RECHT SO!, Newsletter der DGB Rechtsschutz GmbH (Ausgabe 3/2010)
Mehrheitsprinzip muss entscheiden

- Thomas Klebe ist Justitiar der IG Metall, Geschäftsführer des „Hugo-Sinzheimer-Instituts für Arbeitsrecht“ und ehrenamtlicher Richter im ersten BAG-Senat.
Bald sollen in einem Betrieb mehrere Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften nebeneinander gültig sein. Thomas Klebe, Justitiar im IG Metall-Vorstand, sieht darin keinen Nachteil für seine Gewerkschaft.
Nach einer angekündigten Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können künftig in einem Betrieb die Inhaltsnormen mehrerer Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften parallel gelten. Die Arbeitgeber sprechen in diesem Zusammenhang von einer bevorstehenden Erosion der Tarifordnung. Ist dies eine realistische Einschätzung?
Für die IG Metall sehe ich in der angekündigten Änderung der Rechtsprechung keine Nachteile. Im Gegenteil: Die Möglichkeit der Arbeitgeber, durch Beschenkung zum Beispiel der CGM (Christliche Gewerkschaft Metall) mit einem Haustarifvertrag aus dem Flächentarifvertrag zu flüchten, fällt weg.
Andere Gewerkschaften wie Transnet oder ver.di haben aber große Probleme mit Spartengewerkschaften.
Auch hier ist meines Erachtens eine Änderung der Rechtsprechung weg vom Spezialitätsprinzip nicht nachteilig. Bei fachlicher und persönlicher Betrachtung wären die Tarifverträge der Spartengewerkschaften spezieller, wenngleich das Bundesarbeitsgericht diese Frage noch nicht entschieden hat. Dann fielen die allgemeineren Tarifverträge von ver.di und Transnet ebenfalls ersatzlos weg.
Teilweise wird die Position vertreten, dass die Tarifeinheit zwingende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie ist. Eröffnet sich hier eine gemeinsame Verteidigungslinie mit den Arbeitgebern?
Hier bin ich herzlos der Meinung, dass die Arbeitgeber ihre teilweise hausgemachten Probleme – die Lufthansa hat Vereinigungen wie Cockpit und UFO planmäßig gefördert, um die damalige ÖTV zu schwächen – auch selbst lösen sollen. Wenn tatsächlich die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gefährdet ist, kann es aber kein Zurück zum Spezialitätsprinzip mehr geben. Entscheidend muss dann das Mehrheitsprinzip sein. Das heißt: Derjenige Tarifvertrag muss gelten, der auf mehr Gewerkschaftsmitglieder unmittelbar Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag ist der demokratisch legitimiertere.
Die DGB Rechtsschutz GmbH vertritt ihre Mandanten bis zum Bundesarbeitsgericht – wie wichtig ist für die Gewerkschaften dieser „lückenlose“ Rechtsschutz?
Ein funktionierender lückenloser Rechtsschutz ist Kerngeschäft jeder Gewerkschaft. Deshalb hat die Vertretung der DGB Rechtsschutz GmbH für die IG Metall eine herausragende Bedeutung.
Tarifeinheit: BAG-Senat kündigt Änderung der Rechtsprechung an
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat angekündigt, seine Rechtsprechung zur Tarifeinheit zu ändern. Das betrifft die Frage, ob in einem Betrieb auch mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften nebeneinander gelten können. Da auch der Zehnte BAG-Senat mit diesem Thema befasst ist, hat der Vierte Senat am 27. Januar 2010 eine so genannte Divergenzanfrage gestellt. Diese hat die Frage an den Zehnten Senat zum Inhalt, ob dieser mit der Richtungsänderung einverstanden ist. Im Prinzip handelt es sich hier um das Bemühen, eine einheitliche Rechtsprechung im höchsten deutschen Arbeitsgericht herzustellen.
Seit diese Divergenzanfrage bekannt ist, wird heftig diskutiert, welche Folgen die Änderung der Rechtsprechung haben wird. Damit würde das in einigen großen Unternehmen wie der Deutschen Bahn oder der Lufthansa bereits praktizierte Prinzip von Spartengewerkschaften (Lokführer, Piloten) überall zulässig sein. Es werden dann mehrere Tarifverträge mit unterschiedlichen Gewerkschaften parallel angewendet (Tarifpluralität). Diese Tarifvertäge sind dann gültig für die jeweiligen Gewerkschaftsmitglieder.
Im Tarifvertragsgesetz findet sich hierzu keine Regelung. Das BAG ist bisher davon ausgegangen, dass in jedem Betrieb nur ein Tarifvertrag gültig ist – auch wenn die Beschäftigten Mitglieder verschiedener Gewerkschaften sind. Gültig ist bisher bei Inhaltsnormen immer der speziellere Tarifvertrag, also der, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht.
Der Vierte Senat begründet die Änderung der Rechtsprechung damit, dass „die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität nicht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz zu vereinbaren ist.“ Die zwangsweise Auflösung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tarifpluralität lasse sich auch nicht mit möglichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralität möglicherweise erwachsenen Folgen beispielsweise für Arbeitskämpfe müssten, so der Vierte BAG-Senat, im Bereich des Arbeitskampfrechts gelöst werden.
Der Beschluss des Vierten Senats wurde gerade veröffentlicht. Es geht um die Klage eines dem „Marburger Bund“ angehörenden Arztes, der gegen seinen Arbeitgeber, ein kommunales Krankenhaus, die Zahlung eines Urlaubsaufschlages erstreiten will.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2010, Az.: 4 AZR 549/08 (A)



