Darf der Arbeitgeber das auch mit dem Lohn machen? Copyright by by-studio/Fotolia
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Zur Frage der Anrechenbarkeit von Renten, die auf einer Schwerbehinderung beruhen, gibt es eine spezielle gesetzliche Regelung. Denn § 206 des Sozialgesetzbuches IX lautet:
 

„(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge ist unzulässig.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.“

 

Renten und vergleichbare Leistungen

Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber Renten oder vergleichbare Leistungen weder ganz noch teilweise auf das Arbeitsentgelt anrechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass Maria die Renten oder Leistungen wegen ihrer Schwerbehinderung bezieht. Das ist der Fall, wenn die Gewährung der Rente oder der ähnlichen Leistung dieselbe Ursache wie die Schwerbehinderung haben. Diese Voraussetzung  ist bei Maria erfüllt, denn der Arbeitsunfall, wegen dessen sie die Unfallrente bekommt, hat auch zu ihrer Schwerbehinderung geführt. Dasselbe gilt, wenn Maria etwa eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält und wegen den gleichen Erkrankungen schwerbehindert ist.
Das Anrechnungsverbot gilt unabhängig davon, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage (Arbeits- oder Tarifvertrag, betriebliche Übung . . .) Maria ihr Arbeitsentgelt beanspruchen kann.
 Abdingbarkeit Das Anrechnungsverbot können Arbeitgeber weder durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag noch etwa durch eine Betriebsvereinbarung außer Kraft setzen oder einschränken. Versuchen sie es trotzdem, ist die Regelung nichtig.
 

Geltungsbereich der Vorschrift

Das Anrechnungsverbot kommt nicht nur schwerbehinderten Menschen zugute. Auch Menschen, die mit Schwerbehinderten gleichgestellt sind, können von der gesetzlichen Regelung profitieren.
Da diese Regelung ausdrücklich auch  „Dienstbezüge“  nennt, können sich auch schwerbehinderte oder gleichgestellte Beamt*innen darauf berufen.
 

Wie kann sich Maria wehren?

Rechnet Marias Arbeitgeber die Unfallrente trotz des gesetzlichen Verbots an, bleibt ihr Entgeltanspruch in Höhe der Anrechnung bestehen. Maria kann diesen Anspruch also beim Arbeitsgericht einklagen. Dabei muss sie aber auf eventuelle Ausschlussfristen achten, die sich aus ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben, der auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Und sie muss darauf achten, dass sie ihre Ansprüche geltend macht, bevor sie verjährt sind.