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Corona - Pflichten für Arbeitnehmer

Corona - Pflichten für Arbeitnehmer

Anspruch auf Homeoffice oder Büropflicht? Was gilt im Fall Corona?

Der Virus beeinflusst unseren Alltag. Welche Rechte und Pflichten habe ich überhaupt in dieser als Arbeitnehmer*in? Vieles ist auch für gestandene Jurist*innen Neuland. Grundsätzlich gelten aber alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter.

1. Muss ich zur Arbeit, weil ich Angst habe, mich anzustecken und zu einer Risikogruppe gehöre?

Das Risiko, sich auf dem Weg zur Arbeit anzustecken, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das Arbeitnehmer*innen zu tragen haben. Deshalb dürfen Sie nicht einfach von der Arbeit wegbleiben, wenn Sie befürchten, sich auf dem Weg dorthin mit dem Corona-Virus anzustecken. Allerdings sollten Sie sich an die vom Staat angeordneten Schutzmaßnahmen halten und etwa den Sicherheitsabstand zu anderen Personen von 1,50m einhalten.

Etwas anderes gilt indessen, wenn Sie ein Verdachtsfall sind, weil Sie etwa mit einer anderen Person Kontakt gehabt haben, die infiziert ist. Oder weil Sie sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben und über eine Erkrankung der Atemwege klagen. In diesem Fall müssen Sie sich zunächst telefonisch an Ihre Hausärzt*in oder den bundesweiten Notruf 116 117 wenden. Weitere Maßnahmen werden dann von dort veranlasst. Solange Sie noch als Verdachtsfall gelten, liegt ein sogenannter vorübergehender persönlicher Verhinderungsgrund vor (§ 616 S.1 BGB) und Sie dürfen von der Arbeit fernbleiben. Sie müssen sich allerdings unverzüglich beim Arbeitgeber melden. Das Arbeitsentgelt muss Ihnen der Arbeitgeber dann trotzdem zahlen. Allerdings können Tarifverträge oder Arbeitsverträge Regelungen enthalten, die davon abweichen.

2. Ich habe kein Auto und der öffentliche Personenverkehr ist eingestellt. Muss mein Arbeitgeber mein Gehalt zahlen, wenn ich deshalb nicht zur Arbeit erscheine?

Nein. Das Risiko, seine Arbeit pünktlich zu erreichen, trägt der Arbeitnehmer. Wenn Sie nur deswegen nicht oder zu spät zur Arbeit erscheinen, weil der Bus oder die Bahn nicht fährt, braucht Ihnen der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die deswegen ausfällt, auch kein Entgelt zu zahlen.

3. Habe ich einen Anspruch auf „Home-Office“?

Einen gesetzlichen Anspruch, im Home-Office zu arbeiten, gibt es nicht. Er kann allerdings im Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Ausführlich hierzu unser Artikel:

„Homeoffice: Was darf ich? Was muss ich?“:

4. Das Gesundheitsamt hat bei mir Quarantäne angeordnet. Darf der Arbeitgeber anordnen, dass ich im Homeoffice arbeite, solange sie andauert?

Das darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn es zuvor die Möglichkeit vereinbart wurde, zu Hause zu arbeiten. Der Arbeitgeber kann Sie nicht einfach nach Hause „versetzen“.

Ausführlich hierzu unser Artikel:

„Homeoffice: Was darf ich? Was muss ich?“:

5. Muss ich weiter zur Arbeit, wenn es in meinem Betrieb einen „Corona-Fall“ gegeben hat?

Wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist, dürfen Sie aus diesem Grund allein nicht der Arbeit fernbleiben. Ein Recht, Ihre Arbeitsleistung zu verweigern, haben Sie aber, wenn es für Sie unzumutbar ist, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Das setzt voraus, dass die Arbeit für Sie eine erhebliche objektive Gefahr darstellt oder es zumindest einen ernsthaften und objektiv begründeten Verdacht gibt, dass Sie durch die Arbeit an Leib oder Gesundheit gefährdet werden.

Das muss nicht der Fall sein, wenn bei einem oder einigen Ihrer Arbeitskolleg*innen eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt worden ist. Es kommt dann darauf an, welche weiteren Schutzmaßnahmen im Betrieb getroffen worden sind. Gerade wenn es im Betrieb einen Verdachtsfall gibt oder gar ein Verdacht sich bestätigt hat, treffen den Arbeitgeber erhöhte Fürsorgepflichten für die Beschäftigten. Entscheidend ist auch, ob sich nachvollziehen lässt, mit wem und mit wie vielen Kolleg*innen der Betroffene Kontakt gehabt hat und ob sich mögliche Infektionswege nachvollziehen lassen. Die Größe des Betriebes spielt auch eine Rolle.

Trifft der Arbeitgeber keine geeigneten Schutzmaßnahmen oder lässt er Verdachtsfälle sogar weiter in den Betrieb, hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht, weil seine Gesundheit ernsthaft gefährdet ist. Er muss dann solange nicht in den Betrieb, bis der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen getroffen hat.

Sie müssen aber ausdrücklich dem Arbeitgeber erklären, dass Sie wegen der Gesundheitsgefährdung Ihre Arbeit verweigern, bis er für geeignete Schutzmaßnahmen gesorgt hat.

6. Ich bin Grenzgänger und fahre von einem Nachbarland über die Grenze nach Deutschland zur Arbeit. Gelten für mich besondere Regeln?

Darauf kann man nicht pauschal antworten. Grundsätzlich gelten dieselben Regeln wie für Beschäftigte, die in Deutschland wohnen.

An den Grenzen zwischen den europäischen Nachbarländern wird seit Ausbruch der Pandemie verstärkt kontrolliert. Mitte März hat Deutschland die Landesgrenzen zu Frankreich, Österreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz geschlossen. Bislang sind sie aber noch für diejenigen geöffnet, die einen triftigen Grund haben, die Grenze zu überschreiten. Dazu gehören vor allem Berufspendler.

Die Bundespolizei stellt Pendlerbescheinigungen aus, mit der Sie an der Grenze belegen können, dass Sie zur Arbeit nach Deutschland einreisen müssen.

Die Bescheinigung ist online abrufbar:

Diese Bescheinigung müssen Sie ausfüllen und durch Ihren Arbeitgeber abstempeln und unterschreiben lassen.