Fragen & Antworten: Insolvenz von Krankenkassen
Auch Krankenkassen können vor dem wirtschaftlichen Bankrott stehen. Was bedeutet es für die gesetzlich Versicherten, deren Krankenkasse insolvent geht? Nachfolgend die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema.
Bleibt der Versicherungsschutz bei einer drohenden Insolvenz meiner Krankenkasse erhalten?
Sollten Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein und Sie erhalten den Hinweis, diese sei von einer Insolvenz bedroht oder befinde sich bereits in einer Insolvenz, ist dies zunächst kein Grund zur Sorge. Der Versicherungsschutz bleibt voll erhalten. Selbst wenn die insolvente Krankenkasse die Leistungen der Ärzte und Krankenhäuser nicht mehr bezahlen kann, haften zunächst die anderen Krankenkassen derselben Kassenart. Bei überschreiten einer bestimmten Höhe leisten alle Krankenkassen. Kurz: Alle Leistungen der Ärzte, der Krankenhäuser oder anderer Leistungserbringer werden bezahlt, auch Therapien.
Was muss ich tun, wenn meine Krankenkasse schließt?
Sollte die Krankenkasse schließen, können und müssen Sie in eine andere Kasse wechseln.
Wie erfahre ich von einer möglichen Schließung meiner Krankenkasse?
Die Schließung Ihrer Krankenkasse wird öffentlich bekannt gegeben und Ihnen durch den Vorstand der Kasse mitgeteilt. Nur bis zwei Wochen nach der Schließung der alten Kasse können gesetzlich versicherte Mitglieder zu einer von Ihnen persönlich ausgesuchten Kasse wechseln.
Muss mich eine Krankenkasse aufnehmen, auch wenn ich bereits älter und chronisch krank bin?
Ja. Die Sorge vor einer etwaigen Ablehnung ist dabei unbegründet, denn alle – auch ältere oder sehr kranke Mitglieder – können frei in eine andere Krankenkasse wechseln.
Wem muss ich Bescheid geben, wenn ich zu einer anderen Krankenkasse wechsle?
Achten Sie darauf, den Kassenwechsel umgehend Ihrem Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Anderenfalls meldet Sie der Arbeitgeber, der Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit einfach bei der Kasse an, bei der Sie vor der insolventen Kasse versichert waren. Ist diese unbekannt, wird eine beliebige andere Kasse ausgewählt. Doch das kann zu erheblichen Nachteilen führen, denn die freiwilligen Leistungen der Kassen unterscheiden sich erheblich.
Worauf muss ich vor dem Wechsel der Krankenkasse achten?
Prüfen Sie als gesetzlich versichertes Mitglied vor einem Kassenwechsel genau, ob die von Ihnen gewünschten Mehrleistungen (Leistungen außerhalb des gesetzlichen Leistungskataloges) der bisherigen Krankenkasse auch bei Ihrer neuen Kasse angeboten werden, sonst kann es sehr schnell sehr teuer für Sie werden. Denn Leistungen, die freiwillig von Ihrer bisherigen Krankenkasse erbracht wurden, müssen nicht zwingend von der neuen Kasse übernommen werden.
Was gilt für freiwillig Versicherte bei einer Krankenkassen-Insolvenz?
Freiwillig versicherte Krankenkassenmitglieder müssen den Wechsel in eine andere Kasse selbst erklären. Ab dem Zeitpunkt der Schließung haben Sie drei Monate Zeit für. Sollten diese drei Monate ausgeschöpft werden, ist zu beachten, dass ab dem ersten Tag nach der Schließung der bisherigen Kasse der Krankenkassenbeitrag auch für die neue Kasse fällig wird. Durch Hinauszögern der Anmeldung wird also kein Geld gespart. Freiwillig versichern müssen sich insbesondere Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung ausgeschieden sind.
Besteht bei drohender Insolvenz meiner Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht?
Nein, ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen aufgrund einer vermeintlich bevorstehenden Insolvenz Ihrer Krankenkasse nicht zu, auch nicht aufgrund der Anzeige beim Bundesversicherungsamt oder Gerüchten zufolge. Wer bereits dann wechseln möchte, muss sich an die üblichen Regeln halten. Es gilt: Wer mindestens 18 Monate Mitglied in einer Kasse ist, kann ohne weiteres wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Bei weiteren Fragen zum Thema Insolvenz meiner Krankenkasse …
… können sich DGB-Gewerkschaftsmitglieder an die Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH wenden. Die Auskünfte sind mit dem Gewerkschaftsbeitrag abgegolten.



