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Betriebsrat kann individuelle Ansprüche bei Betriebsrenten nicht per Beschlussverfahren klären lassen
Ein Betriebsrat kann nicht in eigenem Namen in einem Beschlussverfahren die Ansprüche geltend machen, die einzelnen Arbeitnehmern aus einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Rente zustehen. Im vorliegenden Fall enthielt eine Vereinbarung keine Bestimmung zur Rentenberechnung. Der Betriebsrat könne in einem Beschlussverfahren nur die Wirksamkeit oder Auslegung von Vereinbarungen klären lassen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2005, Az. 3 ABR 21/04



