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Betriebsrat darf nicht mitbestimmen beim Einsatz von Streikbrechern
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt beim Einsatz von Streikbrechern aus einem nicht bestreikten Betrieb des Arbeitgebers. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Unternehmens aus dem Lebensmittelgroßhandel. Das unterhielt an seinem Standort bei Frechen ein Logistikzentrum und die Unternehmenszentrale. Während eines Arbeitskampfes über einen Haustarifvertrag in dem Logistikzentrum entsandte der Arbeitgeber Beschäftigte der Zentrale zur Streikabwehr. An dieser personellen Maßnahme war der Betriebsrat nicht beteiligt.
Nach dem vorliegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts war damit nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz verletzt. Eine Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit unterliege nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats aus dem abgebenden Betrieb, entschieden die Erfurter Richter. Die Zustimmungserfordernis aus § 99 Absatz 1 BetrVG und das damit verbundene Anhörungsverfahren seien Erschwernisse und damit geeignet, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen.
Immerhin verpflichtete das BAG mit seinem Beschluss den betreffenden Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme zu informieren, welche Arbeitnehmer er als Streikbrecher einzusetzen gedenke.



