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Keine Mitbestimmung bei Ort und Personal einer Beschwerdestelle
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Ausgestaltung der betrieblichen Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umfasst nicht die Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Dieses seien, so das Bundesarbeitsgericht, mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Ein weiterer Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einführung eines Beschwerdeverfahrens hatte ebenfalls vor dem BAG kein Erfolg: Der Arbeitgeber hatte eine überbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet – ein Mitbestimmungsrecht stand deshalb ausschließlich dem Gesamtbetriebsrat zu.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009, Az. 1 ABR 42/08



