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Der Eigentümer eines Mietshauses war es leid. Ständig lag vor der Eingangstür ein kostenlos verteiltes Anzeigenblatt. Es blieb ihm nichts anderes übrig, als die häufig vom Regen durchnässten und vom Wind zerfledderten Seiten einzusammeln und zu entsorgen.
Der genervte Hauseigentümer verlangte mehrfach vom Verleger, die Lieferungen einzustellen. Als das nicht fruchtete, verklagte er ihn beim Amtsgericht. Ziel der Klage war, dass der Verleger es in Zukunft unterlässt, die Zeitungen zu liefern.
Das Eigentum ist grundgesetzlich geschützt. Einen Ausfluss diese Schutzes regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Danach kann „… der Eigentümer … mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."
Missachtet jemand dieses Recht, muss der Eigentümer dies nicht dulden. Er kann ebenfalls nach dem BGB die Beseitigung des Eingriffs verlangen. Gehen die Eingriffe trotzdem weiter, kann „… der Eigentümer auf Unterlassung klagen."
Das Amtsgericht sieht in der nicht erbetenen Lieferung einen nicht hinzunehmenden Eingriff in das Eigentum des Klägers. Deshalb kann er vom Verlegen verlangen, dass der die Lieferung einstellt.
Für die Frage, ob der Verleger weitere Lieferungen zu unterlassen hat, sei allein maßgeblich, ob der Hauseigentümer die Zeitung wolle oder nicht. Ob es sich dabei um reine Werbeprospekte oder um Anzeigenblätter handle, spiele keine Rolle.
Wolle der Eigentümer die Anzeigenblätter nicht, stelle jede weitere Lieferung eine Verletzung seines Eigentums dar. Außerdem spreche der Aufwand zur Beseitigung des Papiermülls dafür, dass die Lieferungen unzulässig seien.
Deshalb verurteilte das Gericht den Verleger dazu, die Lieferungen in Zukunft zu unterlassen.
Zunächst legte der Verleger Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Aber nachdem er sie wieder zurückgenommen hatte, wurde das Urteil rechtskräftig
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Amtsgerichts Magdeburg vom 22.06.2018: