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FAQ zum BVerG-Urteil Hartz-IV
Ausdruck am 09.09.10

Fragen & Antworten: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz-IV-Sätzen

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 9. Februar 2010 in einem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren die Hartz-IV-Regelleistungen für Kinder für verfassungswidrig. Außerdem muss der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 ein neues Berechnungsverfahren für sämtliche Hartz-IV-Sätze ausarbeiten. Und Hilfeempfänger können zukünftig in seltenen Härtefällen zusätzliche Unterstützung geltend machen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Erhalten Bezieher von ALG II mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab sofort mehr Hartz-IV-Geld?

Nein, die Regelleistungen für Hartz-IV-Empfänger bleiben vorerst unverändert. Das vom Gesetzgeber gewählte System ist in Teilen in der momentanen Form gebilligt worden, müsse allerdings konsequent angewendet werden. Die Verfassungsrichter haben den Gesetzgeber angewiesen, bis zum 31.12.2010 die Regelleistung und das Sozialgeld neu zu berechnen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts legt fest, dass der Staat ab sofort zusätzliche Hilfeleistungen zahlen muss. Wann haben Hartz-IV-Empfänger darauf einen Anspruch?

Ab sofort haben Hartz-IV-Empfänger – Kinder wie Erwachsene – Anspruch auf zusätzliche Hilfeleistungen, wenn ein unabweisbarer und laufender – nicht nur einmaliger und besonderer – Bedarf besteht, der nicht vom SGB II gedeckt wird. Dieser besondere Bedarf entsteht erst, wenn der Hilfebedürftige alle Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Wann das genau der Fall ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht gesagt.

Es darf auch kein Anspruch aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehen. Ein Hilfebedürftiger kann auch dann einen Bedarf geltend machen, wenn die Regelleistung zwar einen Durchschnittsbetrag dafür enthält, dieser aber für ihn nicht ausreicht.

Was versteht man unter einem „besonderen Bedarf“?

Was genau unter einen „besonderer Bedarf“ fällt, wird sich erst mit der Zeit herausstellen, wenn die ersten Verfahren vor den Sozialgerichten geführt werden. Hierzu ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts nichts Konkretes gesagt. Allerdings hat sich das Bundesarbeitsministerium mit der Bundesagentur für Arbeit unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf einen Katalog mit einer Positiv- und Negativliste verständigt, in dem eine Reihe von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wird. Von dem zusätzlichen Geld sollen Rollstuhlfahrer, chronisch Kranke und geschiedene Paare mit Kindern profitieren: Rollstuhlfahrer, die den Haushalt nicht ohne fremde Hilfe führen können, sollen damit eine Haushaltshilfe bezahlen können. Chronisch Kranke sollen auch nicht verschreibungspflichtige, aber notwendige Arzneien (z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion) absetzen können. Ebenso sollen in den Katalog der Hartz-IV-Zusatzleistungen Fahrt- und Übernachtungskosten aufgenommen werden, die anfallen, wenn geschiedene Ehepartner die von ihnen getrennt lebenden Kinder besuchen.

Gelten auch Kosten für Praxisgebühr und Zahnersatz als „besonderer Bedarf“?

Die Leistungen der Positiv- und Negativliste sollen zusätzlich nur gewährt werden, wenn eine erhebliche Unterversorgung drohe, also der Hilfebedürftige alle Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

Die Praxisgebühr beim Arzt, Brillen, Bekleidung für Übergrößen, Zahnersatz, eine Waschmaschine oder orthopädische Schuhe sollen weiterhin aus der Hartz-IV-Regelleistung bezahlt werden müssen.

Das Ministerium kann allerdings nicht verbindlich entscheiden, was als „besonderer Bedarf“ gilt. Wenn die ARGEn die aus der Positivliste genannten besonderen Bedarfe anerkennen, wird insoweit kein Rechtsstreit entstehen. Was über die Positivliste hinaus als besonderer Bedarf angesehen wird, wird die Zukunft zeigen. Diese Entscheidung liegt bei den Sozialgerichten, die den unbestimmten Rechtsbegriff  ausgelegen müssen.

Was passiert, wenn der Gesetzgeber die Regelleistungen nicht vor Jahresende neu festlegt?

Es wäre verfrüht, sich jetzt schon festzulegen, welche rechtlichen Schritte dann einzuleiten sind, wenn der Bundestag die Regelleistungen nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2010 neu regelt. Die bei einer Untätigkeit des Gesetzgebers notwendige rechtliche Vorgehensweise gegen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 wird davon abhängen, wie die Leistungsträger – also die Jobcenter und die ARGE – ihre Bescheide ausgestalten. Sie könnten sich z. B. verpflichten, alsbald nach der Verabschiedung der Neuregelung rückwirkend einen neuen Bescheid zu erlassen.

Was passiert mit dem laufenden Verfahren, wenn ein Hartz-IV-Empfänger bereits auf zu niedrig angesetzte Regelleistung klagt?

Leistungsbescheide für den Bedarfszeitraum bis 31.12.2010 können mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit nicht mehr angegriffen werden. Soweit anhängige Verfahren ausschließlich auf die verfassungswidrig zu niedrig angesetzte Regelleistung gestützt worden sind, haben sie keine Erfolgsaussichten mehr.

Wird der Anspruch auf den besonderen Bedarf dann wegfallen, wenn der Gesetzgeber die Regelleistung ab 01.01.2011 anheben würde?

Der vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Anspruch auf den besonderen Bedarf verlangt bei der gegenwärtigen Konzeption des SGB II eine Härtefallregelung im SGB II – unabhängig davon, wie hoch der Gesetzgeber die Regelleistung festsetzen wird.