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FAQ zur Kurzarbeit
Ausdruck am 03.02.12

Fragen & Antworten: Kurzarbeit

Wer entscheidet über Kurzarbeit in der Firma?

Kurzarbeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG durch den Betriebsrat mitbestimmungspflichtig. Wenn keine Interessenvertretung existiert, müssen die für die Kurzarbeit in Frage kommenden Mitarbeiter/innen den Plänen der Firmenleitung zustimmen. Die Arbeitgeber benötigen für die Anordnung von Kurzarbeit über die wirtschaftliche Notwendigkeit hinaus auch eine Rechtsgrundlage. Diese können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder die Arbeitsverträge selbst geben. Fehlen solche Rechtsgrundlagen, können Arbeitgeber Kurzarbeit nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer einführen! Wichtig: Leisten Arbeitnehmer widerspruchslos Kurzarbeit, entsteht hieraus eine stillschweigende Vereinbarung.

Die Entscheidung für Kurzarbeit kann auch in einzelnen Betriebsabteilungen fallen, ohne dass der Gesamtbetrieb davon betroffen ist. Weiterhin muss ein erheblicher Arbeitsausfall durch wirtschaftliche Gründe vorliegen. Dieser darf nur einen vorübergehenden Charakter haben.

Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein, damit im Betrieb Kurzarbeit durchgeführt werden kann?

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bezogen werden, wenn im Betrieb eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall verbunden ist. Weitere Voraussetzungen:

  • In einem Kalendermonat ist mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen;
  • der Arbeitsausfall beruht auf bestimmten gesetzlich anerkannten Ursachen wie zum Beispiel auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unabwendbaren Ereignissen (wie ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen);
  • der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (beispielsweise in bestimmten Grenzen die Nutzung von Erholungsurlaub oder Arbeitszeitguthaben);
  • der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur und innerhalb der Bezugsdauer kann grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich weigert, Kurzarbeit zu beantragen?

In diesem Fall hat der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Initiativrecht. Dies kann er notfalls über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen.

Können nur größere Betriebe Kurzarbeit durchführen?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nicht abhängig von der Größe des Betriebs oder der Anzahl seiner Beschäftigten. Auch ein Handwerksbetrieb mit einem Mitarbeiter kann Kurzarbeit beantragen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent (mit Kindern) der Nettoentgeltdifferenz. Das ist die Differenz zwischen dem Lohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielen würde, und dem Lohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erzielt. Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt. Es wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommenssteuer berücksichtigt. In einigen Branchen wurden Tarifverträge vereinbart, in denen sich die Arbeitgeber verpflichten, den Tarifmitarbeitern die ihnen während der Kurzarbeit entstehenden Entgeltverluste teilweise auszugleichen.

Wer schuldet dem Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber (nicht die Bundesagentur für Arbeit).

Wie lange wird Kurzarbeitergeld bezahlt?

Am 29. Mai 2009 wurde die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf 24 Monate verlängert. Das bedeutet: Betriebe, die mit der Kurzarbeit zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres 2009 beginnen, können generell die Regelung einer maximalen 24-monatigen Regelbezugsfrist von Kurzarbeitergeld nutzen. Dies umfasst auch die Fälle, in denen bereits vor dem 1. Januar 2009 Kurzarbeitergeld bezogen wurde.

Am 25. November 2009 hat die Bundesregierung beschlossen, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ab dem 1. Januar 2010 auf 18 Monate festzulegen. Die Nutzung von Kurzarbeit als Mittel, einen nicht vermeidbaren Arbeitsausfall zu kompensieren, ist somit theoretisch bis Ende 2011 möglich. Darüber hinaus wurde für 2010 festgelegt, die Mittel für die Qualifizierung während der Kurzarbeit nicht zu reduzieren.

Können tarifliche/kollektive Regelungen das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Ja, es gibt etliche tarifliche Regelungen, in denen sich die beteiligten Arbeitgeber verpflichtet haben, das Kurzarbeitergeld aufzustocken beziehungsweise für entgangenes Entgelt Ausgleiche zu schaffen. Teilweise gibt es solche Regelungen auch in Betriebsvereinbarungen. Einzelheiten können Gewerkschaftsmitglieder (nur diese haben einen Rechtsanspruch auf die in Tarifverträgen vereinbarten Ausgleiche) im örtlichen Büro ihrer Gewerkschaft erfragen.

Werden die Sozialversicherungsbeiträge weitergezahlt?

Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen.

Haben befristete Beschäftigte auch ein Anrecht auf Kurzarbeitergeld?

Sowohl Leiharbeitnehmer/innen als auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Der Nachweis zur Unvermeidbarkeit eines Arbeitsausfalles und somit die Berechtigung zu Kurzarbeit wurde durch das Konjunkturpaket II der Bundesregierung vereinfacht. Demnach reicht ein nachgewiesener Ausfall von 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts der Beschäftigten aus, um Kurzarbeitergeld zu gewähren. Dadurch profitieren auch Leiharbeitnehmer.

Gelten die Kurzarbeitsregelungen auch für Auszubildende?

Nein. Das Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsvertrag. Im Ausbildungsvertrag hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Ausbildung durchzuführen. Nach dem Berufsausbildungsgesetz muss diese auch gewährleistet werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern. Auch das Ausbildungspersonal ist von Kurzarbeit ausgenommen, da dieses für die Schulungen unentbehrlich ist. Durch Veränderungen im Betrieb können sich für Auszubildende lediglich Verschiebungen der Ausbildungsplätze ergeben, wenn beispielsweise einzelne Fertigungsteile zum Stillstand kommen.

Was ist, wenn man nach einer Phase der Kurzarbeit doch arbeitslos wird?

Den Beschäftigten entstehen durch vorherige Phasen der Kurzarbeit keine Nachteile. Konkret bedeutet das, dass sich die Höhe des Arbeitslosengeldes I an dem Arbeitsentgelt orientiert, das die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall verdient hätte.

Urlaub und Kurzarbeit ...

Um den Arbeitsausfall zu vermeiden, kann im betreffenden Betrieb auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Grundsätzlich aber kann der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit nicht fordern, wenn diese den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegenstehen. Ist jedoch der Urlaub (durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien) auf einen von der Kurzarbeit erfassten Zeitraum festgelegt und soll von dieser Planung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Das Gleiche gilt, wenn die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt wird oder noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Urlaubsjahr bestehen und der Arbeitgeber es unterlässt, eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zu treffen, obwohl abweichende Urlaubswünsche der betroffenen Arbeitnehmer nicht bestehen oder nicht zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen wird für die Dauer des möglichen Urlaubs Kurzarbeitergeld nicht gewährt.

Gibt es eine Meldepflicht bei Kurzarbeitergeld-Bezug?

Ja. Fordert die zuständige Agentur für Arbeit den Bezieher von Kurzarbeitergeld auf, sich an arbeitsfreien Tagen bei der Agentur zu melden und kommt dieser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund einer solchen Aufforderung nicht nach, so ruht das Kurzarbeitergeld während der Säumniszeit für die Dauer von einer Woche.