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Sparen an Kleidung oder an Kultur
Ausdruck am 16.05.12

Sparen an Kleidung oder an Kultur

Sabine Knickrehm, Richterin am Bundessozialgericht, ist seit August 2008 im 4. Senat für Streitsachen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur ALG-II-Regelleistung hat viele Fragen aufgeworfen. Bundessozialrichterin Sabine Knickrehm erläutert Details im RECHTSO!-Interview.

Dem Bundesverfassungsgericht fehlt im SGB II eine Regelung, die einen Anspruch auf Leistungen definiert, wenn regelmäßig ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht. Dazu hat die Bundesagentur für Arbeit eine Liste angefertigt. Ist diese abschließend?

Nein. Zum einen heißt es in der Geschäftsanweisung vom 17. Februar 2010 wörtlich: „Als Anwendungsfälle werden insbesondere gesehen … " Zum anderen ist sie für die Gerichte ohnehin nicht bindend.

Die Regelleistung des § 20 SGB II erfasst nach dem Urteil auch den unabweisbaren Bedarf. Dieser ist zwar seiner Art nach in der Regelleistung enthalten, aber nur in der durchschnittlichen Höhe. Wie kann der Hilfebedürftige feststellen, welchen Betrag die Regelleistung gerade für seinen besonderen Bedarf vorsieht?

Der besondere Bedarf ist nicht betragsmäßig festzumachen. Voraussetzung für eine „Härteleistung“ ist immer, dass der Bedarf unabweisbar und zwingend zu decken ist, um ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen. Kosten beispielsweise einer Putz- oder Haushaltshilfe für einen Rollstuhlfahrer sind von der Regelleistung nicht umfasst. Insoweit kann mithin ein ungedeckter laufender besonderer Bedarf in Höhe dieser Kosten verbleiben. Ist der Bedarf an sich von der Regelleistung umfasst, wie etwa bei Bekleidung, wird darüber zu diskutieren sein, ob in besonderen Situationen ein erhöhter Bedarf zu einem „Härteleistungsanspruch“ führen kann. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es allerdings, der Hilfebedürftige könne durch die Gewährung eines Pauschalbetrags in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so steuern, dass er mit dem Festbetrag auskomme. Er habe zunächst auf das Ansparpotenzial zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten sei.

Gehören die Teilhabe am kulturellen Leben und die Beziehungen zur Umwelt zum unverzichtbaren Bestandteil der Regelleistung? Muss auch daran im Bedarfsfall gespart werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der unmittelbare verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf eine einheitliche Garantie des gesamten Existenzminimums, die sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasse. Der Mensch als Person – so das Bundesverfassungsgericht – existiere notwendig in sozialen Bezügen. Wenn die Pauschalierung nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden ist und durch die Pauschale das Verbrauchsverhalten autonom gesteuert werden kann, folgt hieraus: Wie und woran der Hilfebedürftige spart, obliegt einzig ihm. Er kann mithin am Bedarfsanteil für die Teilhabe am kulturellen Leben sparen oder zum Beispiel an Bekleidung.

Wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidungen der Sozialgerichte einfacher machen oder ist – im Gegenteil – mit einer weiteren Prozesswelle zu rechnen?

Das ist schwer abzuschätzen. Eine gewisse Begrenzung dürfte sich daraus ergeben, dass nur in laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren eine „Härteleistung“ auf Grund von Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu gewähren ist. Eine „rückwirkende Neufestsetzung“ von Leistungen wollte das Bundesverfassungsgericht ausschließen.

Die Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig

Mit ihrem Urteil vom 9. Februar 2010 erklärten die Richter des Bundesverfassungsgerichts die Hartz-IV-Sätze für Kinder und Erwachsene für verfassungswidrig. In dem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren stellten die Bundesrichter fest, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 20 Sozialgesetzbuch II (SGB) mit Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Grundgesetzes, also der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, unvereinbar sind. Im vorliegenden Fall war die ARGE Landkreis Lindau von einem Bedarf der damals 11 und 13 Jahre alten Kinder in Höhe von 207 Euro ausgegangen. Der Betrag entspricht 60 Prozent der Regelleistung von Erwachsenen in Höhe von 345 Euro. Der Gesetzgeber ist jetzt bis zum 31. Dezember 2010 gehalten, nicht nur bei der Bedarfsermittlung und -berechnung des Sozialgeldes für Kinder, sondern auch des Hartz-IV-Satzes für Erwachsene nachzubessern.

Mit diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht nun der jahrelangen Debatte zur Höhe der gesetzlichen Regelleistung und des Sozialgeldes eine neue Richtung gegeben: „Die sozialpolitische Debatte zur untersten Auffanglinie ist damit wieder eröffnet. Es muss parlamentarisch entschieden werden, wie zukünftig mit Armut und mit hilfsbedürftigen Kindern umgegangen werden soll“, resümiert Edzard Ockenga, Jurist im „Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht“ der DGB Rechtsschutz GmbH.