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Corona: Informationen zum Mutterschutz

Corona: Informationen zum Mutterschutz

Informationen zum Mutterschutz - Coronavirus

Für schwangere Frauen bedeutet die Corona-Pandemie eine besondere Belastung. Es geht nicht nur um die eigene Gesundheit, sondern auch darum, das ungeborene Kind keiner vermeidbaren Gefahr auszusetzen. Gibt es besondere Regeln im Arbeitsrecht, die schwangere Frauen und ihr Kind besonders schützen? Wir antworten auf Fragen, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder stellen.

1. Muss ich trotz der Pandemie zur Arbeit, wenn ich schwanger bin?

Sie dürfen nicht einfach von sich aus zu Hause bleiben, weil Sie befürchten, sich dort oder auf dem Weg dorthin mit dem Corona-Virus anzustecken. Es gibt derzeit auch wohl noch keinen Hinweis darauf, dass Schwangere oder deren noch nicht geborenes Kind besonders gefährdet seien.  Die Übertragung auf das ungeborene Kind kann jedoch nicht mehr ausgeschlossen werden, wie das Robert-Koch-Institut (RKI) mitgeteilt hat. Es gibt bis dato keine Empfehlung des RKI, Schwangeren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) teilt diese Auffassung.

Allerdings gibt es je nach Bundesland Beschäftigungsverbote für Schwangere in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wenn Kontaktverbote bestehen. Es bestehen entsprechende Empfehlungen aus Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein hierzu. In Bayern greift etwa bei Ausgangsbeschränkungen für alle Schwangeren ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot, wenn eine Beschäftigung im Homeoffice nicht möglich ist.

Auf jeden Fall sollten Sie sich an die vom Staat angeordneten Schutzmaßnahmen halten und etwa den Sicherheitsabstand zu anderen Personen von 1,50m einhalten und möglichst eine Maske tragen.

Ihr Arbeitgeber darf Sie zu Zeiten der sozialen Kontaktbeschränkungen aber nicht mit Tätigkeiten beschäftigen, bei denen Sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Darum muss er in diesem Fall prüfen, ob er die Arbeitsbedingungen umgestalten oder Sie an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann, vorzugsweise im Homeoffice.

Einen gesetzlichen Anspruch, im Home-Office zu arbeiten, gibt es nicht. Er kann allerdings im Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Ausführlich hierzu unser Artikel:
„Homeoffice: Was darf ich? Was muss ich?“

2. Was ist der gesetzliche Mutterschutz?

Während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes dürfen Sie von Ihrem Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit.

3. Wann beginnt der gesetzliche Mutterschutz?

Der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der dem errechneten Geburtstermin und schützt Mutter und Kind auch noch bis zu zwei Monate nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsschwangerschaften wird der Schutz auf 12 Wochen verlängert.

4. Woraus ergibt sich der errechnete Geburtstermin?

Der voraussichtliche Geburtstermin ergibt sich aus einem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers.

5. Fallen alle weiblichen Beschäftigten unter den gesetzlichen Mutterschutz, wenn sie schwanger sind?

Der gesetzliche Mutterschutz gilt für alle schwangeren Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören Festangestellte, Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte oder Heimarbeiterinnen. Auch schwangere Auszubildende haben Mutterschutz.

Dagegen fallen Selbstständige, Geschäftsführerinnen, Freiberuflerinnen und Studentinnen nicht unter dem gesetzlichen Mutterschutz.

6. Ich bin Beamtin. Gelten die Bestimmungen zum Mutterschutz auch für mich?

Das Mutterschutzgesetz gilt für Beamtinnen nicht.
Der Anspruch auf Mutterschutz ist für die Beamtinnen des Bundes in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geregelt. In den Bundesländern gibt es entsprechende Verordnungen.
Die MuSchEltZV verweist in weiten Teilen auf das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Grundsätzlich unterscheidet sich die Schutzbedürftigkeit von schwangeren Frauen und Wöchnerinnen in beiden Beschäftigtengruppen nicht.

Als schwangere Beamtin brauchen Sie in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht arbeiten. Sie können freiwillig weiterarbeiten, wenn sie sich hierzu ausdrücklich bereit erklären. Eine Beamtin, die an sich während der Schutzfrist nicht arbeitet, kann auf freiwilliger Basis z. B. an einer dienstlichen Fortbildung teilnehmen oder eine Prüfung ablegen.

7. Woher bekomme ich das Geld für meinen Lebensunterhalt während des gesetzlichen Mutterschutzes?

Eine typische Juristenantwort: Das kommt darauf an!

Wenn Sie zu Beginn des Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben Sie während der Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das Sie bei der Krankenkasse beantragen müssen.  Es berechnet sich nach der Höhe des Nettoentgeltes, das Sie durchschnittlich in den letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist erhalten haben. Es gibt aber höchstens € 13,00 für den Kalendertag. Wenn Sie weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stehen und Ihr tägliches Nettoentgelt höher – was in der Regel der Fall sein dürfte- muss Ihr Arbeitgeber Ihnen das Mutterschaftsgeld entsprechend aufstocken.
Das muss der Arbeitgeber aber nur, wenn Sie ohne Mutterschutz Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt hätten.

Die Regeln gelten für Sie auch,

  • wenn Sie in einem Heimarbeitsverhältnis stehen oder
  • der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt hat oder
  • das Arbeitsverhältnis erst nach dem Anfang der Schutzfrist beginnt. Dann entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.


