Arbeitsrecht
Sozialrecht
Verwaltungsrecht
Verfahrensrecht
Steuerrecht für Arbeitnehmer
Kontakt
Aktuelles
Wir
Recht
Ratgeber
Für
betriebsraete
Der Wissenschafts-und Hochschulbetrieb ist in Deutschland aufgrund der COVID- 19-Pandemie erheblich eingeschränkt. Junge Wissenschaftler*Innen, die befristet beschäftigt sind, sind besonders betroffen, da sie den Höchstbefristungsgrenzen unterliegen. Diese Grenzen werden jetzt als zeitlich begrenzte Übergangsregelung um die Zeit der Einschränkungen wegen der Pandemie verlängert.
Sehr prekär ist aufgrund der Pandemie aber auch die Situation vieler Studierender. Wer nicht aus sehr wohlhabendem Elternhause stammt, ist zumeist auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) angewiesen oder muss neben dem Studium seinen Lebensunterhalt mit Erwerbsarbeit verdienen. Im Jahr 2018 bekamen nicht einmal 20 Prozent der Studierenden BAFöG, davon viele nicht den Höchstsatz, der derzeit auch nur 784 Euro im Monat beträgt. Etwa zwei Drittel aller Studierenden arbeiten neben dem Studium, bei den ausländischen Studierenden sind es sogar drei Viertel.
Einkommen wird in der Regel auf das BAFöG angerechnet. Bereits durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurden für BAFöG-Empfänger Anreize geschaffen, sich während der aktuellen Pandemie neben ihrer Ausbildung in Gesundheits- und sonstigen sozialen Einrichtungen sowie in der Landwirtschaft zu engagieren. Mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz wird der Hinzuverdienst aus allen systemrelevanten Branchen und Berufen künftig komplett von der Anrechnung auf das BAföG ausgenommen sein.
Besonders hart trifft die Pandemie aber Studierende, die keinen Anspruch auf BAFöG und auch ansonsten keine Einkommensquelle wie etwa wohlhabende Eltern haben. 40 Prozent derjenigen, die kein BAFöG bekommen, waren bisher schon auf umfangreiche Nebenjobs von über 10 Wochenstunden angewiesen, um ihr Studium zu finanzieren. Wer in einer Hochschule als Student eingeschrieben ist, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Wenn solche Studierende aufgrund der Pandemie ihren Job verlieren, sind sie nach bisherigem Recht gezwungen, ihr Studium aufzugeben.
Einig war sich die Koalition, dass für diese Studierenden eine Möglichkeit geschaffen werden muss, finanziell über die Runden zu kommen. Wer wegen Corona seinen Job verloren hat, soll sein Studium trotzdem fortsetzen und abschließen können. Heftigen Streit gab es jedoch über das Hilfesystem. Während die SPD vorschlug, das BAföG für Studierende zu öffnen, die normalerweise keinen Anspruch haben, bevorzugten die Unionsfraktionen Kredite von der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Durchgesetzt haben sich im Wesentlichen die Vorstellungen der Unionsfraktionen. Studierende können ab dem 8. Mai bei der KfW ein Darlehen beantragen, das bis zum 31. März 2021 für sie zinslos ist, da das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt übernimmt. Das Darlehen kann bis zu einer Höhe von bis zu 650 Euro im Monat in Anspruch genommen werden. Für Studierende aus EU-Mitgliedstaaten, die sich seit weniger als drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten, sowie für Studierende aus Drittstaaten gilt dies ab dem 1. Juni 2020.
Den KfW-Kredit gibt es indessen bereits seit langem. Beanspruchen können ihn grundsätzlich Studierende der staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland, wenn sie zwischen 18 bis 44 Jahre alt sind. Zusätzlich müssen sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Neu in der Corona-Krise ist zum einen, dass befristet keine Zinsen für den Kredit entstehen. Das gilt im Übrigen auch für Diejenigen, die bereits ein Studiendarlehen der KfW bekommen. Zudem können auch ausländische Studierende, die sich seit weniger als drei Jahren in Deutschland aufhalten, das Darlehen in Anspruch nehmen, sofern sie ihren Erstwohnsitz in Deutschland haben.
Die Koalition hat sich darüber hinaus darauf geeinigt, dass dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für einen Studierenden-Notfallfond zur Verfügung gestellt werden. So soll über die Studentenwerke vor Ort denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich in nachweislich in einer besonders akuten Notlage befinden und ganz unmittelbar Hilfe benötigen und keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Voraussetzung ist zudem, dass die bisherige Erwerbstätigkeit durch die Corona-Pandemie weggebrochen ist. Entscheidendes Kriterium ist die besonders dringliche und pandemie-bedingte Bedürftigkeit der Studentin bzw. des Studenten.
Der DGB hält die Regelungen für unzureichend und fordert deutliche Nachbesserungen. Um finanzielle Notlagen aufzufangen, sollte der Zugang zum BAföG entbürokratisiert und beschleunigt werden - sowohl für Erstanträge als auch die Neuberechnung von BAföG-Ansprüchen, wenn sich die familiären Einkommensverhältnisse durch Kurzarbeit oder Jobverlust der Unterhaltspflichtigen geändert hätten. Überdies sollten mehr Studierende anspruchsberechtig sein und die Förderung in einen Vollzuschuss umgewandelt werden.
„Die Koalition muss dringend nachlegen, denn die geplanten Maßnahmen reichen bei weitem nicht aus. Studierenden nur einen Kredit der KfW anzubieten wird ihre finanzielle Not genauso wenig lösen, wie der überschaubare Nothilfefonds für Studierende“, sagte dazu die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack am Donnerstag in Berlin.
Zudem brauche es für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Qualifizierung verbindliche Regelungen der Vertragsverlängerung. Für Promovierende müssten die Förderwerke Gelder bekommen, um Promotionsstipendien pauschal und unbürokratisch für die Dauer des Lockdowns zu verlängern.
Hier geht es zur Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Gesetzesentwurf
Wissenswertes zur Überbrückungshilfe für Studierende auf der Homepage Bundesministeriums für Bildung und Forschung