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Coronavirus und Kinderbetreuung

Coronavirus und Kinderbetreuung

Coronavirus und Kinderbetreuung - Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen

Das alte Familienkonzept, nach dem Papa das Geld heranschafft und Mama die Kinder und den Haushalt betreut, ist zum Glück lange passé. Heute sind oft beide Eltern berufstätig. Es gibt viele Alleinerziehende. Dr Alltag muss gut organisiert werden, wenn kleine Kinder zu ihrem recht kommen sollen. Was ist aber, wenn Kindertagesstätten geschlossen sind und Großeltern nicht die kleinen nicht mehr betreuen können?

1. Ich habe kleine Kinder, die zurzeit nicht in den Kindergarten können. Darf ich deshalb von der Arbeit fernbleiben?

Die Betreuung der Kinder ist Sache der Eltern. Zunächst müssen sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Dafür kommen im Fall der Corona-Pandemie und der geltenden Kontaktverbote nur der andere Elternteil oder ein anderer Erwachsener im Haushalt in Frage.  Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, haben Sie ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 Abs. 3 BGB). In diesen Fällen haben Sie nicht die Pflicht, zur Arbeit zu gehen.

Daraus folgt aber nicht unbedingt, dass der Arbeitgeber auch das Arbeitsentgelt für die Zeit zahlen muss, in der Sie wegen der Betreuung Ihres Kinders von der Arbeit fernbleiben. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes kann sich aus § 616 BGB ergeben, allerdings nur für eine relativ kurze Zeit. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

In Hinblick auf die Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz (InfSG) geändert. § 56 Absatz 1a InfSG regelt eine Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder wegen der Pandemie selbst betreuen müssen. Diese wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des Nettoentgeltes. Während der Schulferien und anderen Zeiten, in denen Schulen und Kindergärten geschlossen sind, wird keine Entschädigung gezahlt. Der Arbeitgeber muss insoweit in Vorleistung treten, Ihnen also die Entschädigung auszahlen und sie sich vom Gesundheitsamt zurückholen.