Für viele Situationen gibt es Sonderurlaub.
Für viele Situationen gibt es Sonderurlaub.

Es gibt einige Fälle, in denen Arbeitnehmer*innen über den normalen Erholungsurlaub hinaus Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit haben. Daher sollte man zuerst prüfen, ob ein solcher Anspruch besteht, bevor man Erholungsurlaub beantragt.

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung

Zunächst lohnt sich ein Blick in die einschlägigen Vorschriften des eigenen Arbeitsvertrages, aber mehr noch des Tarifvertrages. Viele Tarifverträge enthalten einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zu bestimmten Anlässen, beispielsweise für Eheschließungen, Beerdigungen oder runde Geburtstage naher Angehöriger.

Solche Ansprüche können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ausgehandelt worden sind. Auch hier sind zusätzliche Freistellungen denkbar.

Ein Anspruch auf Freistellung besteht auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber den Beschäftigten regelmäßig frei gibt, ohne dass sich dies aus einer Vorschrift ergibt. Diese Arbeitsbefreiung aufgrund betrieblicher Übung, zum Beispiel am Rosenmontag oder anderen örtlichen Festtagen, dürfte aber in der Regel bekannt sein.

Gesetzlicher Anspruch

Außerdem gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung in bestimmten, von der Rechtsprechung entwickelten Fällen vorübergehender unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen.

Hierzu zählen insbesondere familiäre Ereignisse, bei denen man vom Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass er ihnen fernbleibt und stattdessen arbeitet. Von der Rechtsprechung anerkannt sind etwa:

 

  • Die eigene Hochzeit (auch Lebenspartnerschaft)
  • Hochzeit der eigenen Kinder oder Eltern
  • Goldene Hochzeit der Eltern
  • Niederkunft der Ehefrau oder Partnerin
  • Erstkommunion oder Konfirmation
  • Begräbnisse im engen Familienkreis

 

Außerdem besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bei persönlichen Unglücksfällen, bei denen vom Arbeitnehmer regelmäßig nicht erwartet werden kann, dass er zur Arbeit erscheint. Anerkannt sind insbesondere:

 

  • Einbruch
  • Brand
  • Unverschuldeter Verkehrsunfall
  • Zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft
  • Notwendig in der Arbeitszeit wahrzunehmende Arztbesuche

 

Ein gesetzlicher Anspruch besteht aber nur, wenn er nicht durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Auch dies sollte man vorher prüfen.

Pflege von Angehörigen

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung eines Kindes nicht zur Arbeit kommt, behält er ebenfalls seinen Anspruch auf Lohn. Auch diese Regel kann durch Tarifverträge beschränkt oder ausgeschlossen werden.

In jedem Fall verbleibt aber bei der Erkrankung eines Kindes der Anspruch auf Krankengeld für den pflegenden Angehörigen im Umfang von 10 Tagen jährlich bei Paaren für jeden Teil bzw. 20 Tagen bei Alleinerziehenden.

Nach dem Pflegezeitgesetz besteht darüber hinaus ein Anspruch für Beschäftigte, im Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Auch hier bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Eine bezahlte Freistellung für ehrenamtliches Engagement ist nur im Ausnahmefall möglich. So besteht ein Anspruch für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter oder in den Gremien der Selbstverwaltung der Sozialversicherung, wenn diese Tätigkeit in die Arbeitszeit fällt.

Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht dagegen bei der Kandidatur für ein öffentliches Amt und dessen Ausübung sowie beim Engagement in privaten Vereinen. Hierzu zählen auch Gewerkschaften.

Für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz bestehen in den Bundesländern eigene Gesetze, die den Arbeitsausfall regeln. Zum Teil bleibt es bei der Entlohnungspflicht des Arbeitgebers, zum Teil besteht ein Ersatzanspruch gegen den Anordnenden.

Bildungsurlaub

In den meisten Bundesländern gibt es Gesetze zum Bildungsurlaub. Die Beschäftigten können bezahlte Freistellung verlangen, wenn sie an einer nach Landesrecht anerkannten Bildungsveranstaltung teilnehmen.

Bildungsurlaubsveranstaltungen können alle Bereiche des gesellschaftlich-politischen Lebens betreffen. Ein inhaltlicher Bezug zum aktuellen Beruf muss nicht bestehen.

In Hessen beispielsweise stehen den Beschäftigten jährlich fünf Tage Bildungsurlaub zu. Der Bildungsurlaub kann für ein Seminar eingesetzt werden, das entweder an fünf aufeinander folgenden Tagen oder an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen durchgeführt wird.

Rechtliche Grundlagen

§ 616 BGB

Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.