Tricksen hilft nichts

- oben: Hubertus Bruder, Teamleiter der Arbeitseinheit Erfurt / Nordhausen, erstritt die Weiterbeschäftigung einer angehenden Industriekauffrau nach ihrer Ausbildung.

- unten: Frank Krieger, Jurist im Büro Oldenburg, konnte mit internen Informationen vor Gericht belegen, dass sein Mandant für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist und somit weiterbeschäftigt werden muss.
Der Übernahmeanspruch von JAV-Mitgliedern wird oft von den Arbeitgebern vor dem Arbeitsgericht angefochten – nicht immer erfolgreich.
Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben als Interessenvertreter nach ihrem erfolgreichen Ausbildungsabschluss gesetzlichen Anspruch auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung – wenn eine freie Arbeitsstelle vorhanden ist. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine zusätzliche Stelle zu schaffen oder jemandem zu kündigen, damit ein Arbeitsplatz entsteht. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung, wenn die Stelle eine höhere Qualifikation erfordert als die Ausbildung des Mandatsträgers und diese auch nicht in einer Einarbeitungszeit erlangt werden kann.
Arbeitgeber hätte Stelle freihalten müssen
Letzteres versuchen Arbeitgeber immer wieder, als Argument auszunutzen, um JAV-Mitgliedern eine Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung zu verwehren – wie in beiden folgenden Fällen. Im thüringischen Geismar stellte eine angehende Industriekauffrau und Mitglied der JAV zwei Monate vor ihrer Abschlussprüfung bei der Betriebsleitung den Antrag, im Anschluss an ihre Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Eine Woche nach ihrer erfolgreichen Prüfung lief der befristete Arbeitsvertrag einer kaufmännischen Kollegin aus. Der Arbeitgeber verlängerte deren Vertrag und wehrte das Weiterbeschäftigungsbegehren der Mandatsträgerin mit der Begründung ab, sie hätte nicht die Erfahrung und Qualifikation der länger Beschäftigten. „Der Arbeitgeber hätte den befristeten Vertrag nicht verlängern dürfen“, erklärt Hubertus Bruder, Teamleiter im DGB Rechtsschutz-Büro Nordhausen, „und hätte die Stelle für das JAV-Mitglied freihalten müssen.“
Das Gericht folgte dieser Argumentation – auch darin, dass die erforderliche technische Qualifikation in einer angemessenen Einarbeitungszeit aufzuholen sei.
Blick auf die Arbeitsabläufe hilft vor Gericht
Ebenso versuchte eine Wohnungsverwaltung in Wilhelmshaven, mit einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung für Kaufleute die Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitgliedes zu umgehen. Hierin wurde eine zusätzliche technische Qualifikation gefordert.
Jurist Frank Krieger vom Oldenburger Büro der DGB Rechtsschutz GmbH konnte nachweisen, dass an diesem Arbeitsplatz keinerlei technische Praxis gefordert war: „Reparaturen wurden immer an Dritte außer Haus vergeben, außerdem waren noch nicht einmal Material oder Werkzeug im Betrieb vorrätig.“ Diese internen Informationen von den Mandanten oder Betriebsräten sind für die Juristen elementar, um solche Verfahren erfolgreich führen zu können. „Wir müssen dem Gericht die Tatsachen überzeugend darlegen“, beschreibt Frank Krieger seine Arbeit, „und erläutern, wie die Arbeitsabläufe in einem Unternehmen organisiert sind.“
In Geismar wie Wilhelmshaven konnte die unbefristete Weiterbeschäftigung für die Mandanten erreicht werden.
Arbeitsgericht Wilhelmshaven am 11. August 2009, Az.: 1 BV 4/09
Arbeitsgericht Nordhausen am 23. Oktober 2009, Az.: 3 BV 9/09
Übernahmeanspruch
§ 78a BetrVG oder § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bildet die gesetzliche Grundlage für die unbefristete Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsabschluss für JAV-Mitglieder auf Antrag. Selbst wenn anscheinend alle Stellen besetzt sind, lohnt es sich, das Weiterbeschäftigungsbegehren zu äußern. Möglicherweise endet ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Recht auf unbefristete Beschäftigung endet auch nicht, wenn man nach der Ausbildung zunächst einen befristeten Vertrag unterschreibt. In dem Fall sollte der Arbeitgeber über das Weiterbestehen des gesetzlichen Anspruches auf eine unbefristete Stelle noch einmal schriftlich informiert werden.
Ersatz geschützt

Auch JAV-Ersatzmitglieder genießen Weiterbeschäftigungsschutz – wenn sie mindestens einen echten Vertretungsfall durch ihr Amt nachweisen können. „Echt“ heißt, wenn das JAV-Mitglied aus persönlichen Gründen (Urlaub, Krankheit) abwesend ist. Die Vertretung muss innerhalb eines Jahres vor Abschluss der Ausbildung in engem zeitlichem Zusammenhang zwischen Amtsausübung und Ausbildungsende stattgefunden haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann das Ersatzmitglied während der Dauer der Vertretung seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn die Vertretung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der Vertretung ihre Weiterbeschäftigung geltend macht.
Dieser Rechtsprechung des BAG hat sich auch das Verwaltungsgericht Greifswald angeschlossen. „Erstaunlicherweise gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“, kommentiert Sylvia Odendahl (Foto), Teamleiterin im DGB Rechtsschutz-Büro Rostock, die eine Auszubildende der Universität Rostock vertrat. Diese war dort JAV-Ersatzmitglied, hatte eine Vertretung für ein JAV-Mitglied wahrgenommen und begehrte die unbefristete Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende. Der Arbeitgeber wollte per Gerichtsbeschluss das Beschäftigungsverhältnis auflösen, weil sie als Ersatzmitglied vom Gesetz nicht geschützt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte ab: Der Schutz auch für Ersatzmitglieder gilt selbst dann, wenn die Ausbildung erst innerhalb eines Jahres nach Amtszeitablauf endet. Infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts hat der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis auch ohne neue Entfristungsklage in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Verwaltungsgericht Greifswald am 3. Dezember 2009, Az.: 7 A 861/09