Schwangere, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bekommen Mutterschaftsgeld allerdings nur, wenn mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Wenn Sie als Arbeitnehmerin privat krankenversichert sind, bekommen Sie vom Bundesversicherungsamt nur einen Einmalbetrag in Höhe von höchstens € 210,00. Die Auszahlungssumme ist dabei von der Höhe Ihres Beschäftigungsentgelts abhängig. Hierzu wird Ihr kalendertägliches Netto-Einkommen der letzten drei vollabgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist ermittelt (Summe Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate dividiert durch 90 Tage). Dieses kalendertägliche Einkommen (max. € 13,00) wird dann mit der Anzahl der Anspruchstage multipliziert, wobei maximal € 210,00 ausgezahlt werden. Es gibt auch für Sie einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der ist aber genauso hoch wie bei gesetzlich Versicherten. Das heißt: der Arbeitgeber zahlt Ihnen maximal das Nettoentgelt abzüglich € 13,00 pro Kalendertag.

Wenn Sie geringfügig beschäftigt und familienversichert sind, bekommen Sie kein Mutterschaftsgeld, sondern wie die Mitglieder der privaten Krankenversicherung höchstens einen Einmalbetrag in Höhe von € 210,00 vom Bundesversicherungsamt. Wenn Sie im Monat mehr als € 390,00 netto verdient haben, zahlt der Arbeitgeber Ihnen dann eine Aufstockung in Höhe Ihres Nettolohns abzüglich 13 Euro pro Kalendertag.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Sie auch, wenn die Schutzfrist beginnt, während Sie sich noch in Elternzeit befinden. Allerdings haben Sie dann in der Regel keinen Anspruch auf den Zuschuss vom Arbeitgeber, weil Sie ja auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hätten, wenn Sie nicht schwanger wären.

Beamt*innen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder der Entschädigung vom Bundesversicherungsamt. Sie bekommen Ihre Besoldung weitergezahlt, wenn sie wegen der Schwangerschaft nicht beschäftigt werden.

8. Darf mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich schwanger bin?

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist nach § 17 Absatz 1 Mutterschutzgesetz unzulässig

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.


Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Arbeitgeber überhaupt von der Schwangerschaft weiß, bzw. ihm Fehlgeburt oder Entbindung bekannt sind. Der Schutz gilt auch, wenn Sie dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung mitteilen. Es ist unschädlich, diese Frist zu überschreiten, wenn die Überschreitung auf einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund beruht und Sie die Mitteilung unverzüglich nachholen.

Allerdings kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht in der Schwangerschaft, der Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb stark einschränkt oder gar schließt.

9. Was ist ein generelles Beschäftigungsverbot?

Das Mutterschutzgesetz sieht generelle und individuelle Beschäftigungsverbote vor, die für Schwangere oder stillende Mütter gelten. Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht etwa während der gesetzlichen Mutterschutzfrist.
Der Arbeitgeber darf etwa eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen, bzw. freiwillig und mit Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde maximal bis 22.00 Uhr. Ohne Ihre Zustimmung darf der Arbeitgeber Sie auch nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, wenn Sie schwanger sind oder stillen.
Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, darf der Arbeitgeber Sie nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten ist. Sind Sie unter 18 Jahren, darf der Arbeitgeber Sie nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die Sie über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten haben.
Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht auch für Schwangere und Stillende, die normalerweise schwere körperliche Arbeiten verrichten, also schwer heben oder tragen. Auch Frauen, die schädlichen Einwirkungen durch gesundheitsgefährdende Stoffe, Strahlen, Gase, Kälte oder Lärm ausgesetzt sind, dürfen in diesem Umfeld nicht weiterarbeiten.

10. Was ist ein ärztliches Beschäftigungsverbot?

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Nur Ihr Arzt kann ermessen, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Er kann ein teilweises oder absolutes Beschäftigungsverbot aussprechen.

Der Arbeitgeber darf Sie entgegen des Beschäftigungsverbotes nicht einsetzen. Wenn Ihr Arzt allerdings kein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, sondern nur für bestimmte Tätigkeiten, kann der Arbeitgeber Sie mit anderweitigen Tätigkeiten beschäftigen, die nicht vom Verbot erfasst sind. Es dürfen Ihnen allerdings keine finanziellen Nachteile entstehen.

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot greift allerdings nicht, wenn Sie arbeitsunfähig krank sind, weil etwa eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, die nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung steht. Vereinfacht ausgedrückt: arbeitsunfähige Erkrankung geht vor. Oder: Ihr Arzt kann kein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn er Sie für dieselbe Zeit krankgeschrieben hat.

11. Ich bin Beamtin. Gibt es auch für mich ein ärztliches Beschäftigungsverbot?

§ 19 Mutterschutzgesetz gilt für Sie natürlich nicht, weil das Mutterschutzgesetz für Beamt*innen, Soldat*innen und Richter*innen nicht gilt. Allerdings ist in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) oder den entsprechenden Verordnungen der Länder ähnliches geregelt bzw. wird auf das ärztliche Beschäftigungsverbot im Mutterschutzgesetz verwiesen. So etwa in § 2 MuSchEltZV.

12. Woher bekomme ich mein Geld, wenn ich wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes gar nicht oder nur teilweise arbeite?

Wenn Sie ganz oder teilweise wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten können, bekommen Sie Ihr Arbeitsentgelt in Höhe Ihres durchschnittlichen Verdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft weitergezahlt. Das nennt sich dann Mutterschutzlohn.
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Der Arbeitgeber kann sich seine Kosten nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz in einem Umlageverfahren (U2) teilweise von der Krankenkasse erstatten lassen.