In Brandenburg müssen Polizist*innen Namensschilder tragen. Copyright by Peter Atkins/fotolia.
In Brandenburg müssen Polizist*innen Namensschilder tragen. Copyright by Peter Atkins/fotolia.

Das Land Brandenburg hat sich zum Ziel gesetzt, eine größere Transparenz und Bürgernähe der Polizei zu schaffen. Etwaige Pflichtverletzungen von Polizist*innen sollen schneller und besser aufgeklärt werden. Deshalb sind sie verpflichtet, im Dienst Namensschilder an ihren Uniformen zu tragen. Bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten werden die Namensschilder durch Schilder mit Nummern ersetzt. Damit ist es möglich, Beamte im Nachhinein zu identifizieren.

Nicht jeder Beamte findet das gut

Eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister hatten sich hiergegen gewehrt. Sie befürchten, dass sie wegen des Namensschildes für Dritte identifizierbar seien und verstärkt Belästigungen und Nachstellungen ausgesetzt würden. 

Das OVG hat betont, dass jede*r Polizist*in bereits bei der Entscheidung für den Beruf von den Gefährdungen wisse, die damit verbunden seien. Diese würden durch ein Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet. Ein identifizierbarer Polizeibeamter unterscheide sich dabei nicht wesentlich von Beschäftigten in anderen Berufen, die ihren Namen ebenfalls nicht verbergen und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein können.  Das sei etwa bei Staatsanwälten, Richtern, Bediensteten der Jugend- oder Ordnungsämter oder Jobcenter der Fall.

Das OVG hat allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. 

Das Recht auf informelle Selbstbestimmung

Das Land Brandenburg hat die Pflicht zum Tragen der Namensschilder im Polizeigesetz geregelt. Gegen die Pflicht könnten sich die Beamt*innen also nur wehren, wenn die gesetzliche Regelung gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Grundgesetz regelt in Artikel 2 das Grundrecht eines Jeden auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.  Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in vielen Entscheidungen insbesondere aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit die Befugnis des Einzelnen gefolgert, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Im „Volkszählungsurteil“ von 1983 hat das BVerfG konkretisiert, dass das insbesondere für persönliche Daten gilt und ein Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ statuiert.

Gegen dieses Recht verstößt der Gesetzgeber grundsätzlich, wenn er Polizeibeamten die Pflicht auferlegt, gegen ihren Willen im Dienst ihren Namen preis zu geben.

Das Recht ist nicht schrankenlos

Das Grundgesetz sieht allerdings vor, dass in Freiheitsrechte auf Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden kann, wenn es erforderlich ist. Solche Eingriffe in den Bereich der Privatsphäre sind aber nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Die Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs wird in vier Schritten überprüft:

  • Die Maßnahme muss einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen
  • Sie muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein
  • Sie muss zur Erreichung des Zwecks erforderlich sein
  • Sie muss in Hinblick auf die Erreichung des Zwecks angemessen sein

Der legitime öffentliche Zweck

Der legitime öffentliche Zweck ist offensichtlich. Auch Polizist*innen haben sich an Gesetze zu halten. Verstöße gegen das Recht durch Beamt*innen lassen sich durch die Kennzeichnungspflicht leichter feststellen. Sie hilft dem Staat,  Polizeibeamten, die Gesetzesverstöße begehen, eindeutig zu identifizieren. 

Zudem dient die Kennzeichnung dem Interesse der Allgemeinheit an einer transparenten staatlichen Verwaltung. Staatliche Macht soll in einem demokratischen Rechtsstaat kontrollierbar sein. Den Bürger*innen sollen effektive Möglichkeiten geboten werden, mit rechtlichen Mitteln gegen unzulässiges staatliches Handeln vorzugehen.

Ist die Kennzeichnungspflicht geeignet und erforderlich?

Es dürften keine größeren Zweifel darin bestehen, dass die Kennzeichnung geeignet für die Erreichung des Zwecks ist. Durch das Namensschild wird die/der Beamt*in eindeutig identifiziert.

Die Kennzeichnungspflicht ist aber  -zur Erreichung des Zwecks- auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn der angestrebte Zweck nicht mit milderen oder geeigneteren Mitteln erreicht werden kann. Es ist kaum ersichtlich, welche milderen oder geeigneteren Mittel als ein bloßes Namensschild den Zweck erfüllen kann, Beamte eindeutig zu identifizieren.

Ist die Kennzeichnungspflicht angemessen?

Viel schwieriger ist die Antwort auf die Frage, ob die Kennzeichnungspflicht angemessen ist. In der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang auch von der „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ gesprochen. 

Angemessen ist eine Maßnahme nur, wenn die Vorteile, die durch sie erreicht werden, größer sind als die Nachteile. Es muss also abgewogen werden, ob die Tatsache, dass Polizist*innen leichter zu identifizieren sind, so viele Vorteile in Hinblick auf den legitimen öffentlichen Zweck bietet, dass die Nachteile insbesondere für die betroffenen Beamt*innen dahinter zurücktreten können.

