Die Kläger des am 23. Februar 2016 durch das Sozialgericht (SG) Speyer entschiedenen Verfahrens besuchten beide eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. In den Osterferien veranstaltete der Hort veranstaltete eine 4-tägige Freizeit mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt. Die durch ihre Mutter vertretenen Kläger beantragten für die Teilnahme, jeweils einen Beitrag von 55 Euro bei der Beklagten. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Kläger ihr monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10 Euro monatlich bereits für die Mitgliedschaft in einem Turnverein verbraucht hätten. Bei der Freizeit handele es sich nicht um einen Bedarf für Bildung, da sie in den Ferien stattfinde und daher die Gefahr einer Ausgrenzung der Kläger nicht bestehe. Gegen diesen negativen Bescheid erhoben die Kläger Klage beim SG Speyer.

Sozialgericht: Stadt muss Kosten für Ferienfreizeit übernehmen

Das SG Speyer gab der gegen den negativen Bescheid gerichteten Klage statt und verurteilte die Stadt Landau, die Kosten der Freizeit zu übernehmen. Entscheidend sei es, so die Richter*innen des SG Speyer, dass die Freizeit von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet werde. Damit handele es sich um einen Bedarf für Bildung, sodass die tatsächlichen Kosten, genau wie bei mehrtägigen Klassenfahrten, ohne weitere Prüfung zu übernehmen seien. Die Vorschriften für Schulausflüge seien bei Kindestageseinrichtungen entsprechend anzuwenden. Eine Differenzierung, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe, finde nicht statt. Dass die Freizeit in den Schulferien stattfinde sei ebenso unerheblich. Eine mehrtägige Freizeit eines Schülerhortes sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht auch nur in den Ferien möglich.

Anmerkung:
Die Entscheidung des SG Speyer ist begrüßenswert.

Befremdend mutet die Rechtsauffassung der Stadt Speyer an, die die Auffassung vertrat, dass die Kläger ihr monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft verbraucht hätten. Verbraucht deshalb, da sie für ihre Mitgliedschaft in einem Turnverein 10,00 € monatlich aufzubringen haben. Im Übrigen handele sich bei der Freizeit auch nicht um einen Bedarf für Bildung, da sie in den Ferien stattfinde und daher die Gefahr einer Ausgrenzung der Kläger nicht bestehe.

Wer solche Entscheidungen trifft, der darf sich nicht wundern, wenn Sozialrichter*innen ihrer Verantwortung gerecht werde, die lebensfremde und kinderfeindliche Entscheidung aufheben und die Stadt Speyer zur Zahlung der nun wahrlich nicht hohen Teilnehmerkosten in Höhe von 55,00 € für eine viertägige Freizeit verurteilt.

 

Download: Pressemitteilung des Sozialgerichts Speyer vom 03. März 2016.