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Regelsätze verfassungswidrig
Ausdruck am 17.05.12

Regelsätze verfassungswidrig

Die Karlsruher Richter haben am 9. Februar 2010 die ALG-II-Regelsätze für verfassungswidrig erklärt.

In dem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren ging es um einen Bescheid der ARGE, die bei einem elf und einem dreizehn Jahre alten Kind von einem Bedarf in Höhe von 207 Euro im Monat ausgegangen war. Dieser Satz entspricht 60 Prozent der Regelleistung von Erwachsenen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 9. Februar 2010, dass nicht nur dieser Kinderregelsatz nachzubessern sei, sondern auch der von Erwachsenen. Die durch dieses Urteil als verfassungswidrig eingestuften Normen des SGB II bleiben bis zum 1. Januar 2011 in Kraft. Damit sind rückwirkende Nachzahlungen bei den Regelleistungen ausgeschlossen. Aber in anhängigen Verfahren dürfen ab Februar 2010 „besondere Bedarfe“ geltend gemacht werden. Die DGB Rechtsschutz GmbH geht davon aus, dass der ALG-II-Regelsatz insbesondere für schulpflichtige Kinder wegen deren besonderen Bedarfes an Kinderkleidung erhöht werden muss.

„Mit dem Urteil ist die sozialpolitische Debatte zur untersten Auffanglinie wieder eröffnet. Der Bundestag muss entscheiden, wie zukünftig mit Armut und hilfsbedürftigen Kindern umgegangen werden soll“, resümiert Edzard Ockenga vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH. Der Jurist hatte dem Gesetzgeber im April 2009 in einem Interview vorgeworfen, dass das SGB II „in weiten Teilen handwerklich misslungen“ sei. So habe man versäumt, den tatsächlichen Bedarf von Kindern zu ermitteln. „Wir erleben hier eine Nachlässigkeit, die den Kindern ihre Zukunftschancen nimmt.“