Der Arbeitgeber stellte eine massive Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen fest. Im Rahmen der Untersuchungen stieß er darauf, dass vom PC des Klägers eine Software über ein Internetportal heruntergeladen wurde. Bei der Untersuchung des klägerischen Rechners wurde festgestellt, dass sich auf dessen PC 17 429 Dateien befunden hatten. Es wurden Besuche von Seiten der Internetportale facebook und Xing sowie ein umfangreicher Download von Filmen und Musik festgestellt. Der Kläger hatte die entsprechenden Dateien gelöscht. Nachdem die Löschung der Daten vom Arbeitgeber rückgängig gemacht worden war und das Ausmaß der privaten Nutzung des dienstlichen PC`s feststand, erfolgte die fristgemäße Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses.

 

Im Kündigungsschutzverfahren bestritt der Kläger die Dateien auf seinen PC geladen zu haben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah das nach Beweisaufnahme jedoch als erwiesen an und bestätigte hiermit die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Klage des Klägers abgewiesen wurde

 

Durch die exzessive Nutzung des Internets, so das LAG, hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in besonders gravierendem Maße verletzt. Am Arbeitsplatz darf der Arbeitnehmer den Dienstrechner grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung für private Zwecke nutzen. Von einer Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber durfte der Kläger bei einer derart ausschweifenden Nutzung während der Arbeitszeit nicht ausgehen. Außerdem hat er durch das Aufsuchen sogenannter „Share-Plattformen“ zum Download von Musik auch konkret die Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird. Angesichts des Umfangs der privaten Internetnutzung war eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit nicht erforderlich. Dies hätte dem Kläger bewusst sein müssen.

 

 

Hans-Martin Wischnath – Onlineredakteur – Frankfurt/Main

Download Volltext: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.5.2014, Az.: 1 Sa 421/13

 

Anmerkung:

Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist immer wieder Gegenstand von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Sie kann sogar einen Kündigungsgrund darstellen. In aller Regel muss aber vorher eine Abmahnung erfolgen. Nur in extremen Ausnahmefällen ist auch eine Kündigung möglich. In dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hat der Kläger nicht nur in exzessiver Weise den dienstlichen Internetzugang privat genutzt, sondern darüber hinaus auch noch im Kündigungsschutzverfahren bestritten, Dateien auf seinen PC geladen zu haben. Diese offenkundige dumme Reaktion des Klägers dürfte mit ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass die Kündigung für wirksam erkannt wurde. Es wäre sicherlich sinnvoller gewesen offen einzugestehen dass die Dateien runtergeladen wurden und zu erklären, dass sich derartiges zukünftig nicht wiederholen wird. Unter Umständen wäre dann das Verfahren für den Kläger günstiger ausgegangen. Nachweisbare Fehlverhaltensweisen zu bestreiten wirken sich in der Regel ungünstig aus.

 

Zum Download ein kleiner Überblick über die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Thema „Surfen am Arbeitsplatz“:

 

Hessisches LAG Urteil v. 13.12.2001 - 5 Sa 987/2001

LAG Köln Urteil  v. 18.07.2012 - 9 Sa 209-12

LAG Rheinland-Pfalz Urteil v. 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03

BAG, Urteil vom 07.07.2005, 2 AZR 581/04