Hüter*innen der Grundrechte baden-württembergischer Bürger*innen
Hüter*innen der Grundrechte baden-württembergischer Bürger*innen

Der Vorsitzende Richter hatte die Berufungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig abgewiesen. Die Berufungskläger sahen sich dadurch in ihren Rechten verletzt und klagten vor dem Staatsgerichtshof.

Neue Klagemöglichkeit für Bürger*innen in Baden-Württemberg


In der Vergangenheit war es das Karlsruher Bundesverfassungsgericht, das angerufen werden musste, wenn sich jemand in seinen Grundrechten beeinträchtigt fühlte. In Baden-Württemberg ist es seit 1. April 2013 jedem und jeder Bürger*in möglich, sofern er/sie sich durch Landesrecht in seinen Rechten verletzt sieht, möglich, direkt beim Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg zu klagen.

Hiervon machten auch die Berufungsklägerin in der beim Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg anhängig gewesenen Sache 7 Sa 57/13 sowie ein Berufungskläger in der Arbeitsrechtssache 7 Sa 39/14 Gebrauch, nachdem ihre Berufungen ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der 7. Kammer im Rahmen von Alleinentscheidungen gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) als unzulässig verworfen worden waren.

Solche Beschlüsse sind grundsätzlich nicht angreifbar, es sei denn das zweitinstanzliche Gericht  hat die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) nach § 77 ArbGG ausdrücklich zugelassen.

Der allein entscheidende Vorsitzende der 7. Kammer des LAG Baden-Württemberg hatte die Rechtsbeschwerde jedoch in beiden Fällen nicht zugelassen, weshalb dessen Entscheidungen auf den „verfassungsrechtlichen Prüfstand“ des Staatsgerichtshofs gestellt wurden. Dieser hatte nicht den Fall selbst zu prüfen, sondern nur die Vereinbarkeit des Vorgehens mit Verfassungsrecht.


Zu hohe Anforderungen an Berufungsbegründungsinhalt verletzen Justizgewährungsanspruch


In seinen Entscheidungen vom 03.11.2014 und 23.03.2015 kam der Staatsgerichtshof jeweils zu dem Ergebnis, dass beide Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Alleinentscheidungen des Vorsitzenden Richters richteten, hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 I LV-BW und Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 I LV-BW) zulässig sind.

Der Staatsgerichtshof erklärte beide Beschlüsse, durch die die Berufungen der beiden Berufungskläger ohne mündliche Verhandlung verworfen wurden, als gegenstandlos und verwies sie zurück an das LAG Baden-Württemberg zur erneuten Entscheidung. Die den Beschwerdeführern entstandenen notwendigen Auslagen hat das Land Baden-Württemberg zu erstatten.

Denn, so der Staatsgerichtshof durch die übermäßig restriktiv ausgelegte Berufungsbegründung wurde der Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise erschwert.

Unstreitig sei, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung allein dem/der Vorsitzenden Richter*in obliege, wozu auch das Erfordernis gehört, die Berufung zu begründen. Komme der/die Vorsitzende zu dem Ergebnis, dass diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so könne er/sie die Berufung durch Beschluss verwerfen. Das Verfahren ist dann beendet.

Man dürfte aber nicht zu hohe Anforderungen an das Begründungserfordernis stellen: Der Vorsitzende hätte nur prüfen dürfen, ob die Berufung begründet ist, und nicht, ob die Begründung inhaltlich überzeugend ist. Denn dies stehe ihm nicht zu, sondern sei Gegenstand der Kammerverhandlung, bei der ehrenamtliche Richter beteiligt sind und in der die Berufungskläger selbst zu Wort kommen können. Diese Rechte wurden nach Feststellung des Staatsgerichtshofs mit der Abweisung der Berufung als unzulässig verletzt.


Anmerkung des Autors:

Alleinentscheidung sinnvoll?

Nach § 66 Abs. 2 ArbGG hat der/die Vorsitzende einer LAG Kammer die Möglichkeit, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu verwerfen. § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach nur das aus mehreren Richtern*innen bestehende Berufungsgericht bei Einstimmigkeit Berufungen, unter engen Voraussetzungen, ohne mündliche Verhandlung zurückweisen kann, findet keine Anwendung.


Im arbeitsgerichtlichen zweitinstanzlichen Verfahren obliegt die Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Berufung allein dem/der Vorsitzenden Richter*in. Kommt der/die Vorsitzende zu dem Ergebnis, dass die Berufung unzulässig ist, etwa weil sie nicht fristgerecht eingegangen ist, so kann er die Berufung durch Beschluss verwerfen und das Verfahren ist beendet.


In den vorliegenden Fällen wurden die Berufungen der beiden Kläger in den beim LAG Baden-Württemberg anhängig gewesenen Verfahren 7 Sa 57/13 und 7 Sa 39/14 durch den in den Sachen zuständigen Vorsitzenden Richter mit der Begründung verworfen, sie seien nicht hinreichend begründet. Der Staatsgerichtshof hat allerdings mit überzeugenden Begründungen festgestellt, dass Gründe für die Verwerfungen der Berufungen nicht gegeben waren.

Die Tatsache, dass den Vorsitzenden an den Landesarbeitsgerichten durch den Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt wurde, Berufungen ohne mündliche Verhandlungen durch Beschluss zu verwerfen und dass von diesen nicht unbedeutenden Entscheidungen die in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätigen ehrenamtlichen Richter*innen ausgenommen wurden, führt aus Sicht des Autors zu erheblichem Missbrauchspotential.

Auch wenn die innerhalb kurzer Zeit erfolgten Verwerfungen zweier Berufungen durch ein und dieselbe Kammer des LAG Baden-Württemberg sicherlich nicht die Regel ist: Es wird doch einmal mehr die Gefahr erkennbar, dass arbeitsgerichtliche Verfahren ohne sachlich begründetes Urteil durch Einzelrichterentscheidung beendet werden, obwohl ein Urteil hätte ergehen müssen.


Dadurch wird letztendlich die Glaubwürdigkeit von Gerichtsentscheidungen bei der Bevölkerung nicht gefördert  und zusätzlich muss unnötig die Verfassungsgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden.


Es bleibt zu hoffen, dass die beiden erfolgreichen Verfassungsbeschwerden Anlass geben, die Praxis von derart fraglichen Verwerfungen ohne mündliche Verhandlungen zu überdenken. Die Entscheidungen der 7. Kammer sollten keine Wiederholungen finden, da diese Art von Entscheidungen beim LAG Baden-Württemberg und anderen LAG´s mit Sicherheit nicht die Regel sind.

 

Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.11.14, Az: 1 VB 1/14

Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.03.15, Az: 1 VB 1/15

Hier finden Sie die Website des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg