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Corona - Pflichten zum Gesundheitsschutz für Arbeitgeber

Corona - Pflichten zum Gesundheitsschutz für Arbeitgeber

Corona Fall in der Firma - Wie muss der Arbeitgeber reagieren?

Nicht nur wirtschaftliche Interessen dürfen das Handeln von Unternehmen bestimmen. Sie müssen wirksame Schutzmaßnahmen für die eigene Belegschaft und gegen die Ausbreitung des Coronavirus ergreifen. Sie müssen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer*innen gegen jede Gefahr für Leben und Gesundheit weitgehend geschützt sind.

1. Inwieweit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit seiner Beschäftigten zu sorgen?

Der Arbeitgeber hat eine Reihe von Fürsorgepflichten, die sich aus unterschiedlichen Gesetzen ergeben. Sehr wichtig ist das Arbeitsschutzgesetz, auf dessen Grundlage viele Rechtsverordnungen erlassen worden sind. Beispiele hierfür sind die Arbeitsstättenverordnung oder die Bildschirmarbeitsverordnung.
Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber,

  • Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und
  • Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln,

dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Auch das Infektionsschutzgesetz enthält einige Vorschriften, die das Arbeitsverhältnis betreffen.
Dort gibt es besondere Regeln für Kindergärten, Schulen oder für Personal, das mit Lebensmitteln umgeht.

2. Welche besonderen Pflichten hat der Arbeitgeber während der Pandemie?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Risiko für die Beschäftigten zu mindern, sich mit dem Virus anzustecken. Das folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§§ 242 Abs. 2, 618 BGB).

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) hat für Arbeitgeber*innen eine Reihe von Verhaltensregel herausgegeben. Die Arbeitgeber*innen werden sich daran messen lassen müssen, wenn man die Fürsorgepflicht beurteilt.

Die Regeln im Einzelnen:

  • Informieren Sie Ihre Belegschaft, wie hoch das Risiko einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus ist.
  • Ermöglichen Sie das Arbeiten von zu Hause, wo und wann immer möglich.
  • Weisen Sie Ihre Belegschaft darauf hin, wie sie sich schützen kann.
  • Weisen Sie auf bestehende Schutzmaßnahmen hin, wie z. B. regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Reinigen von Oberflächen und Lüften der Arbeitsräume und Büros.
  • Treffen Sie Maßnahmen, um eine mögliche Ansteckung zu vermeiden: stellen Sie z.B. Desinfektionsmittel bereit, wo keine Möglichkeit zum regelmäßigen Händewaschen besteht, vor allem auch in Konferenzräumen, Kantinen und den Zugängen des Betriebes oder der Einrichtung.
  • Vermeiden Sie bis auf Weiteres Besprechungen mit externen Besuchern sowie eigene Dienstreisen und nutzen Sie stattdessen die Mittel der modernen Telekommunikation.
  • Weisen Sie Ihre Arbeitnehmenden darauf hin, Sie bei Verdachts- und Krankheitsfall zu informieren und unbedingt zu Hause zu bleiben.

3. Kann ich mich weigern, Arbeiten auszuführen, bei denen der Sicherheitsabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden?

Die Beschäftigten sind nur soweit geschützt, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Die reine Angst vor einer Infektion rechtfertigt es nicht, der Arbeit fernzubleiben. Nach dem BGB muss zwischen den Gesundheitsbelangen der Beschäftigten und dem Interesse des Arbeitgebers daran, dass die Arbeit gemacht wird, abgewogen werden.

Wenn nur der notwendige Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber durch weitere Maßnahmen sicherstellen, dass für die Beschäftigten ein größtmöglicher Schutz herrscht. Er muss etwa Schutzmasken bereitstellen oder dafür sorgen, dass die Arbeitsplätze entsprechend umgestaltet werden.

Das gilt auch für Erzieher*innen, die während der Kontaktsperre in der Notbetreuung arbeiten. Verkäufer*innen und Kassierer*innen in Lebensmittelgeschäften können etwa durch durchsichtige Schutzschilde geschützt werden.

4. Mein Arbeitgeber hat angeordnet, dass wir Atemschutzmaßnahmen tragen sollen. Darf er das?

Grundsätzlich wird er während der Pandemie anordnen dürfen, dass die Beschäftigten auf dem Firmengelände Atemschutzmasken tragen müssen. Beschäftigte können sich aber weigern, wenn sie durch die Maske unzumutbar belastet werden. Das könnte zum Beispiel bei Asthmatiker der Fall sein.

5. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber sich über die Vorschriften hinwegsetzt?

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so sollte man sich in erster Linie an diesen wenden. Der Betriebsrat wacht nicht nur über die Einhaltung der Gesetze im Betrieb, sondern er hat im Bereich des Gesundheitsschutzes auch ein echtes Mitbestimmungsrecht. Er kann also mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abschließen, die dann einklagbare Ansprüche enthalten können.

Ausführlich hierzu unser Artikel
„Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz“

Bei wiederholten und eklatanten Verstößen kann auch ein Zurückbehaltungsrecht infrage kommen. Der Beschäftigte kann dann der Arbeit fernbleiben, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren. Von diesem Instrument sollte man allerdings nur sehr vorsichtig Gebrauch machen. Der Beschäftigte kann sich schnell dem Vorwurf der Arbeitsverweigerung aussetzen mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung droht.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber zunächst darauf aufmerksam machen, welche Schutzmaßnahmen er nicht beachtet und ihn auffordern, für deren Einführung unverzüglich Sorge zu tragen. Zugleich sollten Sie ihm mitteilen, dass Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werden, wenn er keine Abhilfe schafft.