Es ging nicht um viele Tage, denn die Kündigungsfrist richtete sich nach den tariflichen Vorschriften des Baugewerbes. Der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag sieht kurze Kündigungsfristen vor, gestaffelt, beginnend mit sechs Werktagen innerhalb der ersten sechs Monate und zwölf Werktagen bis zum dritten Beschäftigungsjahr.  


Gesetzlich gilt in den ersten zwei Jahren eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats, wobei innerhalb der Probezeit eine Verkürzung auf zwei Wochen möglich ist. 

Kündigung während der Probezeit ohne Frist vertraglich vereinbart

Hier regelte der Arbeitsvertrag der Parteien die Kündigungsfrist von null Tagen. Laut Vertrag kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Frist gekündigt werden. Dabei hatte der Arbeitgeber den im Formulararbeitsvertrag vorgegebenen Text „mit einer Frist von zwei Wochen“ kurzerhand gestrichen und handschriftlich darüber „ohne Frist“ eingesetzt. 


Es bestand kein Zweifel daran, dass diese Vereinbarung unwirksam ist. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Bielefeld, bei dem der Arbeitgeber anwaltlich vertreten war, wurde diese Frage erst gar nicht weiter erörtert. Die Parteien einigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von sechs Werktagen nach Zugang der Kündigung. Der Lohn bis zum richtigen Tag des Ausscheidens war bereits nachgezahlt worden. 

Arbeitgeber kannte Kündigungsfrist angeblich nicht

Zuvor hatte sich der der Geschäftsführer schriftlich gegenüber dem Gericht geäußert. Leider habe man bei der Erstellung des Arbeitsvertrages und der Kündigung nicht gewusst, dass es eine Frist von sechs Arbeitstagen gibt. Nun, unterstellen wir diesen Vortrag freundlicherweise mal als wahr, was ergibt sich dann daraus? Wenn die tarifliche Vorschrift von grade mal sechs Werktagen nicht bekannt ist, dann doch zumindest die gesetzliche - längere - Kündigungsfrist. Soweit damit tatsächlich behauptet werden soll, dem Unternehmen sei gar nicht bekannt gewesen, dass auch in der Probezeit Kündigungsfristen einzuhalten sind, so stellt sich hier die Wahl zwischen „wer es glaubt, wird selig“ und dem Ratschlag, ohne jegliche Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vielleicht doch besser keinen Betrieb zu leiten. 

Anmerkung der Redaktion: Regelungen in Arbeitsverträgen können unwirksam sein

Einen wichtigen Hinweis möchten wir mit dieser Geschichte geben: Nur weil etwas im Arbeitsvertrag steht, muss es noch lange nicht richtig und auch nicht unbedingt rechtlich haltbar sein. So dürfen Arbeitsverträge nicht zum Nachteil von Arbeitnehmer*innen von geltenden gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften abweichen (Günstigkeitsprinzip). Außerdem unterliegen Arbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gesetzlichen Kontrolle (§§ 305 ff. BGB). Auch wenn Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite etwas vereinbart haben, kann dies unwirksam sein, zum Beispiel wenn die Regelung den/die Arbeitnehmer*in unangemessen benachteiligt.


Deshalb lohnt es sich im Streitfall immer bei seiner Gewerkschaft nachzufragen, bevor etwas einfach so hingenommen wird, weil es so im Arbeitsvertrag steht. 

Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszüge aus den §§ 305 ff. § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszüge aus den §§ 305 ff.
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.