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(K)ein aussichtsloser Fall
Ausdruck am 04.02.12

(K)ein aussichtsloser Fall

Teamleiterin Sabine Bühner konnte den Pflichtwechsel ihres Mandanten in die gesetzliche Krankenkasse verhindern.

Das Gericht hätte die Klage gegen den Pflichtwechsel in die gesetzliche Krankenversicherung abweisen können, honorierte aber den Einsatz des Klägers für einen Job.

Die Erfolgsaussichten für den Mandanten, den das Team des Nürnberger Büros der DGB Rechtsschutz GmbH vor dem Sozialgericht vertrat, waren eher schlecht: Nachdem das IG Metall-Mitglied wegen seines guten Verdienstes seit 1989 von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit und privat krankenversichert war, wurde es zum 1. Januar 2007 arbeitslos. Seither zahlte die Agentur für Arbeit die Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen weiter. In dieser Zeit bemühte sich der Mandant intensiv, wieder in Lohn und Brot zu kommen, und arbeitete unter anderem in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Schließlich nahm der Mandant im August 2007 ein befristetes Arbeitsangebot an. Da der zu dem Zeitpunkt 54-Jährige aber die für die Privatversicherung notwendige Jahresarbeitsentgeltgrenze von damals 42.750 Euro nicht mehr überschritt, meldete ihn sein neuer Arbeitgeber folgerichtig als versicherungspflichtig Beschäftigten bei der AOK Bayern an.

Altersersparnisse in Gefahr

Aber das wollte der Mandant verhindern, denn mit dem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse würde er seine erworbenen Altersrückstellungen in Höhe von mehreren Tausend Euro verlieren. Mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH klagte er gegen den erzwungenen Krankenkassen-Wechsel. „Wäre der Kläger kein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen, hätte die Agentur für Arbeit weiterhin die Beiträge für die private Krankenversicherung übernehmen müssen“, erklärt Teamleiterin Sabine Bühner, die den Mandanten vor dem Sozialgericht Nürnberg vertrat. „Er wäre durch seine aktive Aufnahme einer Beschäftigung benachteiligt und schlechter gestellt gewesen, als wenn er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres Vermittlungsangebote ausgeschlagen hätte.“ Denn nach § 6 Abs. 3a SGB V können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen in der privaten Krankenversicherung verbleiben, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Engagement wurde belohnt

Dies erkannten auch die Richter an und kamen zu dem Urteil, dass der Mandant in der Krankenversicherung bleiben darf. Schließlich, wogen die Richter ab, hat der Mandant noch fünf Monate vor Vollendung seines 55. Lebensjahres auf Eigeninitiative eine Beschäftigung angenommen. „Das Sozialgericht Nürnberg hätte aufgrund der derzeitigen Rechtslage die Klage abweisen können“, erklärt Sabine Bühner. „Jedoch wurde es durch die zahlreichen Eigenbemühungen des Klägers zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit infolge der Aufnahme von zurzeit zum Teil auch ortsfremden Beschäftigungen überzeugt.“ Die Juristin weist darauf hin, dass das Urteil eine besondere Einzelfallentscheidung ist. So konnte durch die engagierte Prozessvertretung ein anfangs aussichtsloser Fall doch noch gewonnen werden.

Sozialgericht Nürnberg am 24. Juli 2009, Az. S KR 177/08