.
  • Die Patientin kann (und sollte) mit der/dem Bevollmächtigten im Detail besprechen, welche Entscheidung in welchem Fall zu treffen ist.
  • Es ist nicht erforderlich, dass das Betreuungsgericht  einen Betreuer benennt. Es gibt also kein formalisiertes Betreuungsverfahren mit eventuellen psychiatrischen Gutachten.
  • Die Patientin kann den Inhalt ihrer Vorsorgevollmacht jederzeit ändern oder die Vollmacht insgesamt widerrufen, solange sie noch geschäftsfähig ist.

 

Die Nachteile einer Vorsorgevollmacht

Die Nachteile einer Vorsorgevollmacht sind:

  • Ein Missbrauch einer (weit gefassten) Vollmacht ist nicht auszuschließen.
  • Der/die Bevollmächtigte könnte eigene Interessen verfolgen, statt im Sinne der Patientin zu handeln.

 

Die Patientenverfügung

Bei einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine  andere Person darüber, ob die Ärztin bei der Patientin medizinische Maßnahmen durchführen soll oder nicht. Demgegenüber bietet die Patientenverfügung der Patientin selbst die Möglichkeit, diese Entscheidungen vorab zu treffen. In einer solchen Verfügung ist allein sie es, die festlegt, ob und welche Untersuchungen oder ärztliche Eingriffe erfolgen sollen.

Die Wirksamkeit der Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und von der Patientin eigenhändig unterschrieben sein. Eine mündliche Verfügung kann lediglich von Bedeutung sein, wenn es darum geht, den mutmaßlichen Willen der Patientin festzustellen.
  • Die Patientin muss volljährig sein, wenn sie die Verfügung trifft.
  • Die Patientin muss einwilligungsfähig sein, wenn sie die Verfügung trifft. Das ist der Fall, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite ärztliche Maßnahmen zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen
  • Die Festlegungen in der Patientenverfügung müssen nach dem Gesetz  „. . . auf die aktuelle Lebens-und Behandlungssituationen zutreffen.“

Durch diese Voraussetzung ist sichergestellt, dass die Festlegungen dem aktuellen Willen der Patientin und dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung entsprechen. Es geht also zum einen darum, ob eine Verfügung, die eine 20-Jährige getroffen hat, auch noch dann ihrem Willen entspricht, wenn über die Behandlung der inzwischen 80-jährigen Patientin zu entscheiden ist.
Zum anderen geht es um Fälle, in denen etwa eine Patientin eine besonders schmerzhafte Behandlung ablehnt. Dann stellt sich die Frage, ob die Patientin auch dann bei ihrer Ablehnung bleibt, wenn inzwischen eine gleich wirksame aber schmerzfreie Behandlung gefunden ist.
Deshalb ist es ratsam, regelmäßig zu überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen auch weiterhin gelten sollen.
 

Der Inhalt der Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung bestimmt ein Patient, ob er  „. . . in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie    untersagt . . .“
 
Dabei ist unbedingt  darauf zu achten, sowohl die jeweilige Behandlungssituation als auch das in dieser Situation gewünschte Vorgehen so konkret wie irgend möglich zu benennen. Pauschale Angaben wie etwa „Ich möchte keine Schmerzen haben“ oder „Ich möchte keine Behandlung, wenn ich hinterher nicht mehr klar im Kopf bin“ führen dazu, dass die Patientenverfügung keine rechtliche Wirkung hat.
 
Ein brauchbares Muster für eine Patientenverfügung stellt das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung
 

Die Wirkung der Patientenverfügung

Eine wirksame Patientenverfügung hat zur Folge, dass die Ärztin zwingend daran gebunden ist. Sie kann also keine Behandlung durchführen, die die Patientin durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. Dies gilt nach dem Gesetz ausdrücklich unabhängig davon, wie schwer die Patientin erkrankt ist.
Behandelt die Ärztin, obwohl eine Patientenverfügung dem entgegensteht, kann sie sich wegen eines Körperverletzungsdelikts strafbar machen. Denn eine für die Behandlung erforderliche Einwilligung der Patientin liegt gerade nicht vor.

Der praktische Tipp

Die beste Patientenverfügung nützt nichts, wenn niemand weiß, dass es sie gibt. Deshalb ist es sinnvoll, Angehörige oder sonstige nahestehenden Personen darüber zu informieren, dass eine Patientenverfügung existiert. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, in die Brieftasche/den Geldbeutel einen Hinweis auf die Existenz und den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung zu legen.

Die Vorteile einer Patientenverfügung

Die Vorteile einer wirksamen Patientenverfügung sind:

  • Es ist allein die Patientin, die selbstbestimmt  - gegebenenfalls zusammen mit einer ärztlichen Vertrauensperson  - bestimmt, ob und wie sie in bestimmten Situationen zu behandeln ist.
  • Es ist sichergestellt, dass sich die Ärztin an die Festlegungen der Patientin zu halten hat.
  • Solange die Patientin einwilligungsfähig ist, kann sie die Patientenverfügung frei ändern oder widerrufen.

Eine besondere Form sieht das Gesetz für die Änderung oder den Widerruf nicht vor.
 

Die Nachteile einer Patientenverfügung

Nachteile einer Patientenverfügung sind nicht ersichtlich.

Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630d Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1901a Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.