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Kurzarbeit in der Corona-Krise

Kurzarbeit in der Corona-Krise

Häufig gestellte Fragen zum Thema Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Die Agentur für Arbeit zahlt bei vorübergehendem Arbeitsausfall unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld soll es verhindern, dass Arbeitnehmer*innen entlassen werden. Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert.

1. Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass alle Beschäftigten in einem Betrieb oder ein Teil von Ihnen weniger Stunden arbeiten, als sie normalerweise arbeiten müssten. Es kann auch sein, dass in der Kurzarbeit die betroffenen Beschäftigten gar nicht arbeiten. Dann spricht man von „Kurzarbeit null“.

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen ein kurzfristiger erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der nicht zu vermeiden ist. Eigentlich trägt der Arbeitgeber das Risiko dafür, dass im Betrieb genug Arbeit vorhanden ist. Gibt es im Betrieb nicht genug Arbeit für alle, muss der Arbeitgeber grundsätzlich den vollen Lohn weiterzahlen, selbst wenn er Beschäftigte nach Hause schickt.

Eine Ausnahme davon ist die Kurzarbeit. Wenn für ein Unternehmen durch Kurzarbeit in einem begrenzten Zeitraum vermieden werden kann, Insolvenz zu beantragen oder Beschäftigte zu entlassen, kann es Kurzarbeit einführen. Die betroffenen Beschäftigten erhalten dann entsprechend weniger Lohn. Um diesen Verlust ein Stück weit zu kompensieren, erhalten sie Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit für den gesamten Betrieb, einen Betriebsteil oder eine Abteilung anordnen.

2. Unter welchen Voraussetzungen gibt es Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat. Voraussetzung ist, dass aus wirtschaftlichen Gründen ein kurzfristiger erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der nicht zu vermeiden ist. Voraussetzung ist auch, dass im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt der Arbeitgeber für seine Beschäftigten.

Das Finanzministerium hat als Reaktion auf die Ausbreitung des Coronavirus ein Hilfspaket als Schutzschild für Arbeitnehmer*innen und Unternehmen auf den Weg gebracht. Unter die Maßnahmen fallen auch Lockerungen bei den Voraussetzungen von Kurzarbeit.  So müssen nur 10% der Arbeitnehmer*innen von Kurzarbeit betroffen sein statt bislang ein Drittel der Beschäftigten. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer. 

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird zudem verzichtet. Die Arbeitnehmer*innen müssen also keine „Minusstunden“ im Arbeitszeitkonto aufbauen, selbst wenn eine Vereinbarung das grundsätzlich vorsieht.

Ausführlich dazu unser Artikel „Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld“

3. Ich bin Leiharbeitnehmer. Bekomme ich auch Kurzarbeitergeld?

Bis zur Pandemie war Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unzulässig.

Zu den Maßnahmen, die der Gesetzgeber wegen der Corona-Pandemie getroffen hat, gehört, dass ab dem ersten März 2020 auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld bekommen können. Für den Fall „außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“ kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist. 

Die Verordnung ist nach dem Gesetz zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung der Bundesregierung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Eine solche Regelung hatte die Bundesregierung zunächst mit der Kurarbeitergeldverordnung vom März 2020 getroffen und gemäß der ursprünglichen Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2020 befristet. 

Mit der ersten Änderung zur Verordnung vom Oktober 2020 verlängerte die Bundesregierung die Möglichkeit für Leiharbeitnehmer, Kurzarbeitergeld zu bekommen, bis zum 31. Dezember 2021.

4. Bekommen alle Beschäftigten Kurarbeitergeld, deren Arbeit wegen der Kurzarbeit wegfällt?

Es bekommen nur diejenigen Kurzarbeitsgeld, deren Arbeit wegen der Kurzarbeit ausfällt und folgende persönlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 98 SGB III):

  1. Ihr Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein.
  2. Sie dürfen nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sein.
  3. Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls entweder eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen, aus zwingenden Gründen mit der Kurzarbeit erst aufnehmen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung übt nicht aus, wer die Altersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung erreicht hat, wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht oder wer nur geringfügig beschäftigt ist.

Ausführlich dazu unser Artikel „Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld“

5. Darf der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?

Hier müssen drei Fälle unterschieden werden:

  1. Es gibt im Betrieb einen Betriebsrat. Dieser darf mitbestimmen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend kürzt (§ 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG). Betriebsrat und Arbeitgeber regeln in einer Betriebsvereinbarung, unter welchen Bedingungen Kurzarbeit angeordnet werden kann. Der Betriebsrat hat sogar ein Initiativrecht und kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er Kurzarbeit einführt, wenn das im Interesse der Beschäftigten liegt. Wenn sich die Betriebsparteien nicht einigen können, entscheidet die Einigungsstelle.
  2. Ein Tarifvertrag regelt die Kurzarbeit. Hier kann vieles abweichend von gesetzlichen Vorschriften geregelt werden. Auf jeden Fall geht der Tarifvertrag einer Betriebsvereinbarung vor. Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, sollten Sie sich dort erkundigen, ob in Ihrem Unternehmen ein Tarifvertrag die Kurzarbeit regelt. In vielen Tarifverträgen sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld geregelt. Gerade in Hinblick auf die Pandemie werden oft Tarifverträge abgeschlossen.
  3. Es gibt weder einen Betriebsrat noch einen Tarifvertrag. In diesem Fall muss der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Betroffenen Kurzarbeit vereinbaren, sofern dies nicht ohnehin im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Auch ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld kann vereinbart werden. Ist die/der Arbeitnehmer*in mit Kurzarbeit nicht einverstanden, hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und die Fortsetzung unter der Bedingung anzubieten, dass der Beschäftigte mit der Kurzarbeit einverstanden ist (Änderungskündigung).

6. Bin ich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sozialversichert?

Während Sie Kurzarbeitergeld beziehen, sind Sie weiterhin in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Das betrifft die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung, insoweit Sie dort pflichtversichert sind. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin die Beiträge. Wenn Sie teilweise noch Arbeit leisten, tragen jeweils Sie und der Arbeitgeber für den anteiligen Lohn weiterhin die Hälfte.

Soweit Sie wegen der ausgefallenen Arbeit Kurzarbeitergeld beziehen, muss der Arbeitgeber für den „fiktiven Einkommensteil“ die vollen Beiträge zahlen. In der Sozialversicherung entstehen für Sie also keine Nachteile.

Auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht weiter, wenn Sie während der Kurzarbeit noch teilweise im Betrieb arbeiten müssen.

7. Wirkt es sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus, wenn ich nach der Kurzarbeit arbeitslos werde?

Nein. Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat, entstehen für Sie keine Nachteile weder hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes noch hinsichtlich der Dauer, für die Arbeitslosengel gezahlt wird.

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich wirklich um Kurzarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs III handelt, Sie also Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit beziehen.

8. Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?

Selbst wenn Sie während der Kurzarbeitsphase gar nicht arbeiten, müssen Sie sich beim Arbeitgeber unverzüglich arbeitsunfähig melden. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes müssen Sie spätestens am dritten Werktag vorlegen. Während der Pandemie können Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen sich nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt/ ihrer Ärztin ab dem 24 März 2020 bis zu 14 Tage krankschreiben lassen.

Lesen Sie hierzu unseren Artikel „Vorschriften über Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiter gelockert“:

Wenn Sie während der Kurzarbeit krank werden, haben Sie Anspruch auf Kranken-Kurzarbeitergeld für längstens sechs Wochen, also solange, wie Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung beim Arbeitgeber hätten. Danach haben Sie Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Wenn Sie noch mit verkürzter Arbeitszeit weitergearbeitet haben, muss der Arbeitgeber Ihnen das verkürzte Arbeitsentgelt weiterzahlen. Das anteilige Kurzarbeitergeld wird als Kranken-Kurzarbeitergeld auch weitergezahlt.

9. Was ist, wenn ich arbeitsunfähig krank bin und im Betrieb wird Kurzarbeit eingeführt?

Wenn Sie krank sind, bevor der Betrieb die Kurzarbeit eingeführt hatte, haben Sie zwar keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, jedoch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergeldes.

Der Arbeitgeber muss das Krankengeld berechnen und mit der Entgeltabrechnung des Beschäftigten auszahlen. Ihre Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag das verauslagte Krankengeld.

Das gilt aber nur, solange Sie noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit haben. Danach erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse.

10. Was ist, wenn ich während der Kurzarbeit einen anderen Job annehme.

Es müssen zwei Fälle unterschieden werden:

  1. Wenn Sie bereits seit längerem einen genehmigten Nebenjob haben, wird das zusätzliche Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  2. Wenn Sie erst während der Kurzarbeit einen Job angenommen haben, wird das zusätzliche Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt aber nicht, wenn Sie während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen aufnehmen. Allerdings dürfen Kurzarbeitergeld und Einkommen - Einkommen im Nebenjob plus Resteinkommen - zusammen Ihr eigentliches Einkommen („Solleinkommen“ im Arbeitsverhältnis, für das Kurarbeit angeordnet ist) nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020.

Die Bundesregierung hat in der Begründung zum Gesetzesentwurf folgendes zu systemrelevanten Berufen- und Branchen geschrieben:

„Bestimmte Branchen und Berufe sind für das öffentliche Leben, Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz).“

11. Muss ich meinen Urlaub „verbrauchen“ bevor ich Kurzarbeitergeld bekomme?

Urlaub aus dem laufenden Jahr müssen Sie nicht einsetzen. Wenn allerdings in der Zeit, in der Kurzarbeit angeordnet ist, ein Urlaub liegt, der bereits genehmigt ist, müssen Sie diesen auch nehmen. Widerrufen können Sie einen einmal bewilligten Urlaub ohnehin nicht. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden wäre, besteht dann aber für die Zeit kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Wenn Sie noch Anspruch auf Urlaub aus dem Vorjahr haben, müssen Sie diesen vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen.

12. Wann muss der Arbeitgeber das Kurarbeitergeld aufstocken?

Aufstocken muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld nur, wenn er es mit der/m Arbeitnehmer*in vereinbart hat oder es einen Tarifvertrag gibt, in dem eine Aufstockung geregelt ist. Bereits vor der Corona-Krise gab es in diversen Branchen und Unternehmen Tarifverträge, die für den Fall von Kurzarbeit eine Aufstockung für die Beschäftigten vorsehen. Die Mitgliedsgewerkschaften des DGB appellieren an die soziale Verantwortung der Arbeitgeber und fordern Sie auf, mit ihnen in allen Branchen Tarifverträge abzuschließen, in denen geregelt ist, Kurzarbeitergeld aufstocken.

Ausführlich dazu unser Artikel „Gewerkschaften fordern soziale Verantwortung: Kurzarbeitergeld aufstocken“

Die Gewerkschaften haben aktuell für Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, in folgenden Branchen bereits ein höheres Kurzarbeitergeld verhandelt:

