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Corona-Informationen Beamtinnen und Beamte

Corona-Informationen Beamtinnen und Beamte

Beamte und Corona - Welche arbeitsrechtliche Grundlagen gelten im Dienst?

Die Corona-Epidemie ist auch für uns Neuland, deshalb kann vieles nicht abschließend beantwortet werden. Im Beamtenrecht besteht es zusätzlich das Problem, dass der Bund und die Länder nicht alles gleichermaßen regeln. Es gibt aber einige allgemeine Regeln, die für alle Beamt*innen gelten.

1. Kann der Dienstherr auch für Beamt*innen Kurzarbeit anordnen?

Beamt*innen erhalten im Gegensatz zu Arbeiter*innen und Angestellten keine Vergütung, die in einem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Die Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus der Verfassung, Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften.

Die Besoldung der Beamten ist auch nicht davon abhängig, dass sie sich für eine Arbeit zur Verfügung stellen. Ihre Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (Dienstleistungspflicht). Ihr Dienstherr ist aufgrund Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz verpflichtet, Beamt*innen zu alimentieren, grundsätzlich lebenslang.

Wenn Sie als Beamt*in also von Ihrem Dienstvorgesetzten nach Hause geschickt werden, weil die Dienststelle nicht mehr geöffnet ist oder weil wegen der Corona-Pandemie nicht ehr alle Beamt*innen eingesetzt werden sollen, erhalten Sie weiterhin Ihre Bezüge.

2. Darf ich als Beamt*in einfach vom Dienst fernbleiben, weil ich das Krankheitsrisiko als zu hoch einschätze?

Beamt*innen sind gesetzlich verpflichtet, sich mit vollem persönlichem Einsatze ihrem Beruf zu widmen (Dienstleistungspflicht). Deshalb dürfen sie nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten vom Dienst fernbleiben.  Es reicht nicht aus, dass Beamt*innen befürchten, sich in der Dienststelle oder auf dem Weg dorthin anzustecken. Sie dürfen nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich dienstunfähig sind.

Ob ich Dienstunfähig bin, wird grundsätzlich von einem Arzt festgestellt, es sei denn, ich bin ein Verdachtsfall. Besteht ein erhöhtes Gesundheitsrisiko (z.B. bei Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankung) sollten Beamt*innen nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt die erforderlichen Maßnahmen mit ihren Dienstvorgesetzten abstimmen. So kann etwa veranlasst werden, dass ein*e betroffene Beamt*in keinem Publikumsverkehr ausgesetzt werden darf.

3. Was ist, wenn ich mich in einem Risikogebiet aufgehalten habe?

Wenn ich mich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten habe, muss ich das der Behördenleitung melden. Es besteht aber kein Grund, nicht zum Dienst zu erscheinen. Die Dienststelle entscheidet, ob in diesem Fall Homeoffice oder Telearbeit geboten ist.

4. Wie muss ich mich verhalten, wenn ich unter Quarantäne gestellt bin?

Hat das Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet, muss ich das unverzüglich der Dienststelle melden. Die Dienststelle darf ich aber nicht persönlich aufsuchen. Vorrangig werden mir dann Arbeiten im Homeoffice zugewiesen.

Ist das nicht möglich, wird mich mein Dienstherr gemäß den Sonderurlaubsverordnungen von der Arbeit freistellen, ohne dass eine Anrechnung auf Urlaub erfolgt. Werde ich während des Urlaubs unter Quarantäne gestellt, wird der Urlaub gleichsam „abgebrochen“ und für den Rest der eigentlichen Urlaubszeit durch eine Freistellung ersetzt.

Beamt*innen werden während einer Freistellung selbstverständlich aufgrund des Alimentationsprinzips (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) weiter besoldet.

5. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Dienstbefreiung zwecks Betreuung meines Kindes?

Nein, einen Anspruch auf Dienstbefreiung für gesunde Kinder gibt es leider nicht – unabhängig vom Alter. Was möglich ist, ist in den Ländern und im Bund unterschiedlich geregelt. In Niedersachsen soll Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. In Bayern soll zunächst geprüft werden, ob Telearbeit oder Homeoffice möglich ist. Ist das nicht möglich, wird Dienstbefreiung gewährt. In jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass für das Kind oder die Kinder auch ein Betreuungsbedarf besteht. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Betreuungsbedarf besteht. Bei älteren Kindern kann der Bedarf unter Umständen auch bestehen, etwa wenn der Entwicklungsstand des Kindes erheblich von dem eines 12-Järigen abweicht.

Gesetzlich geregelt ist das aber nicht. Im Zweifel müssten Betroffene Urlaub oder Freizeitausgleich beantragen.

Beamtinnen und Beamten des Bundes können unter gewissen Bedingungen zum Zwecke der Kinderbetreuung befristet bis zum 9. April 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bekommen. Entsprechend wird Tarifbeschäftigten eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt.

Ausführlich hierzu unser Artikel

„Corona: Beamt*innen und Tarifbeschäftigte des Bundes erhalten Sonderurlaub für Kinderbetreuung“

6. Darf mich mein Dienstherr verpflichten, in einem Gefahrenbereich zu arbeiten, in dem Ansteckungsgefahr besteht?

Der Dienstherr muss im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der*s Beamt*in und ihrer/seiner Familie sorgen. Deshalb muss er bei Beamt*innen, die in einem solchen Gefahrenbereich tätig sind, für alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen sorgen. Er muss etwa geeignete Kleidung oder Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen.

In diesem Rahmen sind Beamt*innen verpflichtet, auch in Gefahrenbereichen Dienst zu tun. Bedenken dagegen, ob die Schutzmaßnahmen ausreichend sind, müssen Beamt*innen auf dem Dienstwege geltend machen. Beamt*innen sind trotz ihrer Bedenken grundsätzlich verpflichtet, den Anweisungen der Vorgesetzten zu folgen, wenn Gefahr in Verzug ist und eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anweisung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

Achtung: stellt sich im Nachhinein heraus, dass Beamt*innen zu Unrecht ihren Dienst verweigert haben, droht ein Disziplinarverfahren, das voraussichtlich mindestens mit einer Kürzung der Bezüge enden wird.

7. Was ist, wenn meine Dienststelle wegen Corona geschlossen ist?

Auch in diesem Fall darf ich nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. Die Dienststelle wird zunächst prüfen, ob Telearbeit oder Homeoffice möglich ist. Geht das nicht, erfolgt zumeist eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge. Nach dem Gesetz (z.B.§ 96 Abs. 1 S. 1 BBG) dürfen die Beamtin/der Beamte in solchen Fällen mit Genehmigung des zuständigen Dienstherrn dem Dienst fernbleiben.

8. Bin ich als verbeamtete*r Lehrer*in vom Dienst befreit, wenn „meine“ Schule „geschlossen“ ist?

Nein. Die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatze ihrem Beruf widmen, gilt auch für Lehrer*innen, deren Schüler*innen wegen der Corona-Epidemie nicht zur Schule kommen. In welcher Form sie zum Dienst herangezogen werden, entscheidet der Dienstherr bzw. der Dienstvorgesetzte.

Lehrer*innen sind zudem angehalten, ihren Schülerinnen und Schülern die Lerninhalte auf anderem Wege als dem Unterricht in der Schule zu vermitteln. Das kann in unterschiedlicher Form geschehen. Lehrer*innen können etwa Arbeitsblätter per E-Mail verschicken oder digitale Lernplattformen wie sofatutor, scoyo oder kapiert.de. nutzen. Sie können auch umfangreichere Hausaufgaben aufgeben und die Möglichkeit eröffnen, diese per Mail zur Korrektur zuzusenden. Allgemein gilt: keine Schule wegen Corona bedeutet nicht Schulferien. Für Schüler*innen besteht die Schulpflicht fort, für Lehrer*innen die Dienstleistungspflicht!

9. Was geschieht, wenn ich in Ausübung meines Dienstes an CoViD19 erkranke?

Wenn ich mich in Ausübung meiner dienstlichen Tätigkeit mit dem Corona-Virus anstecke, kann ich Ansprüche auf Dienstunfallfürsorge haben. Zwar dürfte ein Dienstunfall im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Regel nicht vorliegen. Denn diese Vorschrift setzt ein Ereignis voraus, das auf plötzlich auftritt und örtlich und zeitlich bestimmbar ist. Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur dann anzusehen, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Nach neuerer Rechtsprechung muss auf jeden Fall feststehen, in welcher Dienstschicht der Beamte sich infiziert hat.

Allerdings gilt als Dienstunfall auch, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist und an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Insoweit gelten die in der Anlage I zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben als Dienstunfälle.

Nach Nr. 3101 BKVO gelten Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten, wenn der Versicherte (also hier entsprechend die/der Beamt*in) im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Wird sie/er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt, erhöht sich der bis dahin erdiente Ruhegehaltssatz um 20 Prozent nach dem BeamtVG und beträgt mindestens zwei Drittel der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Unfallruhegehalt). Das allerdings nur bis zu einem Höchstsatz, der im Bund und den Ländern unterschiedlich geregelt ist (mindestens 71,75 %).