EuGH schiebt Flatrate-Arbeit einen Riegel vor! Copyright by fizkes/fotolia
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Mit Urteil vom 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer*innen verpflichtet sind.

In ihrer Entscheidung fordern die Luxemburger Richter*innen, dass die Einhaltung der Erfassung der Arbeitszeiten den Arbeitgebern aufzuerlegen ist. Denn, so der EuGH, ohne ein zuverlässiges Erfassungssystem sei es Arbeitnehmern praktisch unmöglich, ihre Rechte nach der Charta und der Arbeitszeitrichtlinie durchzusetzen. Aufgabe der Mitgliedstaaten sei es daher, die Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten zu verpflichten. Nur so lasse sich die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) sicherstellen.

Zeiterfassung durch verlässliche und zugängliche Systeme

Für die Erfassung der Arbeitsstunden, deren zeitliche Verteilung und die Erfassung von Überstunden und Pausenzeiten, bedürfe es eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems, welches die von jedem Arbeitnehmer täglich geleistete Arbeitszeit erfasst. Den Mitgliedstaaten obliege, die Besonderheiten, z. B. bezüglich spezieller Tätigkeitsbereiche und Größe der Unternehmen zu berücksichtigen.

Entscheidung hat weit reichende Konsequenzen

Die EuGH - Entscheidung wird weit reichende Konsequenzen haben. Zukünftig besteht für die Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer*innen zu erfassen. Die Entscheidung ist in erster Linie als Auftrag an die Mitgliedstaaten zu verstehen. Es bleibt daher abzuwarten, welche konkreten Anforderungen im Einzelnen an die Arbeitgeber gestellt werden.

Umkehr der Beweislast?

Da nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidung des EuGH in Deutschland zeitnah umgesetzt wird, sollten sich Arbeitnehmer*innen Zweifelsfällen jetzt schon auf die EuGH-Entscheidung berufen. Denn die Beweislast im Rahmen von Arbeitszeitstreitigkeiten, die seither den Arbeitnehmer*innen oblag, dürfte sich für die Arbeitnehmer*innen nach der Entscheidung erleichtern.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019:

Das sagen wir dazu:

Aus gewerkschaftlicher Sicht ist die EuGH-Entscheidung zu begrüßen!In einer ersten Stellungnahme erklärte Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied: „Das Gericht schiebt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor - richtig so. Die Zahl der unbezahlten Überstunden in Deutschland sei inakzeptabel hoch und komme "einem Lohn- und Zeitdiebstahl gleich"."Permanenter Standby-Modus und Entgrenzung können krank machen, eine Erfassung der Arbeitszeit ist deshalb wichtig, um sie zu beschränken", betonte Buntenbach. Auch Heimarbeit oder Außendienst müsste nach dem Urteil künftig registriert werden, etwa über Apps oder am Laptop. Wird abends von zuhause noch dienstlich telefoniert oder E-Mails geschrieben, müssen danach elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden.

Rechtliche Grundlagen

Maßgebende Richtlinien

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).