Polizisten haben einen gefährlichen Beruf

Das wäre einfach zu beantworten, wenn Folge der Identifizierbarkeit nur wäre, Polizist*innen schneller zur Verantwortung ziehen zu können, wenn sie gegen Gesetze verstoßen. Die Gefahr liegt aber vielmehr darin, dass Nachteile für die Beamt*innen entstehen können, die mit dem legitimen öffentlichen Zweck gar nichts zu tun haben. Das OVG meint insoweit, mit der Bewerbung für den Polizeidienst gehe jeder bereits die für diesen Beruf spezifischen Gefahren ein. Mit der Kennzeichnungspflicht würden die Gefahrpotentiale nicht begründet, sondern nur erweitert. Damit sei ein Polizist aber nur so stark gefährdet, wie etwa ein Richter, dessen Name ein Angeklagter auch kenne. Man könnte auch hinzufügen, wie der Schiedsrichter einer Bundesligapartie, dessen Name zehntausenden bekannt ist.

Werden Polizist*innen an den Pranger gestellt?

In einer Zeit, in der Rechtsradikale mit immer dreisteren Mittel gegen den Rechtsstaat kämpfen, ergibt sich für die Polizist*innen aber noch eine weitaus größere Gefahr. Rechtsradikale Banden sind leider heutzutage gut organisiert und vernetzt, insbesondere auch über das Internet. Es liegt nicht fern, dass hier Namen von Beamt*innen ausgetauscht und erfasst werden, die an Einsätzen gegen Rechtsradikale beteiligt sind. Daraus können sich ganz erhebliche Gefahren für die Beamten und deren Familien ergeben.

Dem ist der brandenburgische Gesetzgeber allerdings dadurch begegnet, dass er für geschlossene Einsätze etwa auf Demonstrationen oder Kundgebungen kein Schild mit dem klaren Namen vorschreibt. Die Nummern, die dann auf den Uniformen abgebracht sind, sollen nur durch die Polizei selbst entschlüsselt werden können. Allerdings bieten die elektronischen Medien heutzutage durchaus die Möglichkeit, durch vergleichende Software und Bilderkennung die Identifikationsziffern relativ einfach zu entschlüsseln.

Für andere Berufsgruppen ist es noch gefährlicher

Es dürfte keine Zweifel bestehen, dass das Namensschild für die betroffenen Polizist*innen Gefahren mit dich bringen können. Diese sind für andere Berufsgruppen aber noch ungleich größer: für den Richter, der einen Straftäter aus dem rechtsradikalen Umfeld verurteilt, für den Staatsanwalt, der Rechtsradikale anklagt, für den Streetworker, der im rechtsradikalen Milieu unterwegs ist und für alle diejenigen, die entschlossen und konsequent sich öffentlich gegen rechtsradikale Umtriebe stellen. Vergessen werden darf auch nicht, dass in dieser Hinsicht diejenigen am meisten gefährdet sind,  gegen die sich der Hass vorrangig richtet. 

Der Rechtsstaat hört irgendwann auf, ein solcher zu sein, wenn er sich von einer Minderheit zwingen lässt, rechtsstaatliche Prinzipien aufzugeben. Zu diesen Prinzipien gehören unbedingt eine transparente öffentliche Verwaltung und insbesondere auch eine bürgerfreundliche Polizei. Eine Polizei, deren Beamt*innen den Bürgern nicht als anonymer Teil einer uniformierten Berufsgruppe entgegentreten. Und es spricht alles dafür, dass der überwiegende Teil der Bürger unseres Landes für einen solchen Rechtsstaat steht.

Rechtsradikale Überzeugung ist in der absolute Minderheit

Die lärmende Menge, die sich gerne als „das Volk“ bezeichnet, ist glücklicherweise nur eine Minderheit. 

Deutlich wird das unter anderem durch die Ergebnissee des ZDF-Politbarometers vom 14.09.2018.

Für 79 Prozent der Befragten stellt der Rechtsextremismus eine große Gefahr für unsere Demokratie dar. Etwa dieselbe Anzahl (77%) sieht in der AfD einen Hort für gefährlichen Rechtsextremismus. Es ist zwar ernüchternd, dass offensichtlich jeder fünfte in unserer Gesellschaft dem Rechtsstaat nicht mehr traut. Die Zahlen lassen aber auch hoffen. Der weitaus größerer Teil der Bürger unseres Landes erkennt die Gefahr von rechts. Die Zustimmung für Innenminister Seehofer geht aufgrund seiner sich den Rechten anbiedernden Flüchtlingspolitik deutlich zurück und er erzielt von allen Politikern den schlechtesten Wert.

Hier geht es zur Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg:

Zur Vertiefung:

Volkszählungsurteil  - BverfG, / Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a.

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG)

Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.
(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.
(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.
(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.