BFH: Wirtschaftliche Belastung wird durch Prämienzahlung reduziert. Copyright by zwheren/fotolia.
BFH: Wirtschaftliche Belastung wird durch Prämienzahlung reduziert. Copyright by zwheren/fotolia.

Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) haben die Möglichkeit, ihren Versicherten Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Der Kläger hatte einen Tarif mit Selbstbehalten gewählt. Danach konnte er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 Euro erhalten. Sein Selbstbehalt war auf 550 Euro jährlich begrenzt. Deshalb hatte er an seine Krankenkasse im ungünstigsten Fall weitere 100 Euro zu bezahlen. 

Im Jahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 Euro. Diese Prämie berücksichtigte er jedoch nicht bei den Krankenversicherungsbeiträgen, die er geltend gemacht hatte. In der Prämienzahlung sah das Finanzamt eine Beitragsrückerstattung. Dies hatte zur Folge, dass es die Sonderausgaben, die der Kläger angegeben hatte, entsprechend reduzierte. 

Einspruch und Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes blieben erfolglos.

Bundesfinanzhof betätigen Entscheidung des Finanzgerichts

In ihrer Entscheidung vom 06.06.2018 bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Finanzgerichts, dass es sich bei der Prämienzahlung um eine Beitragsrückerstattung handele, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert.  Der BFH begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch die Prämienzahlung reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Prämienzahlungen nicht vergleichbar mit Bonusleistungen

Die Prämie sei anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gewähren können. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. 

Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist. Damit steht sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen für den Basiskrankenversicherungsschutzes. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen. 

Prämienzahlungen = Beitragsrückerstattung

Nach Auffassung des BFH entsprechen die Prämienzahlungen einer Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung (PKV). In beiden Fällen erhalte der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da er sie nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen habe. Dadurch reduzieren sich im Ergebnis seine Beitragszahlungen. Im Falle der Beitragserstattungen jedoch erkaufe der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten. In dem vom Kläger gewählten Wahltarif ist der Preis des Klägers das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 Euro erbringen zu müssen.

 

Hier finden Sie das vollständige Urteil des BFH vom 06.06.2018:

Hier geht es zur Entscheidung des BFH zum Thema:

„Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse“, Urteil vom 01.06.2016

Rechtliche Grundlagen

§ 53 Abs. 1 SGB V Wahltarife und § 65a SGB V Bonusleistung

§ 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V Wahltarife
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.


§ 65a SGB V Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
(1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die
1.
regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in Anspruch nehmen,
2.
Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen oder
3.
regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen,

Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist.

(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.

(3) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden.