Fragen & Antworten: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz-IV-Sätzen
Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 9. Februar 2010 in einem von der
DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren die Hartz-IV-Regelleistungen für Kinder für verfassungswidrig. Außerdem musste der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 ein neues Berechnungsverfahren für sämtliche Hartz-IV-Sätze ausarbeiten. Hilfeempfänger können zukünftig in Härtefällen zusätzliche Unterstützung geltend machen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den darauf folgenden Gesetzesänderungen.
Erhielten Bezieher von ALG II mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sofort mehr Hartz-IV-Geld?
Nein, die Regelleistungen für Hartz-IV-Empfänger blieben vorerst unverändert. Das vom Gesetzgeber gewählte System war in Teilen in der bisherigen Form gebilligt worden, müsse allerdings konsequent angewendet werden. Die Verfassungsrichter haben den Gesetzgeber angewiesen, bis zum 31.12.2010 die Regelleistung und das Sozialgeld neu zu berechnen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts legte fest, dass der Staat ab sofort zusätzliche Hilfeleistungen zahlen müsse. Wann haben Hartz-IV-Empfänger darauf einen Anspruch?
Ab sofort hatten Hartz-IV-Empfänger – Kinder wie Erwachsene – Anspruch auf zusätzliche Hilfeleistungen, wenn ein unabweisbarer und laufender – nicht nur einmaliger und besonderer – Bedarf besteht, der nicht vom SGB II gedeckt wird. Dieser besondere Bedarf entsteht erst, wenn der Hilfebedürftige alle Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Wann das genau der Fall ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht gesagt.
Es darf auch kein Anspruch aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehen. Ein Hilfebedürftiger kann auch dann einen Bedarf geltend machen, wenn die Regelleistung zwar einen Durchschnittsbetrag dafür enthält, dieser aber für ihn nicht ausreicht.
Ab wann haben Hilfebedürftige nun Anspruch auf höhere Hartz-IV-Leistungen?
Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) vom 24.03.2011 hat der Gesetzgeber die bisherigen Vorschriften zur Ermittlung und Berechnung der Höhe der für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen neu geregelt und SGB II und
SGB XII rückwirkend ab 01.01.2011 geändert. Die Regelbedarfe für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche wurden ab Januar 2011, ab Juli 2011 und ab Januar 2012 erhöht.
Welche Änderungen gibt es für Kinder und Jugendliche und für besondere Bedarfe?
In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts werden nun die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche unmittelbar ermittelt (nicht nur ein Prozentsatz der Erwachsenen) und nach Altersabschnitten differenziert. Dazu sind ergänzende, zielgerichtete Leistungen bestimmt, die es als Bildungs- und Teilhabepaket in Form von Sach- oder Dienstleistungen gibt (Gutscheine).
Besondere Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind (Mehrbedarfe), hat der Gesetzgeber bei werdenden Müttern, bei Alleinerziehenden, bei Behinderten und bei einer kostenaufwendigen Ernährung aus medizinischen Gründen geregelt. Darüber hinaus können Sachleistungen zum Beispiel bei erhöhten Therapiekosten, bei Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und Ähnlichem erbracht werden. Hierfür können auch Darlehen erbracht werden.
Sind mit den gesetzlichen Neuregelungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt?
Nein, die Hartz-IV-Regelsätze sind erneut vor dem Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand. Die Höhe der Regelbedarfe nach den §§ 19, 20, 28 SGB II sind nach Ansicht der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin immer noch in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen (Sozialgericht Berlin vom 25.04.2012, Az. S 55 AS 9238/12).
Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Regelbedarfe seinen Gestaltungsspielraum verletzt, da das herangezogene Ausgabeverhalten Alleinstehender keinen Schluss auf die besondere Bedarfslage von Familien zulasse. Nicht hinreichend statistisch belegt sei, dass es mit den ermittelten Beträgen noch möglich sei, auf langlebige Gebrauchsgüter (Kühlschrank/Waschmaschine) anzusparen. Auch sei der wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen (Positionen Verkehr, Mahlzeiten in Restaurants/Cafés und Kantinen, Ausgaben für alkoholische Getränke, Schnittblumen und chemische Reinigung) nicht nachvollziehbar begründet.
Für alleinstehende Personen müsse ab 2012 ein monatlicher Fehlbetrag von 36 Euro, für eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Jugendlichen von circa 100 Euro angenommen werden.
Erhalten jetzt die Bezieher von Hartz-IV-Leistungen mehr Geld?
Nein, die Regelleistungen bleiben unverändert. Das Sozialgericht Berlin hat zwar ein Verfahren einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Jugendlichen ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Regelsatzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, doch bedarf es einer erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, um Veränderungen der Regelbedarfe zu erreichen. Allein das Bundesverfassungsgericht ist befugt, ein Parlamentsgesetz für verfassungswidrig zu erklären. Wann eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ansteht, ist zurzeit noch nicht absehbar.



