dgb-logo
Übrigens Single

Die neue Corona- Arbeitsschutzregel ist endlich in Kraft

Corona hat sich noch längst nicht verabschiedet. Bevor wir weder einen Impfstoff noch Medikamente haben, wird uns das Virus erhalten bleiben. Wir müssen also lernen, unseren Alltag und insbesondere unser Erwerbsleben so zu gestalten, dass wir den Erreger im Zaum halten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im August die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel bekannt gemacht.

Arbeiten in der Pandemie – Die Corona Arbeitsschutzregel verpflichtet Unternehmen zu Hygienemaßnahmen, opyright by Adobe Stock/Boggy
Arbeiten in der Pandemie – Die Corona Arbeitsschutzregel verpflichtet Unternehmen zu Hygienemaßnahmen, opyright by Adobe Stock/Boggy

Ab Ende April 2020 lockerten Bund und Länder die Corona-Schutzmaßnahmen („Lock-Down“) nach und nach. Bereits seinerzeit war klar, dass wir die Zusammenarbeit in Büros und Betrieben neu organisieren müssen. Damals hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Gesetzlichen Unfallversicherung den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt.
Wir hatten darüber berichtet:
„Zurück in den Betrieb: Neue Regeln für Infektionsschutz am Arbeitsplatz“


Das BMAS wollte verbindliche Standards für die Hygiene am Arbeitsplatz schaffen

Kern der Regelung war, die Unternehmen zu verpflichten, Bedingungen dafür zu schaffen, dass die allgemeine Hygieneregeln am Arbeitsplatz eingehalten werden können. Der Bundesarbeitsminister hatte deutlich gemacht, dass es wichtig sei, dass wir insoweit bundesweit klare und verbindliche Standards in den Betrieben hätten. Deshalb würde es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsschutzstandards COVID 19 nicht lediglich um unverbindliche Empfehlungen handeln.
In der Praxis handelten viele Unternehmen jedoch als gebe es keine Pandemie. Lokale Ausbrüche sind nach Einschätzung vieler Virologen Grund für den derzeitigen erheblichen Anstieg der Infektionszahlen. Darunter sind auch viele Ausbrüche in Unternehmen, die ihren Beschäftigten keine ausreichenden Hygienestandards gewährleisten. Tönnies in Rheda-Wiedenbrück oder ein landwirtschaftlicher Betrieb im Kreis Dingolfing-Landau sind nur zwei besonders krasse Beispiele.


Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer*innen nicht schützen, handeln gegen ihre eigenen Interessen

Dabei müsste es eigentlich im Interesse der Unternehmen selbst liegen, die Arbeitsschutzstandards einzuhalten. Über das Virus lernen wir täglich mehr und es gilt inzwischen als gesichert, dass sich das Virus vor allem über die Luft überträgt. Also nicht nur über die klassische Tröpfcheninfektion, sondern auch über Aerosole. Diese Erkenntnis hat erhebliche Konsequenzen.

Eine mögliche zweite Infektionswelle würde etwa nach Einschätzung des Virologen Christian Drosten von der Charité eine ganz andere Dynamik haben als die erste, da das Virus sich mit der zweiten Welle aus der Bevölkerung heraus verbreiten würde. Ein viel tiefer greifender Lock-Down könnte dann die Konsequenz sein. Verhindern lässt sich die zweite Welle aller Wahrscheinlichkeit nach nur, wenn überall, also insbesondere auch an den Arbeitsplätzen alle Hygieneregeln eingehalten werden.

Hubertus Heil hat jetzt endlich die verbindliche SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel bekannt gegeben, die den Arbeitsschutzstandard COVID 19 konkretisiert. Die Regel hat das BMAS gemeinsam mit den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.


Die Arbeitsschutzregel soll das Infektionsrisiko für Beschäftigte erheblich senken

Sie richtet sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

Darüber hinaus beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes während der Epidemie berücksichtigen muss.


Die Regel setzt Betriebs- und Personalräte in die Lage, Schutzrechte der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern zu erzwingen

Die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind befristet auf den nach dem Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Ergeben sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die Einfluss auf die notwendigen Schutzmaßnahmen haben, wird das BMAS die Regel entsprechend anpassen.

Die Arbeitsschutzregel findet bei den Gewerkschaften breite Zustimmung. „Nach monatelanger Verzögerung durch die Arbeitgeberseite gibt es endlich mehr Sicherheit und Klarheit für die Beschäftigten“, sagte Anja Piel, DGB-Vorstandsmitglied, dazu am Anfang August in Berlin. Die Regel versetze die Betriebs- und Personalräte endlich in die Lage, die Schutzrechte der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern zu erzwingen, wenn dies notwendig sei.

Hier geht es zur SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

Dietmar Christians, Rechtsschutzsekretär und Online-Redakteur, DGB Rechtsschutz GmbH,Hauptverwaltung - Frankfurt am Main
Autor*in:
Dietmar Christians
Online-Redakteur (ehemals Rechtsschutzsekretär)
Onlineredaktion - Hauptverwaltung - Frankfurt am Main