Keine krankheitsbedingte Kündigung von Betriebsräten
Keine krankheitsbedingte Kündigung von Betriebsräten

Einem Eisengießereibetrieb im westfälischen Schwerte waren die hohen Krankheitszeiten seines Mitarbeiters ein Dorn im Auge. 46 Krankentage jährlich waren es im Schnitt der letzten Jahre, mit steigender Tendenz. Aus diesem Grund wollte die Geschäftsleitung die Trennung von dem 47-jährigen. Offenkundiges Problem: der Gießer war Mitglied des Betriebsrates und somit vor Kündigungen besonders geschützt.

Dem Chef kam die scheinbar rettende Idee: Bei tariflich unkündbaren Beschäftigten ist in derartigen Fällen doch ausnahmsweise eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist möglich. Warum nicht auch bei Betriebsräten?

Gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren

Das Betriebsratsgremium verweigerte die erforderliche Zustimmung. Die Geschäftsleitung der Gießerei leitete vor dem Arbeitsgericht Dortmund das Zustimmungsersetzungsverfahren ein.

Der 47-jährige erhielt für dieses Verfahren Rechtsschutz von seiner Gewerkschaft, der IG Metall, und ließ sich vom DGB Rechtsschutz gerichtlich vertreten. Mit Erfolg. Der zuständige Rechtsschutzsekretär argumentierte, dass die besondere Schutzwürdigkeit von Betriebsräten eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung selbst bei einer sozialen Auslauffrist verbiete. Andernfalls bliebe von dem Kündigungsschutz von Amtsträgern nichts übrig. Die Besserstellung, die ein Betriebsratsmitglied gegenüber Nicht-Mandatsträgern in diesen Fällen genieße, sei vom Gesetzgeber gewollt.

Arbeitsgericht entscheidet zugunsten des Betriebsrates

Dem folgte das Arbeitsgericht Dortmund. Es wies insbesondere darauf hin, dass eine Vergleichbarkeit mit tariflich unkündbaren Beschäftigten nicht besteht. Bei denen ist eine ordentliche Kündigung auf Dauer ausgeschlossen und nicht – wie bei Betriebsräten – nur für die Amtszeit.

Das überzeugte dann auch den Arbeitgeber. Die für den IG Metaller positive gerichtliche Entscheidung der Dortmunder Richter wurde akzeptiert und rechtskräftig.

Den Beschluss des Arbeitsgericht Dortmund vom 8.11.2012 Aktenzeichen 4 BV 128/12 gibt es hier im Volltext

siehe hierzu auch: