Der Wissenschafts-und Hochschulbetriebs ist in Deutschland aufgrund der COVID-19-Pandemie erheblich eingeschränkt. Besonders hart trifft die Pandemie Studierende, die keinen Anspruch auf BAFöG und auch ansonsten keine Einkommensquelle wie etwa wohlhabende Eltern haben. 40 Prozent derjenigen, die kein BAFöG bekommen, waren bisher schon auf umfangreiche Nebenjobs von über 10 Wochenstunden angewiesen, um ihr Studium zu finanzieren. Die Koalition hat einige Maßnahmen auf den Weg gebracht, um Studierenden das Leben in der Pandemie etwas zu erleichtern. Leider wird wieder einmal versäumt, die Regeln für den Bezug von BAföG gerechter und moderner zu gestalten. Stattdessen soll die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für elf Monate zinslos Studienkredite zur Verfügung stellen. Zudem sollen über einen sehr bescheiden ausgestatteten „Nothilfefonds für Studierende“ ganz grobe Härten ausgeglichen werden. Im Übrigen können Empfänger von BAFöG während der Pandemie in systemrelevanten Berufen arbeiten, ohne dass das Einkommen auf die Leistung angerechnet wird.
1. Was ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)?
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wurde 1948 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. Ihre Aufgabe war zunächst, die im Rahmen des Europäischen Wiederaufbauprogrammes (European Recovery Program -ERP oder umgangssprachlich „Marshall-Plan“) zur Verfügung gestellten Mittel zu verwalten. Auf Grundlage eines Staatsvertrages stellten die USA der Bundesrepublik Deutschland 1949 zudem sechs Milliarden DM zum Aufbau der westdeutschen Wirtschaft als Kredit zur Verfügung. Hieraus wuchs ein immer größer werdendes „ERP-Sondervermögen“, das die KfW zur Kreditvergabe nutzen konnte. Und zwar auch, nachdem die ursprüngliche Aufgabe, den Wiederraufbau nach dem zweiten Weltkrieg finanziell zu organisieren, erfüllt war.
Die KfW ist keine „normale“ Bank, sondern hat einen Sonderstatus als öffentlich-rechtliche Förderbank. Anteilseignerin sind zu 80 Prozent die Bundesrepublik Deutschland und zu 20 Prozent die Bundesländer.
Die KfW hat heute mehrere Geschäftsfelder und Tochterunternehmen. Sie vergibt Kredite sowohl national als auch international an Projekte und Unternehmen, die die für förderungswürdig hält. Dabei handelt es sich etwa um Kredite zur Finanzierung von Bauen, Wohnen und Energiesparen, aber auch um Förderkredite für Entwicklungs- und Reformländer zum Beispiel im Rahmen von Klimaprojekten.
Die KfW handelt stets in öffentlichem Auftrag und ist nicht unumstritten. Maßgeblich beteiligt war sie etwa auch an der Privatisierung von Bundesunternehmen wir der Deutschen Bundesbahn, der Reichsbahn oder der Bundespost.
Ein Förderschwerpunkt der KfW ist heute der Bereich Bildung, zu dem auch die Vergabe des KfW-Studienkredits gehört. Seit 2007 mit hat die Bank Kreditzusagen über 6,3 Mrd. EUR aus dem KfW-Studienkredit an Studierende vergeben.
Mehr über die Geschichte der KfW lesen Sie hier
2. Wann habe ich Anspruch auf einen KfW-Studienkredit?
Zu keinem Zeitpunkt. Ein Rechtsanspruch auf den KfW-Studienkredit besteht nicht.
Erhalten können ihn grundsätzlich Studierende der staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland, wenn sie zwischen 18 bis 44 Jahre alt sind. Zusätzlich müssen sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- deutscher Staatsbürger mit inländischer Meldeadresse,
- Familienangehörige eines deutschen Staatsbürgers, die sich mit ihm in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
- EU-Staatsbürger, die sich rechtmäßig seit mindestens drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
- Familienangehörige eines solchen EU-Staatsbürgers, die sich mit ihm in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
- „Bildungsinländer“ und in Deutschland gemeldet. Bildungsinländer sind Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben mit Ausnahme derjenigen, die sie an einem Studienkolleg erworben haben.
Während der Corona-Pandemie können zudem auch ausländische Studierende, die sich seit weniger als drei Jahren in Deutschland aufhalten, das Darlehen in Anspruch nehmen, sofern sie ihren Erstwohnsitz in Deutschland haben.
Der KfW-Studienkredit kann im Übrigen mit BAföG, dem BAföG-Bankdarlehen und mit dem Bildungskredit kombiniert werden.
3. Für welches Studium kann ich einen KfW-Studienkredit bekommen?
Der KfW-Studienkredit kann beantragt werden für ein Erst- oder Zweitstudium, das mit einem Diplom, Staatsexamen oder Bachelor abschließt. Zudem kann er für ein postgraduales Studium, also Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium, Masterstudium oder auch eine Promotion gewährt werden.
4. Wo kann ich den KfW-Studienkredit beantragen?
Direkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Das geht Online
5. Ist der KfW- Studienkredit abhängig von meinem Einkommen oder das meiner Eltern?
Nein. Er kann sogar neben BAföG oder Bildungskredit bezahlt werden.
6. Wird der KfW-Studienkredit verzinst?
Ja, grundsätzlich schon, wobei der Zinssatz variabel ist. Er wird immer zum 01. April und 01. Oktober für jeweils ein halbes Jahr festgelegt. Derzeit liegt der effektive Jahreszins etwa zwischen 4,00 und 5,00 Prozent. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass Sie mit der KfW einen festen Zinssatz vereinbaren.
Wegen der Corona-Pandemie können Studierende ab dem 8. Mai bei der KfW ein Darlehen beantragen, das bis zum 31. März 2021 für Sie zinslos ist, da das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt übernimmt. Für Studierende aus EU-Mitgliedstaaten, die sich seit weniger als drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten, sowie für Studierende aus Drittstaaten gilt dies ab dem 1. Juni 2020.
7. Wie hoch ist der KfW-Studienkredit?
Der monatliche Betrag kann frei gewählt werden. Das Darlehen kann in einer Höhe von 100,00 Euro bis zu 650,00 Euro im Monat in Anspruch genommen werden. Allerdings werden vom gewählten Auszahlungsbetrag die Zinsen bereits einbehalten.
Immer bis zum 15. März oder 15. September können Sie den monatlichen Auszahlungsbetrag an Ihre aktuellen Bedürfnisse anpassen.
Maximal können 54.600 Euro über höchstens 14 Semester abgerufen werden. Bei einem postgradualen Studium, also einem Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium oder auch eine Promotion, aber lediglich 23.400 Euro in sechs Semestern.
8. Gibt es Gründe für die KfW, die Zahlung des Studienkredits einzustellen?
Um eine regelmäßige Weiterzahlung des Kredites zu sichern, müssen Sie immer zu Beginn eines neuen Semesters durch Studienbescheinigung den Nachweis erbringen, dass Sie weiter immatrikuliert sind. Dafür gibt es feste Termine, der 15. April für das Sommersemester und der 15. Oktober für das Wintersemester. Halten Sie diese Termine nicht ein, bekommen Sie für das entsprechende Semester keine Zahlung. Aufgrund der Corona-Krise verschiebt sich der Termin für das Sommersemester 2020 vom 15. April auf den 15. Juli 2020.
Spätestens am Ende des 6. Fördersemesters müssen Sie zudem einen Leistungsnachweis vorlegen, der den Fortgang des Studiums belegt. Auch hier müssen der 15. April bzw. der 15. Oktober als Termine unbedingt eingehalten werden. Ansonsten versagt die KfW die weitere Zahlung. Auf den 15. April 2020 hat die KfW wegen der Corona-Krise als Termin verzichtet. Betroffene müssen den Leistungsnachweis erst zum 15. Oktober 2020 einreichen.
9. Unter welchen Bedingungen muss ich dem KfW-Studienkredit zurückzahlen?
Nach Abschluss der Ausbildung beginnt zunächst eine „Karenzzeit“, innerhalb der nur Zinsen gezahlt werden müssen. Sie beträgt mindestens 18 Monate. Da die Zeit der Rückzahlung immer erst am ersten April oder ersten Oktober beginnt, kann die Karenzzeit sogar bis zu 24 Monate betragen.
Sie müssen den Kredit in maximal 25 Jahren zurückzahlen. Vorgesehen sind allerdings regelmäßig nur zehn Jahre. Die KfW schlägt fünf Monate vor Beginn der Rückzahlung einen Tilgungsplan vor. Wegen der Zinsen empfiehlt es sich, den Kredit so schnell wie möglich abzubezahlen.
10. Wann habe ich Anspruch auf eine Unterstützung aus dem Studierenden-Notfallfond?
Die Koalition hat sich darauf geeinigt, dass dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für einen Studierenden-Notfallfond zur Verfügung gestellt werden. So soll über die Studentenwerke vor Ort denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich in nachweislich in einer besonders akuten Notlage befinden und ganz unmittelbar Hilfe benötigen und keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Voraussetzung ist zudem, dass die bisherige Erwerbstätigkeit durch die Corona-Pandemie weggebrochen ist. Entscheidendes Kriterium ist die besonders dringliche und pandemie-bedingte Bedürftigkeit der Studentin bzw. des Studenten.
11. Wo beantrage ich eine Unterstützung aus dem Studierenden-Notfallfond?
Die Unterstützung aus dem Studierenden-Notfallfond können Sie beim örtlichen Studenten- oder Studierendenwerk beantragen.
12. Ich bin Empfänger von BAFöG. Inwieweit wird mein Einkommen angerechnet, wenn ich während der Pandemie arbeite?
Einkommen wird in der Regel auf das BAFöG angerechnet. Bereits durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurde für BAFöG-Empfänger Anreize geschaffen, sich während der aktuellen Pandemie neben ihrer Ausbildung in Gesundheits- und sonstigen sozialen Einrichtungen sowie in der Landwirtschaft zu engagieren. Mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz wird der Hinzuverdienst aus allen systemrelevanten Branchen und Berufen künftig komplett von der Anrechnung auf das BAföG ausgenommen sein.
13. Welche Berufe und Branchen gelten nach dem BAFöG als systemrelevant?
Systemrelevant sind Branchen und Berufe, die für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr und Berufe, die Kommunikationswege aufrechterhalten. Auch das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken gehört zu den systemrelevanten Berufen. Desgleichen die Land- und Ernährungswirtschaft und Unternehmen, die die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln sicherstellen. Auch der Bereich Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe sowie Behindertenhilfe ist systemrelevant.
Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bieten die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIKritisverordnung) und die landesrechtlichen Bestimmungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung.
Die BSIKritisverordnung finden Sie hier