Ein faires Gerichtsverfahren muss die Unschuldsvermutung beachten: Silke Clasvorbeck, Bielefeld und Michael Mey, Hagen
Ein faires Gerichtsverfahren muss die Unschuldsvermutung beachten: Silke Clasvorbeck, Bielefeld und Michael Mey, Hagen

Die EMRK regelt europaweit Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie trat am 3. September 1953 in Kraft. Auch Deutschland ist an sie gebunden.

 

Artikel 6 EMRK

 

Artikel 6 regelt das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und gilt für alle Gerichtsverfahren, nicht nur für die vor dem Strafrichter.
Die Unschuldsvermutung ist in Absatz 2 festgelegt: Wer einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

Hieraus wird ein allgemeiner Rechtsgedanke entwickelt, auf den sich beispielsweise auch Sportler berufen können, die wegen eines Dopingvergehens verdächtig sind.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

 

Die Europäischen Staaten gründeten zur Durchsetzung der jedem Menschen zustehenden Rechte aus der EMRK den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

Jeder einzelne Bürger kann sich bei einer Verletzung seiner Menschenrechte unmittelbar mit einer Beschwerde an diesen Gerichtshof wenden.

Die meisten der dort geführten Verfahren betreffen die Frage eines fairen gerichtlichen Verfahrens und somit einer Verletzung des Artikel 6 EMRK.

 

 

Silke Clasvorbeck, Bielefeld

Michael Mey, Hagen