Die Corona-Pandemie bedroht die Gesundheit vieler Menschen. Die wirtschaftlichen Folgen sind noch nicht abzuschätzen. Kleine und mittelständische Unternehmen können in ihrer Existenz bedroht sein. Wir betrachten, in welchen Fällen Corona eine Kündigung begründen kann.
1. Darf mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn ich wegen der Pandemie nicht zur Arbeit erscheine?
Das kommt darauf an. In keinem Fall dürfen Sie einfach unentschuldigt bei der Arbeit fehlen.
Wenn Sie sich rechtzeitig arbeitsunfähig gemeldet haben, weil ein Corona-Verdacht besteht oder weil bei Ihnen Quarantäne angeordnet wurde, können Sie der Arbeit fernbleiben. Einen Grund zu kündigen, hat der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht. Allerdings müssen Sie innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt die Kündigung als gerechtfertigt. Sie dürfen aber nicht allein deshalb der Arbeit fernbleiben, weil Sie Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus haben.
Mehr dazu erfahren Sie in unseren Artikel:
Corona und Kündigung
2. Mein Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis gekündigt wegen der Corona-Pandemie. Darf er das?
In der Regel nicht. Wenn der Arbeitgeber nur wegen der Corona-Pandemie kündigt, wird man sich in den meisten Fällen erfolgreich dagegen wehren können. Allerdings müssen Sie innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt die Kündigung als gerechtfertigt.
Mehr dazu erfahren Sie in unseren Artikel:
Corona und Kündigung