Engagiert sich ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in der NPD oder ihrer Jugendorganisation (JN) und tritt er gleichzeitig offen dafür ein, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, kann dies ein Grund für eine Kündigung sein. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 6. September 2012 im Falle eines in der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg beschäftigten Arbeitnehmers. Bei seiner Tätigkeit hatte dieser Zugriff auf personenbezogene, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten der Steuerpflichtigen.
Das aktive Mitglied der NPD hatte die Kündigung erhalten, nachdem er in einem Demonstrationsaufruf für einen gewaltsamen Umsturz eingetreten war. Eine Kündigung sei sogar rechtens, so die Erfurter Richter, wenn das Verhalten an sich nicht strafbar ist. Der Kläger mache durch sein Vorgehen deutlich, dass er das „auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht aufbringt“, so das BAG. Grundsätzlich geschützte Rechtspositionen aus den Artikeln 5 und 12 Grundgesetz stünden der Kündigung nicht entgegen.