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Betriebsratsamt und Saisonbeschäftigungspausen
Ausdruck am 04.02.12

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Betriebsratsamt und Saisonbeschäftigungspausen

Das Amt als Betriebsrat besteht auch dann fort, wenn nur während eines Teils des Jahres tatsächlich gearbeitet wird. In einem Filmpark wurde der Betrieb nur während acht Monaten im Jahr aufrecht erhalten. Mit den sechs Betriebsratsmitgliedern und ihren vier Ersatzmitgliedern bestanden jeweils individualrechtlich vereinbarte Saisonbeschäftigungspausen. Das Betriebsratsamt besteht jedoch auch über die Saisonpausen hinweg fort.

Arbeitsgericht Potsdam am 27. März 2009, Az.: 3 BV 2/09