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Gültigkeit eines Wahlvorschlages
Ein Wahlvorschlag, in dem die Namen der Bewerber in tabellarischer Form untereinander aufgereiht sind und entsprechend der vertikalen Folge der Namen durchnumeriert sind, hat eine erkennbare Reihenfolge und ist gültig. Die Reihenfolge wird nicht dadurch unkenntlich oder unverständlich, dass sie zugleich der alphabetischen Reihenfolge der Namen entspricht. Die Reihenfolge wird auch nicht dadurch missverständlich, wenn diese alphabetische Reihenfolge auf der Erwartung der Einreicher beruht, der Wahlvorschlag werde der einzige bleiben und deshalb eine Personenwahl stattfinden. Kommt es trotzdem zu einer Listenwahl, nachdem ein weiterer Wahlvorschlag eingereicht wurde, besteht kein Anspruch für die Einreicher auf Setzung einer Nachfrist zum Zwecke der Überarbeitung des Wahlvorschlages in Bezug auf die Reihenfolge der Bewerber.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 30. März 2006, Az.: 1 TaBV 2/06 (Abweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung)



