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Muss man Papiermüll vor der Haustüre dulden?

Wer kennt das nicht? Man öffnet die Haustür und stolpert über als Tageszeitung getarnte Werbeblätter. Obwohl man sie weder bestellt hat noch zu irgendetwas braucht, muss man die einsammeln und entsorgen. Aber: Muss man wirklich?

Papiermüll vor der Haustüre muss nicht geduldet werden. Copyright by Zerbor/fotolia
Papiermüll vor der Haustüre muss nicht geduldet werden. Copyright by Zerbor/fotolia

Der Eigentümer eines Mietshauses war es leid. Ständig lag vor der Eingangstür ein kostenlos verteiltes Anzeigenblatt. Es blieb ihm nichts anderes übrig, als die häufig vom Regen durchnässten und vom Wind zerfledderten Seiten einzusammeln und zu entsorgen.

Klage gegen den Herausgeber

Der genervte Hauseigentümer verlangte mehrfach vom Verleger, die Lieferungen einzustellen. Als das nicht fruchtete, verklagte er ihn beim Amtsgericht. Ziel der Klage war, dass der Verleger es in Zukunft unterlässt, die Zeitungen zu liefern.

Rechtliche Grundlagen

Das Eigentum ist grundgesetzlich geschützt. Einen Ausfluss diese Schutzes regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Danach kann „… der Eigentümer … mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."

Missachtet jemand dieses Recht, muss der Eigentümer dies nicht dulden. Er kann ebenfalls nach dem BGB die Beseitigung des Eingriffs verlangen. Gehen die Eingriffe trotzdem weiter, kann „… der Eigentümer auf Unterlassung klagen."

Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht sieht in der nicht erbetenen Lieferung einen nicht hinzunehmenden Eingriff in das Eigentum des Klägers. Deshalb kann er vom Verlegen verlangen, dass der die Lieferung einstellt.

Begründung des Amtsgerichts

Für die Frage, ob der Verleger weitere Lieferungen zu unterlassen hat, sei allein maßgeblich, ob der Hauseigentümer die Zeitung wolle oder nicht. Ob es sich dabei um reine Werbeprospekte oder um Anzeigenblätter handle, spiele keine Rolle.
Wolle der Eigentümer die Anzeigenblätter nicht, stelle jede weitere Lieferung eine Verletzung seines Eigentums dar. Außerdem spreche der Aufwand zur Beseitigung des Papiermülls dafür, dass die Lieferungen unzulässig seien.
Deshalb verurteilte das Gericht den Verleger dazu, die Lieferungen in Zukunft zu unterlassen.

Rechtskraft der Entscheidung

Zunächst legte der Verleger Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Aber nachdem er sie wieder zurückgenommen hatte, wurde das Urteil rechtskräftig

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Amtsgerichts Magdeburg vom 22.06.2018:

Rechtliche Grundlagen

§§ 903, 1004 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung



ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.



Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.