Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) rät den Arbeitgebern dringend, ihr Geld anstatt in juristische Beratung zur Umgehung des gesetzlichen Mindestlohns besser in ihre Beschäftigten zu investieren. „Das Mindestlohngesetz ist so eindeutig abgefasst, dass sich die Unternehmen das Geld für derlei Beratungen sparen können“, betont Prof. Dr. Jens Schubert, Leiter der ver.di-Rechtsabteilung. 

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde ist im ‚Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie‘ geregelt und gilt vom 1. Januar 2015 an in allen Betrieben, in denen es bislang keine tarifliche Untergrenze gab. In Unternehmen, in denen ein Mindestlohntarifvertrag zur Anwendung kommt, muss die gesetzliche Untergrenze spätestens 2017 erreicht sein. 

Derzeit kursiert eine wachsende Anzahl von Angeboten zur Rechtsberatung durch arbeitgebernahe Juristen, die einige Unternehmer offensichtlich auf Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn hoffen lassen. Derlei Spekulationen über Gesetzeslücken seien abwegig. „Alle Arbeitgeber, die meinen, vermeintliche Lücken zulasten ihrer Beschäftigten ausnutzen zu können, sollten sich darüber im Klaren sein, dass der gewerkschaftliche Rechtsschutz bereitsteht, vor Gericht für jedes einzelne Mitglied um die gesetzlich vorgesehene Entlohnung zu kämpfen“, stellt Schubert klar. Bei einer Verjährungsfrist von drei Jahren könnten für zahlungsunwillige Arbeitgeber zudem schnell erhebliche Summen auflaufen. Zumal auf Basis der Entlohnung auch Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern fällig würden.

Weiterführende Informationen zur Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns finden Sie auch im soeben veröffentlichten Handbuch, Prof. Dr. Jens Schubert u.a., „Das neue Mindestlohngesetz“, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2015.

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