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Betriebsrat darf bei Büroeinrichtung für Außendienstler nicht mitbestimmen
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erstreckt sich nicht auf die Kriterien, nach denen ein Arbeitgeber verdienten Außendienstmitarbeitern ein besonderes ausgestattetes Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht, indem es den Antrag des Gesamtbetriebsrat eines Versicherungsunternehmens abwies. Danach sollte der Arbeitgeber verpflichtet werden, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten, wenn erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein technisch komplett eingerichtetes, cirka 100 Quadratmeter großes Büro sowie einen eigenen Innendienstmitarbeiter zur Verfügung gestellt wird. Das BAG wies den Antrag mit dem Hinweis ab, dass die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG sei. Dies gelte selbst dann, wenn mit diesen Mitteln größere Arbeitserfolge erzielt werden. Außerdem seien die Zuweisungskriterien keine mitbestimmungspflichtigen Auswahlkriterien nach § 95 Abs. 1 BetrVG.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2005, Az. 1 ABR 22/04