  • Die IG Metall hat ein kurzfristiges Krisenpaket für die Metall- und Elektroindustrie vereinbart. Das erzielte Tarifergebnis beinhaltet folgende Punkte: Bei Kurzarbeit bekommen die Beschäftigten für die ersten Monate etwa 80 Prozent ihres Lohns. Bei Schließungen von Kitas und Schulen können Eltern mit Kindern bis zu zwölf Jahren acht freie Tage für die Kinderbetreuung nehmen anstatt des tariflichen Zusatzgeldes. Außerdem erhalten Beschäftigte im Jahr 2020 für die Betreuung von Kindern - soweit zwingend erforderlich - mindestens fünf freie Tage ohne Anrechnung auf den Urlaub. Das Entgelt wird weitergezahlt.
  • Mit dem Bundesverband der Systemgastronomie hat sich die NGG auf einen "Corona-Schutz-Tarifvertrag" geeinigt. Damit sind die Beschäftigten in den Betrieben, in denen auf Grund des Coronavirus in Kurzarbeit gearbeitet wird, vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt. Und das sogar zwei Monate über die Laufzeit der Kurzarbeit hinaus. Außerdem wird der Lohn der betroffenen Mitarbeiter von McDonald's, Burger King, Starbucks und Co. von den Arbeitgebern auf mindestens 90 Prozent des normalen Nettolohns aufgestockt.
  • In der Filmbranche hat ver.di die Aufstockung auf die vollen Gagen bei Tarifverträgen und ansonsten auf 90 Prozent durchgesetzt. Aktuell verhandelt ver.di die Bedingungen für Kurzarbeit im öffentlichen Dienst.
  • Die EVG hat eine tarifliche Vereinbarung geschaffen, die den Arbeitgeber zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 80 Prozent verpflichtet. Mit der DB AG hat die EVG vereinbart, dass in Betrieben, für die dieser Tarifvertrag nicht gilt, eine daran orientierte Regelung kurzfristig ergänzt wird. Entsprechende Vereinbarungen will die EVG insgesamt durchsetzen.

13. Wie lange wird Kurzarbeitergeld höchstens gezahlt?

Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld nur für bis zu 12 Monaten gezahlt. Die Bundesregierung kann aber durch Rechtsverordnung die Dauer auf bis zu 24 Monate verlängern.

Nach aktuellem Recht kann der Anspruch auf bis zu 2 Jahre verlängert werden, längstens bis zum 31. Dezember 2021, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

14. Wieviel Geld bekomme ich während der Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber muss Arbeitsentgelt für die Arbeit weiterzahlen, die Sie tatsächlich während der Kurzarbeit leisten. Für die Arbeitszeit, die ausfällt, bekommen Sie Kurzarbeitergeld. Wenn Sie für mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts unterhaltspflichtig sind, bekommen Sie 67 Prozent, ansonsten 60 Prozent der Differenz zwischen dem Nettolohn, den Sie bei voller Arbeitszeit bekommen hätten und dem Nettolohn, den Sie während der Kurzarbeit bekommen (Nettoentgeltdifferenz). 

Am 22. April 2020 beschloss der Koalitionsausschuss wegen der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 das Kurzarbeitergeld teilweise zu erhöhen. Für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, soll die Leistung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden. Für Haushalte mit Kindern wird die Leistung auf 77 bzw. 87 Prozent des Nettoentgeltes erhöht. Diese Regelung hat die Bundesregierung inzwischen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

15. Muss ich vom Kurzarbeitergeld Einkommenssteuern zahlen?

Vom Kurzarbeitergeld müssen Sie grundsätzlich keine Steuern zahlen.

Allerdings: es gehört zu den Leistungen der Arbeitsagentur, die dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“ unterliegen. In Deutschland zahlt nicht jeder den gleichen Steuersatz seines Einkommens. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist grundsätzlich auch der Steuersatz. Das nennt sich „Steuerprogression“.
Für die Höhe des Steuersatzes wird eine Sozialleistung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, als Einkommen angesehen.
Weil der Arbeitgeber aber für das Kurzarbeitergeld keine Einkommenssteuer an das Finanzamt abgeführt hat, kann eine Nachzahlung drohen. Das Kurzarbeitergeld kann also dazu führen, dass für andere Einkünfte höhere Steuern zu zahlen sind.

Vergleiche unseren Artikel: „Bei Lohnersatzleistungen drohen Steuernachzahlungen“