„Da geht noch mehr …“ Copyright by studiostoks/fotolia.
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Leider gibt es immer wieder Arbeitgeber, die meinen, es sei zulässig,  Mitarbeiter*innen für einen Hungerlohn arbeiten zu lassen. Dabei ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten, wenn die Vergütung weniger als 2/3 des orts- und branchenüblichen Tariflohn beträgt.

Arbeitgeber beutet Maurer aus

Ein Maurer arbeitete in Vollzeit. Dafür bezahlte ihm sein Arbeitgeber einen Lohn von 400,00 Euro brutto pro Monat. Diese Vergütung ist sittenwidrig. Denn sie entspricht gerade einmal etwa einem Fünftel des in dieser Brache üblicherweise bezahlten Tariflohnes. Die entsprechende Vereinbarung ist deshalb nichtig. Der Maurer hätte also im Rahmen von etwaigen Ausschlussfristen und Verjährung rückwirkend einen Anspruch auf eine höhere Vergütung gegen seinen Arbeitgeber. Das scheiterte aber daran, dass der Arbeitgeber insolvent wurde. 

Bundesagentur versucht zu sparen

Die Bundesagentur legte bei der Berechnung des Insolvenzgeldes den tatsächlichen Nettolohn in Höhe von 396,80 Euro zugrunde. Die Tatsache, dass dieser Lohn sittenwidrig war, kümmerte die Bundesagentur nicht. Vielmehr argumentierte die Behörde, der Maurer verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Einerseits habe er monatelang nichts gegen die sittenwidrige Vergütung unternommen. Andererseits verlange er jetzt Insolvenzgeld auf der Basis des üblichen Tariflohnes.

Der Maurer legte erfolglos Widerspruch gegen den Insolvenzgeldbescheid ein und erhob dann Klage zum Sozialgericht.

Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht kann dem Sparkurs der Bundesagentur für Arbeit nichts abgewinnen. Es ist der Ansicht, dass bei einer sittenwidrig geringen Vergütung für dir Berechnung des Insolvenzgeldes nicht auf den tatsächlich bezahlten Lohn abzustellen sei. Vielmehr habe die Bundesagentur eine Berechnung auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohnes vorzunehmen.

Einen Rechtsmissbrauch konnte das Sozialgericht nicht erkennen. Gerade bei sittenwidriger Vergütung sei es in der Regel so, dass Arbeitnehmer*innen sich wegen ihrer schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Arbeitsmarktverhältnisse auf einen ungünstigen Vertrag einlassen müssen. 

Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Mainz: