Der Kläger hatte gegen eine Bekanntmachung der spanischen Stadt Oviedo geklagt, die das Auswahlverfahren für Stellen bei der örtlichen Polizei betraf. Als Voraussetzung für die Stelle war unter anderem genannt, dass der Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürfe. Der Kläger sah sich durch dieses Kriterium diskriminiert.

Spanisches Gericht wendet sich an den EuGH

Die beklagte Stadt hatte dem entgegen gehalten, dass die Altersgrenze dem geltenden Recht in der Autonomen Gemeinschaft Asturien entspreche. Außerdem habe der EuGH eine solche Altersgrenze bereits in einer ähnlichen Rechtssache, die den Zugang zum feuerwehrtechnischen Dienst in Deutschland betroffen habe, gebilligt. 

Das spanische Verwaltungsgericht, das über den Fall zu entscheiden hatte, legte dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob die Bekanntmachung bzw. Recht der Autonomen Gemeinschaft Asturien gegen die Diskriminierungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2000/78/EG) verstößt. 

EuGH: Diskriminierung aufgrund des Alters

Der EuGH entschied nun, dass ein Höchstalter von 30 Jahren für Stelle bei örtlicher Polizei unverhältnismäßig ist und deshalb gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt. Es liege eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung vor. 

Der EuGH räumt in der Entscheidung zwar ein, dass einige der Aufgaben der örtlichen Polizei eine gewisse körperliche Fitness verlangen, wie etwa der Schutz von Personen und Sachen, Festnahmen von Straftätern sowie präventiver Streifendienst. Die körperliche Verfassung hänge aber nicht zwingend mit dem Lebensalter zusammen.

Eine diskriminierungsfreie Auswahl von Bewerbern dürfe deshalb an die körperliche Fitness, nicht aber an ein gewisses Lebensalter anknüpfen.

Kommentar: Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen!

Die vorliegende Entscheidung des EuGH macht wieder einmal den Wert der Diskriminierungsrichtlinie klar: Viele Regelungen basieren nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern auf Vorurteilen! Entscheidend für die Tätigkeit als Ortspolizist ist sicher, dass man über eine gewisse Fitness verfügt – dies hat aber mit dem Alter nichts zu tun. 

Es mag ein gewisser Zusammenhang bestehen, nach dem die körperliche Leistungsfähigkeit im Alter abnimmt, dieser ist aber nicht verallgemeinerungsfähig und gilt erst recht nicht in jedem Einzelfall. Die Richtlinie zwingt den Gesetzgeber, bei der Normsetzung gedanklich klar zu argumentieren und nicht überkommene Stereotype zu verfestigen.

Auch in Deutschland bestehen noch viele Regelungen, die bei der Einstellung an das Lebensalter anknüpfen und eine Höchstgrenze vorsehen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 13. November 2014 stehen diese auf der Kippe, der Gesetzgeber riskiert Schadensersatzklagen. Es ist zu erwarten, dass das Urteil noch eine erhebliche Wirkung entfalten wird.

Dr. Till Bender - Rechtsschutzsekretär und Onlineredakteur - Nürnberg

DOWNLOAD
Urteil Gerichtshof der Europäischen Union, vom 13.11.2014 - C-416/13