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Bessere Chance mit Zeugen
Ausdruck am 04.02.12

Bessere Chance mit Zeugen

oben: Ihr Mandant hatte erst 20 Jahre nach dem Unfall erfahren, dass Wegeunfälle Arbeitsunfälle sind: Maria Wittgen, Juristin im Büro Augsburg.
unten: Ralf Albert, Teamleiter für das Büro Jena, verhalf seiner Mandantin zu Rente plus Nachzahlung.

Selbst viele Jahre später können Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall noch melden und Leistungsansprüche erheben – sie haben jedoch die volle Beweislast.

Ein Arbeitnehmer kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, und damit Ansprüche bei der Berufsgenossenschaft anmelden – auch Jahrzehnte nach einem Vorfall. Maria Wittgen, Juristin im DGB Rechtsschutz-Büro Augsburg, vertritt einen Mandanten, der als 16-jähriger Maurer-Auszubildender auf der Rückfahrt von einer Baustelle mit seinem Motorrad sehr schwer verunglückte. Er lag im Koma und nach langen Behandlungen musste ihm schließlich eine Niere entfernt werden. Das war im Sommer 1977. Es dauerte fast 20 Jahre, bis der inzwischen als Betriebsrat Tätige diesen Arbeitsunfall meldete – erst durch seine Amtsausübung hatte er erfahren, dass Unfälle auf dem Nachhauseweg Arbeitsunfälle sind.

Zeugen sind ausschlaggebend

Die Ausgangslage war nach dem ablehnenden Bescheid von der Berufsgenossenschaft schwierig für das Gerichtsverfahren: Es gab kaum noch Unterlagen. Dennoch stellte das Sozialgericht Augsburg zugunsten des Klägers fest, dass er einen Arbeitsunfall erlitten hatte. Diese Feststellung ist Voraussetzung dafür, dass die Berufsgenossenschaft Leistungsansprüche prüfen kann. Mithilfe von zwei Zeugen konnte der Tatbestand des Arbeitsunfalles vor Gericht bewiesen werden. „Die damaligen Kollegen konnten sich gut an diesen bewussten Tag erinnern“, berichtet die Juristin, „und die Wegroute des Mandanten bestätigen.“ Das war wichtig, denn heute gibt es diese Straßen nicht mehr – inzwischen wurde dort ein großer See angelegt. Zeit und Weg sind die bestimmenden Kriterien dafür, ob tatsächlich ein Wege- und damit ein Arbeitsunfall vorliegt. Hätte der Maurer-Auszubildende damals einen Umweg gemacht, wäre es kein Arbeitsunfall gewesen – nur die direkte Route gilt als Arbeitsweg.

Nach der erfolgreichen Feststellung als Arbeitsunfall wurde im zweiten Schritt die Rente wegen des Verlustes der Niere beantragt – der Ausführungsbescheid der Berufsgenossenschaft steht noch aus.

Fünfstellige Nachzahlung

Auch in Jena lag der eigentliche Unfall fast 20 Jahre zurück, bis das Sozialgericht Altenburg auf Arbeitsunfall entschied und der Verunglückten dadurch eine Rentenzahlung plus eine hohe fünfstellige Nachzahlung durch die Unfallkasse ermöglichte. Die Mandantin des DGB Rechtsschutz-Büros Jena knickte auf dem Weg zu einer Dienstbesprechung um und erlitt Schäden am Sprunggelenk, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich zogen. Ort und Anlass der Dienstbesprechung waren Grund für die Unfallkasse, den Arbeitsunfall nicht anzuerkennen: In einer Gaststätte trafen sich die damalige Stellenleiterin der Deutschen Post in Jena mit Kollegen und dem scheidenden Vorgesetzten. Das sei eine private Verabredung gewesen, argumentierte die Unfallkasse.

Im Dienst beim Abendessen

„Die Zeugen konnten übereinstimmend und glaubwürdig bestätigen“, erklärt Teamleiter Ralf Albert, „dass das Treffen im Lokal ein Arbeitstermin war.“ Der damalige Vorgesetzte hatte die Mitarbeiter verpflichtend dorthin bestellt und gebeten, Notizblock und Stift mitzubringen. Er selbst hatte auch Unterlagen dabei. Dass im Anschluss an die Besprechung gegessen wurde, stand nach Ansicht des Gerichts im Hintergrund. Auch die Gaststätte als Treffpunkt fand der Richter plausibel, da keine geeigneten Büroräume zur Verfügung standen.

Sozialgericht Augsburg vom 03. Februar 2010, Az.: S 8 U 79/09

Sozialgericht Altenburg vom 14. April 2008, Az.: S 6 U 1976/0

Weg und Zeit

  • Versichert ist, wer den zeitlich oder geografisch kürzesten Weg zur Arbeit oder nach Hause wählt – egal mit welchem Verkehrsmittel.
  • Versichert sind geringfügige private Handlungen im Verkehrsraum, also im Vorbeigehen: am Kiosk eine Zeitung kaufen oder nach den Öffnungszeiten einer Bank schauen.
  • Die Versicherung tritt wieder ein, wenn der Weg nach einem privaten Aufenthalt in einem Laden oder Amt wieder aufgenommen wird.
  • Nur auf dem Hinweg setzt die Versicherung auch nach zweistündiger Unterbrechung wieder ein.
  • Kein Versicherungsschutz besteht auf einem Umweg oder während eigenwirtschaftlicher, privater Besorgungen auf dem Arbeitsweg: in einem Geschäft, einer Tankstelle, einer Behörde, bei Freunden oder Nachbarn.
  • Nicht versichert ist, wer den Rückweg mehr als zwei Stunden unterbricht: Die Reststrecke erfolgt auf eigene Gefahr.

Schnell Reagieren

Wer hinfällt, sich stößt oder umknickt, sollte sofort – am besten mit einem Zeugen – den Unfall medizinisch dokumentieren lassen und eine Unfallmeldung machen. „Auf sorgfältige Diagnose drängen, zum Beispiel auf Röntgenaufnahmen bestehen“, erläutert der Jenaer Jurist Ralf Albert. Häufig sind die Auswirkungen solcher „kleiner“ Missgeschicke erst Wochen später festzustellen – dann aber ist ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfall schon sehr schwer nachzuweisen. Ablehnende Bescheide nicht einfach ignorieren, sondern sich sofort Rechtshilfe bei der zuständigen Gewerkschaft suchen - um Fristen zu wahren und Ansprüche auf Geldleistungen zu erhalten.

Rente nach Überfall

Ein Arbeitnehmer ist auf dem Arbeitsweg an einer Haltestelle brutal überfallen worden und wurde bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert. Die Berufsgenossenschaft (BG) hat als Unfallverletzung Halswirbelsäulenzerrung und Gehirnerschütterung anerkannt, die psychischen Beschwerden als Unfallfolge aber abgelehnt und damit auch den Anspruch auf Rentenzahlung negativ beschieden.

Im sozialgerichtlichen Verfahren wurde ein nervenärztliches Gutachten erstellt. „Das ärztliche Gutachten hat sehr sorgfältig darlegt“, erläutert Christiane Brokfeld, Juristin im DGB Rechtsschutz-Büro Frankfurt (Main), „dass unser Mandant unter posttraumatischen Belastungsstörungen leidet, die eindeutig dem Überfall geschuldet sind.“ Das Gericht sprach dem Opfer eine Erwerbsminderung von 30 Prozent zu, die BG zahlt nun monatlich eine Entschädigungsrente.

Sozialgericht Frankfurt (Main) vom 19. August 2008, Az.: S 8 U 2126/04