Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers befasst. Es ging im entschiedenen Fall um zwei gerichtliche Verfahren, für die der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragt hatte.

Betriebsrat bleibt in zwei Verfahren auf den Kosten sitzen

Im ersten Verfahren hatte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ein Beschlussverfahren zur Anrufung der Einigungsstelle eingeleitet. Dem lag eine Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden an den Arbeitgeber zugrunde.


Das BAG stellte in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht - LAG -  Düsseldorf (Vorinstanz) fest, dass sich der Betriebsrat vorher nicht ausreichend um eine Einigung mit dem Arbeitgeber bemüht hatte. Darin sah das BAG eine mutwillige Rechtsverfolgung und wies die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in Höhe von rund 940 € ab.


Das zweite strittige Verfahren, für das der Betriebsrat die Kostenübernahme seitens des Arbeitgebers begehrte, war ein einstweiliges Verfügungsverfahren sowie die Beschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung darin. Der Arbeitgeber sollte für die anwaltliche Tätigkeit in diesem Verfahren rund 1150 € übernehmen.

Vor dem Anwaltsauftrag muss ein Beschluss her

Zu Unrecht, stellten die Richter am BAG klar: Nur diejenigen Kosten habe der Arbeitgeber zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats zurückgehen, heißt es in der BAG-Entscheidung.


Genau hier hat sich der Betriebsrat aber nicht korrekt verhalten. Denn sein Beschluss über die Anwaltsbeauftragung war nicht ordnungsgemäß. Der Beschluss ist nämlich entgegen der Auffassung des Betriebsrats laut BAG nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts zu fassen, sondern auch vor der Einlegung eines Rechtsmittels.


Das Problem: Auch ohne den Beschluss kann der Betriebsrat den Rechtsanwalt anweisen, das Rechtsmittel einzulegen. Der Rechtsanwalt selbst kann das Rechtsmittel wirksam einlegen, wenn seine Verfahrensvollmacht dies vorsieht. Dadurch geht der Rechtsstreit in die nächste Instanz. Doch der fehlende Betriebsratsbeschluss sorgt dafür, dass der Arbeitgeber die Anwaltskosten nicht tragen muss. 

Betriebsrat muss Kosten im Blick haben

Hintergrund dafür ist die Verpflichtung des Betriebsrats, Kosten gering zu halten. Dadurch, dass das Gremium einen erneuten Beschluss fassen muss, ist es gezwungen, sich mit dem Sachverhalt erneut auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt erfolgsversprechend ist. 


Diese Prüfung hatte im vorliegenden Fall – wie auch die erneute Beschlussfassung – gefehlt. Ein »Vorratsbeschluss« für die Anwaltsbeauftragung für alle Instanzen darf laut BAG nur in Ausnahmefällen gefasst werden, war hier allerdings nicht zulässig.

Folgen für die Praxis

Nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG -  trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Rechtsdurchsetzungskosten, also die Kosten, die beispielsweise durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen. 


Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Wahl, ob er ein Beschlussverfahren selbst führt, die Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Arbeitgeber ist auch dann zur Übernahme der auf Seiten des Betriebsrates entstandenen Anwaltskosten verpflichtet, wenn der Betriebsrat den Prozess verliert.


Für die Beauftragung eines Dritten bedarf es nach ständiger Rechtsprechung eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses. Dabei galt schon in der Vergangenheit, dass die Beauftragung im Zweifel nur für die jeweilige Instanz gilt. Das BAG hat das mit dieser Entscheidung nochmal bestätigt.


Der Arbeitgeber muss die Kosten allerdings nur tragen, wenn der Betriebsrat bei verständiger Würdigung die Tätigkeit des Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Dabei hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum. Er hat die Interessen an einer sachgerechten Ausübung seines Amtes und die berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen.


Die Kosten, so das BAG, dürfen dann nicht für erforderlich gehalten werden, wenn es nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehen Versuch einer gütlichen Einigung gegeben hat.


Dieser Versuch muss stets unternommen werden, und sollte zu Beweiszwecken protokolliert werden.


Die Entscheidung des BAG bestätigt die wichtige Regel: Zieht der Betriebsrat in einer Instanz den Kürzeren, will das Verfahren aber fortsetzen, muss er hierüber beraten und sich dann in Kenntnis der Entscheidungsgründe per Beschluss für ein Weitermachen entscheiden. 


Dann kann ein entsprechender Auftrag an die Gewerkschaft oder den Rechtsanwalt gehen. Auch aus Eigeninteresse sollte der Prozessvertreter auf die Einhaltung dieser Formalien genauestens achten.


Will der Arbeitgeber die vom Betriebsrat übermittelte Kostenrechnung nicht zahlen, lässt sich der Rechtsanwalt in der Regel den auf Kostenerstattung gerichteten Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber abtreten. Mit diesem abgetretenen Anspruch kann er dann den Arbeitgeber direkt verklagen.
(Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 16 vom 18. September 2015, www.ab-web)


Den vollständigen Beschluss des Bundesarbeitsgericht, vom 18.03.2015, Aktenzeichen: 7 ABR 4/13, gibt es hier 


Lesen hierzu auch unseren Beitrag: "„Aufs falsche Pferd gesetzt“: Einleitung eines Verfahrens nicht laufendes Geschäft des Betriebsausschusses"


Im Praxistipp § 40 Betriebsverfassungsgesetz -BetrVG - "Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats"

Rechtliche Grundlagen

§ 40 Betriebsverfassungsgesetz -BetrVG - "Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats"

Betriebsverfassungsgesetz
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.