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Coronavirus: Mitteilungspflicht der Arbeitnehmer

Coronavirus: Mitteilungspflicht der Arbeitnehmer

Corona-Krise - Gilt eine besondere  Mitteilungspflicht für Arbeitnehmer?

Arbeitgeber sind oft auch ohne, dass es eine Pandemie gibt, neugierig, was die Gesundheit und das außerdienstliche Verhalten ihrer Beschäftigten angeht. Sie müssen aber nicht alles wissen. Das gilt auch in Zeiten von Corona.

1. Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wenn ich ein Verdachtsfall oder sogar schon infiziert bin?

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer weder dem Arbeitgeber noch sein Kolleg*innen Auskunft über seine Krankheiten geben. Er muss dem Arbeitgeber lediglich die Arbeitsunfähigkeit anzeigen und die voraussichtliche Dauer mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitteilen.

Das neue Corona-Virus unterliegt aber einer behördlichen Meldepflicht. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss die Infektion unverzüglich unter Angabe Ihrer persönlichen Daten dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen.  Das Amt leitet dann Maßnahmen ein, zu denen auch solche zur Bekämpfung der Krankheit im Betrieb Ihres Arbeitgebers gehören.

2. Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich ihm Auskunft darüber erteile, wo ich mich in den letzten Tagen aufgehalten habe und mit welchen Menschen ich Kontakt hatte?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, wo Sie sich in Ihrer Freizeit aufhalten und mit welchen Menschen Sie Kontakt hatten.

Einen Anspruch des Arbeitgebers, dass Sie ihn über Ihren Aufenthalt informieren, kann aber bestehen, wenn Sie sich in den Gebieten aufgehalten haben, für die das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr herausgegeben hat oder die unter Quarantäne stehen.