Arbeitslosengeld soll ohne Weihnachtsgeld berechnet werden – dürfen die das? Copyright by shurkin_son/Adobe Stock
Arbeitslosengeld soll ohne Weihnachtsgeld berechnet werden – dürfen die das? Copyright by shurkin_son/Adobe Stock

Die Klägerin des Verfahrens war Krankenpflegerin. 2016 und 2017 trat mehrfach eine längere Arbeitsunfähigkeit auf. Nachdem das Krankengeld endete, meldete sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Sie beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
 
Die Berechnungen der Agentur für Arbeit fanden jedoch nicht die Zustimmung der Klägerin. Sie beschritt daher den Rechtsweg. Im sozialgerichtlichen Verfahren ging es im Wesentlichen darum, wie das Arbeitslosengeld berechnet werden musste. Streitig war vor allem, ob das Weihnachtsgeld, das die Klägerin während ihrer Erkrankung erhalten hatte, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen ist.
 

Pauschaliertes Nettoentgelt ist zugrunde zu legen

Dem Urteil des Sozialgerichts Mainz lässt sich zu dieser Frage detailliert entnehmen, anhand welcher Vorgaben Arbeitslosengeld berechnet wird. Das Gericht führt aus, das Arbeitslosengeld betrage für Arbeitslose mit wenigstens einem Kind 67 % des so genannten „pauschalierten Nettoentgelts“. Dieses pauschalierten Nettoentgelt werde aus dem Bruttoentgelt berechnet, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe.
 
Der Bemessungszeitraum wiederum umfasse die Monate, für die bereits im letzten Jahr Arbeitsentgelt abgerechnet worden sei. Das Gesetz bezeichne dieses Jahr als den Bemessungsrahmen. Dieser Zeitraum könne auf zwei Jahre erweitert werden, wenn der Arbeitslose im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt erhalten hatte.
 
Es geht dabei um das Entgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist im Regelfall jede Form des Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Es muss aber auch eine Beschäftigung gegeben sein.
 

Weihnachtsgeld wurde während des Bezuges von Krankengeld gezahlt

In der Berechnung dieses Bemessungszeitraums waren sich die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich einig. Streit bestand allerdings darüber, ob das Weihnachtsgeld einbezogen werden musste. Dieses Weihnachtsgeld hatte die Klägerin während des Bezuges von Krankengeld erhalten. Die Agentur für Arbeit meinte, es sei bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen.
 
Dem schloss sich das Sozialgericht an. Das Gesetz gebe vor, dass der Bemessungszeitraum, lediglich die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung umfasse. Kraft Gesetzes  daher seien nur die Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
 

Nur Entgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung muss berücksichtigt werden

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung habe die Klägerin während des Bezuges von Krankengeld jedoch nicht ausgeübt. Zwar unterliege das Weihnachtsgeld möglicherweise der Sozialversicherungspflicht. Es habe zu diesem Zeitpunkt jedoch definitiv keine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne vorgelegen.
 
Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung könne das Weihnachtsgeld in den Bemessungszeitraum nicht einbezogen werden. Das Gericht wies aber darauf hin, dass auch der Bezug von Lohnersatzleistungen die Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung aufrechterhalten. Die Klägerin sei deshalb auch nicht unangemessen benachteiligt, selbst wenn das Krankengeld sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht auswirke.
 
Weiterführende Urteile:
Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2018 – B 11 AL 15/17 R

Das sagen wir dazu:

In einer Entscheidung vom 8. Juli 2009 hatte das Bundessozialgericht schon darauf hingewiesen, dass bei Bezug von (ua) Krankengeld und Übergangsgeld eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht besteht, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert.

Eine andere Situation ist anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht, der Arbeitnehmer jedoch von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Hier zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Für diese Situationen hat das Bundessozialgericht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestätigt.

Maßgeblich kommt es damit immer darauf an, ob das Vertragsverhältnis fortbesteht und gleichzeitig aus diesem Vertragsverhältnis heraus Zahlungen des Arbeitgebers vorgenommen werden. Das ist dann Krankengeld eindeutig nicht der Fall. Deshalb besteht hier kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist es auch folgerichtig, wenn das Sozialgericht hier entschieden hat, dass das Weihnachtsgeld, welches während des Bezuges von Krankengeld gezahlt worden war, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen ist.

Rechtliche Grundlagen

Berechnung des Arbeitslosengeldes, § 149 SGB III

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 149 Grundsatz

Das Arbeitslosengeld beträgt

1.
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2.
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)

des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).